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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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mermitglked und nicht als Deputations-Mitglied bin. Eine vollständige und erwogene Erklärung der Deputation kann nur erfolgen, wenn sie sich vorher über den Gegenstand berathen hat. Uebrigens bin ich materiell mit der vorgeschlagenen Modifikation des Deputations-Antrages einverstanden und werde daher gegen diesen Antrag der Deputation stimmen. Referent v. Friesen: Ich glaubte, dies wäre das leich teste Mittel, wodurch der Kammer eine Abstimmung erspart würde. Abg. v. Thielau: Ich habe keinen Antrag von der ho hen Staatsregierung vernommen, sondern nur gehört, daß sie für den Fall, wenn das Deputations-Gutachten angenommen würde, ein Amendement des Antrags stellen müsse. Der Herr Minister des Innern hat nur diese Worte gesagt und keines wegs beantragt, den Gesetzentwurf zu ändern, oder einen spe ziellen Antrag zu stellen. Der Antrag der hohen Staatsregie rung geschah nur auf den Fall, wenn das Deputations-Gut achten angenommen würbe. Referent v. Friesen: Es ist nicht von einer Veränderung des Gesetzentwurfes die Rede, sondern nur von einem Anträge in der Schrift. Präsident: Es scheint die Deputation darüber nicht einverstanden zu sein, und wenn die Deputation sich nicht ein stimmig erklärt, so wird es zweifelhaft sein, ob in der Landtags- ordnnng ein solches Verfahren begründet wäre. In einzelnen Fällen ist es allerdings Gebrauch gewesen, daß man, wenn eine Aenderung des Deputations- Gutachtens von den Königli chen Commissarien oder sonst beantragt, von der Deputation solches ausgenommen worden ist, uüd daß man das Deputa tions-Gutachten mit diesem Anträge zur Abstimmung gebracht hat. Abg. Atenstadt: Ich möchte darauf antragen, daß die Frage getrennt werde. Auf das Deputations - Gutachten, mit Weglassung des Wortes: „allemal," denn es haben sich mehrere Mitglieder dafür ausgesprochen. Man könnte die Frage darauf stellen, „mit Weglassung des Wortes: „„allemal"", jedoch mit dem Vorbehalt dessen, was nach dem Anträge der Staatsregierung dafür eingeschalten werden solle." Präsident: Das würde sich auch wohl thunlassen. Abg. Weisel: Nur noch Eins habe ich zu erinnern: mir scheint es noch ungewiß zu sein. Ich muß dem Abgeordneten v.Thielau beistimmen. Mir kommt es vor, als habe die Staats regierung gemeint, es solle der Antrag in der Schrift eine an dere Fassung bekommen. Wenn das Deputations - Gutachten: „daß der Antrag in die Schrift komme," fällt, so liegt kein An trag vor. Es müßte also ein neuer Antrag in anderer Fassung vorgeschlagen werden. Die Staatsregierung hafnicht darauf an getragen, daß ein Wunsch in der Schrift ausgesprochen werde, und wenn das Deputations-Gutachten abgeworfen wird, so kann der Antrag nicht ausgenommen werden. Abg. Roux: Die hohe Staatsregierung hat den Antrag gestellt, das Wort „allemal" wegzulassen,, und es mit denen zu-vertauschen: „nach Beschaffenheit der Unternehmung." Wenn nun der Antrag der Deputation abgeworftn wird, so würde dex Antrag der Staatsregierung zur Abstimmung zu bringen sein. . König!. Commissair v. Wietersheim: Ich bemerke, daß es sich um einen Antrag in der Schrift handelt. Ein solcher Antrag kann nicht von der Staatsregierung ausgehen. Wr'ceprasr'dent 0. Haase: Ich habe es so verstanden, daß die Absicht der Regierung dahin gehe, daß die Actionaire nicht nach Verhältniß des Actienkapitals, sondern nachVerhältniß der Dividende zum Reservefonds beitragen, und daß die Dividen denr dabei zum Maßstab genommen werden sollen. Präsident: Wenn von Seiten des Referenten darauf angetragen wird, das Wort: „allemal" auszulassen, dann müßte ich die- Kammer fragen, ob sie damit einverstanden sei, daß das Deputations-Gutachten abgeändert werden könne. Abg. v. Thi elau: Es ist ein Amendement, und ich trage darauf an, daß solches nach der Landtagsordnung zur Unterstützung gebracht wird. Referent v. Friesen: Es ist von einem Kammermitgliede gemacht worden. Abg. v. Thielau: Ein einzelnes Mitglied derDeputation hat solches als Amendement gestellt, und ich sehe nicht ein, war um wir von der Landtagsordnung abweichen wollen. Ist nun ein Amendement gestellt, so muß es unterstützt werden, und es kommt bei der Abstimmung darauf an, ob es angenommen wird oder nicht. Ein Antrag der Staatsregierung liegt nicht vor, wie der Königl. Commissair erklärt hat. Präsident: Der Referent ist auch ein Kammermitglied. Referent v. Fries en: Was von der Staatsregierung vor geschlagen worden ist, daß nämlich gesetzt werde: „nachBeschaf- fenheit der Unternehmung," stelle ich als Amendement von mir, und es kommt nun darauf an, ob man es unterstützen will. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie den Antrag des Referenten, das Wort: „allemal" bei der Abstimmung weg- zulaffen, unterstütze? Wird zahlreich unterstützt. Ferner frage ich dieKammer: Ob sie den Antrag des Referenten, daß das Wort: „allemal" in der zweiten Zeile des Deputations-Gut achtens S. 254. bei der Abstimmung ausgesetzt werde, annehme? Wird gegen 10 Stimmen bejaht. Abg. v. Thielau: Ich muß mir erlauben, ein Amende ment zu dieser neuen Fassung einbringen zu dürfen. Präsident: Doch auf alle Fälle, wenn das Deputations- Gutachten angenommen wird. Abg. Weisel: Cs scheint mit das Amendement des Herrn Referenten nach dem Schluß der Debatte gestellt worden zu sein. Dieser war ausgesprochen. Ich weiß nicht, ob nach der Land tagsordnung solches noch angenommen werden kann oder nicht. Präsident: Das Amendement des Referenten war früher geschehen, und es war bloß noch darüber Zweifel, ob dieser Antrag noch als Amendement betrachtet werden soll oder nicht. Ueber diesen Zweifel hat die Kammer entschieden. Es würde sonach das Deputations-Gutachten lauten: „daß die Regierung, bei der Bestätigung eines Actien-
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