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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Vice-Präsident v. Haase: Ich erlaube mir bei dieser Pa-' ragraphe eine Anfrage. Die Paragraphe sagt, daß der, wel cher Geschäftsträger des Vereins ist, als Bevollmächtigter anzusehn sei. Nun vermisse ich aber eine Bestimmung dar über: wie es gehalten werden soll, wenn die Gesellschaft selbst verklagt wird, oder Jemanden in Anspruch nimmt- Hier sollte daher, meinerMeinung nach, in dem Gesetz aufdiesen Fall gesorgt und bestimmt sein, daß das Direktorium die Gesellschaft aktiv und passiv vertrete. Ich will den Fall annehmen, daß es bei einem solchen Rechtsstreite zur Eidesleistung kommt; ist Nichts darüber im Gesetz angeordnet, so möchte es dann doch zwei felhaft sein, wer in solchen Fällen den Eid zu leisten habe, ob die Vereinsmitglieder selbst oder der Vorstand. Ein solcher Zusatz zu der Paragraphe scheint unumgänglich nöthig; ehe ich jedoch deshalb meinen Antrag stelle, wünschte ich zuvor die Meinung des Herrn Referenten zu hören, Referent v. Frie sen: Ich erkläre mich für jetzt auf den Antrag noch nicht, da ich nicht weiß, ob der Abgeordnete ein Amendement in bestimmter Fassung Vorschlägen will. Viceprasident v. Haase: Ich würde das Amendement Vorschlägen, daß die Gesellschaft von dem Direktorium sowohl aktiv als passiv im Rechtswege vertreten würde. Referent v. Friesen: Es würde das Sache der Gesell schaft sein, zu bestimmen, wie umfänglich die Befugnisse des Direktoriums sein sollen; denn in die inneren Angelegenheiten einer Gesellschaft einzugehen, kann nicht Sache des Gesetzes sein. Eine Aetiengesellschast kann natürlich nicht durch sich selbst handeln, sondern nur durch Bevollmächtigte oder einen Ausschuß. Daß diesem Ausschüsse eine bestimmte und mit ge höriger Instruktion versehene Vollmacht ertheilt werden muß, ist natürlich, damit dieser in den Fallen eines Prozesses von außen her'nach dieser Vollmacht handeln könne. Die Be vollmächtigten oder der Ausschuß würden ganz in dem Ver hältnisse stehen, in welchen sich die Syndicen zu einer Gemein heit verhalten; sie würden also sich auch zu entschließen haben, ob sie einen angetragenen Eid zu leisten haben oder nicht; auch könnte wohl der Fall eintreten, das der den Eid Antra gende die Schwörenden aus der Mitte der Gesellschaft zu wäh len haben würde; indessen hängt dies Alles von der innern Einrichtung der Gesellschaft und von der Vollmachtab, welche sie zu ertheilen für gut findet, im Gesetze aber kann meines Erachtens eine Bestimmung darüber nicht getroffen werden. Viceprasident v. Haase: Ich spreche nicht von der Zu sammensetzung des Direktoriums, sondern von seinem Rechts- verhältniß zu dritten Personen. Der Referent sagt selbst, daß das Direktorium bloß so weit gehen könne, als es von der Ge sellschaft bevollmächtigt ist. Hierin liegt also die Erklärung, daß das Direktorium an und für sich bloß als Hauptbevoll mächtigter anzusehen sei, während der Geschäftsführer der Un- terbevollmächtigte ist. Im Prozesse, den der Verein zu füh ren hat, kann nun zwar das Direktorium als Bevollmächtig ter für den Verein, seinen Prinzipal handeln, aber es kann nicht Eide leisten und zuschieben; solchrmnach dürste es nicht zu leugnen sein, daß das hier eintretende Verhältniß des Ver eins und seines Direktoriums zu dritten Personen, näher nor- mirt würde, und zwar so, wie es am kürzesten und anwend barsten ist. Im Fall ich über diesen Punct nicht beruhigt werde, so werde ich mir erlauben, ein Amendement darauf zu stellen. Königl. Commissair v. Wietersheim: Der Antrag des ehrenwerthen Abgeordneten ist insofern gegründet, als es sich von selbst versteht, daß Actiengesellschaften nur durch ihre Vorstände vertreten werden können. Ich bin überzeugt, daß in allen Statuten darüber eine Bestimmung enthalten ist, denn es wäre ein wesentlicher Mangel, wenn solche nicht vorhanden wäre. Bei einem Institute, wo mehrere Personen concurriren, vertritt das Direktorium die Gesellschaft in allen Beziehungen zu dritten Personen. Will nun der ehrenwerthe Abgeordnete einen Antrag darauf stellen, so könnte er nur dahin gehen, daß die Staatsregierung in der Folge darauf zu sehen hätte, daß eine besondere Bestimmung darüber nicht ermangle. Dies in das Gesetz aufzunehmen, scheint mir nicht angemessen, denn es muß doch nur von der Gesellschaft abhängen, wer das Recht ausüben solle. Die meisten Gesellschaften haben ein Direkto rium und einen Ausschuß, und es konnte doch wohl der Fall sein, daß in gewissen Fällen nicht dem Direktorium, sondern dem Ausschuß die Vertretung übertragen werden solle. Es scheint daher nur ein Antrag hier thunlich zu sein, daß bei Prüfung der Statuten diese Bestimmung nicht übersehen wer den möge. Viceprasident p. Haase; Nach dieser Erklärung der ho hen Staatsregicrung finde ich nicht mehr für nöthkg, den früher beabsichtigten Antrag zu stellen. Präsident: Ich könnte nun die Frage auf Annahme des fünften Artikels selbst stellen und frage die Kammer: Ob sie der 5. tz. ihre Genehmigung ertheile? Wird einstimmig bejaht. Referent v. Friesen trägt nun Artikel 6. des Gesetzent wurfs vor: „Wenn Actiengesellschaften Grundstücke erwerben, so haben sie einen zum Grundbesitz gesetzlich befähigten Lehnträ ger zu bestellen, jedoch unbeschadetdessen, was in dem Expropri- ationsgesetze vom Ä Juli 1835 tz. 7. verordnet ist." Auch hierbei fand die Deputation Etwas nicht zu erinnern. Da Niemand über diese Paragraphe zu sprechen wünscht, erfolgt auf die Frage des Präfidenten: Ob die Kammer die 6.Z. annehme? einstimmige Bejahung. Referent v. Friesen geht nun zu tz. 7. des Gesetzentwurfs über: „Durch den Tod eines Mitgliedes wird der Verein nicht aufgelöst; auch können einzelne Theilnehmer am Vereine nicht kündigen, oder auf Theilung antragen. Dagegen hört der Verein auf durch Banquerott, so wie durch Eintritt der über die Dauer des Vereins in die Statuten aufgenommenen Bestim mungen." Der tz, 7. vermochte die Deputation darum nicht beizn- pflichten, weil unter den hier erwähnten Beendigungsfällen zwei sind, von denen es sich von selbst versteht, daß sie einen Actken- verein nicht auflösen können. Tod eines socü und einseitige ! Kündigung Heven zwar die sovivtss im Römischen Sinne auf.
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