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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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eine Frage gestellt worden war, wird in dieser Fassung der Ar tikel 168. einstimmig angenommen. Artikel 169. lautet: „Wer Überschwemmungen mit Gefahr für Menschen und Wohnungen verursacht, oder Brücken, Kunststraßen und an dre zum öffentlichen Gebrauch dienende Bauwerke auf eine Weise beschädigt, wodurch das Leben oder die Gesundheit and rer Personen in Gefahr gesetzt wird, ist, insofern nicht die im Vorstehenden Artikel erwähnte Boraussetzung eintritt, mit Zuchthaus ersten Grades von Fünf bis zu Zehn Jahren zu be strafen." Die Deputation bemerkt: . Die hier erwähnten Verbrechen dürften in vielen Fällen weder gemeingefährlicher sein, noch eine widerrechtlichere Gesin nung verrathen, als die im vorigen Artikel aufgeführten. Die Deputation schlagt daher unter commissärischer Zustimmung vor, die Strafe für dieselben auch im Minimum der im Art. 168. angedrohten gleich zu setzen. - Es wird weiter Nichts erinnert, und der Vorschlag der De putation, wie der Artikelselbst in derMaße einstimmig an genommen. Artikel 170. lautet: „Die Verbreitung von Viehseuchen durch Vergiftung der Weiden oder auf andre Welse ist nach Verhältniß des verursach ten Schadens mit Arbeitshausstrafe von Einem Jahre bis Zuchthausstrafe zweiten Grades von Drei Jahren zu belegen." Das Deputations-Gutachten unter s. schlagt vor, den Eingang dieses Artikels folgender Maßen zu fassen: „Die Ver breitung von Viehseuchen, oder die Vergiftung von Weiden, um fremdes Vieh zu beschädigen oder zu tödten, ist rc." Wird auf gestellte Frage des Präsidenten sofort ein stimmig angenommen. Unter b. bemerkt die Deputation: Die Strafe dieses Artikels scheint im Maximum, gegen die meisten anderen Gesetzgebungen-gehalten, etwas niedrig; die Deputation ist daher Mt denKönigl. Commissarien einig ge worden, eine Erhöhung des Strafmaßes bis auf „6 Jahr Zuchthaus 2. Grades" zu beantragen. Au b. wurde von v. Welck folgender Antrag gestellt: „die Verbreitung von Viehseuchen, oder die Vergiftung von Wei den, um fremdes Vieh zu beschädigen oder zu tödten, ist nach Verhältniß des verursachten Schadens mit Zuchthausstrafe 2. Grades von 1 bis zu 6 Jahren zu belegen. v. Welck: Bei den milden Gesinnungen, welche die Kammer ausgesprochen hat, habe ich wenig Hoffnung, daß mein Amendement Eingang finden würde, aber ich muß auf merksam machen, daß ich das erwähnte Verbrechen für ein solches hatte, wo eine höchst bedeutende Bosheit supponirt wer den müßte, und der Erfolg äußerst traurig sein kann. Das hat mich bewogen, darauf anzutragen, daß das Arbeitshaus nicht in solchen Fällen verhängt werden könne. Der Präsident stellt die Unterstützungsfrage, und nach dem sich die hinreichende Anzahl Mitglieder dafür erhoben hatte, äußert Refer.Prinz Johann: Ich mußbemerken, eskann doch eine große Mannichfaltigkeitder Fälle eintreten, wenn mansich denkt, daß Jemand den Gänsen des Nachbars Etwas streut, wenn diese auf die Weide gehen, so ist dieser Fall doch nicht bedeutend. Das ist die eine Rücksicht, aber die andere Rücksicht ist die, daß diese Fälle außerordentlich selten sind, fast gar nicht vorkommen, und es nicht nothwendig sein wird, hier eine strengereStrafe zu bestimmen. v. Welck: Es kann für den armen Häusler die Vergif tung von ein Paar Gänsen eben so empfindlich sein, wie die Vergiftung von einer Schafheerde von Tausenden für den Reichen. Referent Prinz Johann: Das ist nun allerdings ein Ar gument, das man im Allgemeinen nicht anwenden kann, denn es würde dann auch beim Diebstahl anzuwenden sein, wo Tau send Thaler dem Reichen weniger sein können, als dem Armen Ein Groschen. Staatsmknister v. Könne ritz: Zur Beseitigung des Miß verständnisses bemerke ich, daß nicht ein bestimmtes Stück Vieh darunter verstanden werden sollte, sondern es muß auf der Weide sein, wo die Zahl unbestimmt ist. Nun kann ich aller dings nur der Ansicht beitreten, daß die Strafe hoch genug vorgeschlagen sei. Ich will den Fall setzen, es sind einzelne Leute in einem Dorfe, die Gänse hatten; der Besitzer von Vieh größerer Art will nun die Gänse wegbringen, weil sie dem übri gen Vieh Schaden thun, und in einem solchen Falle, glaube ich, ist die Strafe hoch genug. v. Metz sch: Es scheint mir der Sprung doch etwas zu groß zu sein von der frühern Gesetzgebung auf die jetzige. Referent Prinz Johann: Es scheint mir allerdings ein Verbrechen zu sein, das ost vorkommt, und dem man mehr abhelfen muß. Hierauf wird das Amendement des Herrn v. Welck von 21 gegen 13 Stimmen abgelehnt und der Artikel 170. selbst mit den Vorschlägen der Deputation von 33 gegen 1 Stimmen an genommen. Zu Artikel 171., welcher lautet: „Aus Fahrlässigkeit begangene gemeingefährliche Hand lungen.) Wenn die in den Art. 161—170 angegebenen Ver brechen aus Fahrlässigkeit verübt worden sind, so ist der Thäter nach dem Verhältnisse des dadurch verursachten Schadens mit Gefängnißstrafe von Drei Wochen bis zu Zwei Jahren, oder Arbeitshausstrafe von Sechs Monaten bis zu Vier Jahren, oder, insofern die Gefängnißstrafe die Dauer von Sechs Wo chen nicht übersteigt, mit verhaltnißmaßiger Geldstrafe zu belegen. Es liegt ein Deputations - Gutachten nicht vor. Referent Prinz Johann: Es ist hier ein doppeltes Amen dement vom Secr. Hartz vorhanden. Er wünscht, s. auf der Zeile 2. nach dem Worte „Verhältniß" eingeschaltet zu sehen „der größer» oder geringem Fahrlässigkeit." Damitift dieDepu- tation einverstanden, weil in diesem Artikel zusammengehalten mit den andern Art.es das Ansehen haben könnte, als ob esaufdie vulxa nicht ankomme. l>. soll es heißen: „mit Verweis, Gefäng- niß bis zu 2 Jahren oder Arbeitshaus rc." Damit ist die De putation nicht einverstanden, sie schlägt aber vor: dasGefäng- niß auf 8 Tage zu bestimmen. Secr. Hartz: Was den ersten Theil meines Amendements
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