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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gegebene Gutachten meinen tiefgefühlten Dank abzustatten und zwar um so mehr, da bei der vorigen Ständeversammlung eine fast von allen Städten des Voigtlandes unterzeichnete hierauf bezügliche Petition eknging, die ich damals zu der meinigen machte, über welche aber noch kein Bericht erstattet worden ist.- Da durch den Antrag der Deputation die wesentlichen Wün sche, welche in jener Petition ausgesprochen find, getroffen werden, so hielt ich mich für verpflichtet, meinen dankbaren Gesinnungen einen Ausdruck geben zu müssen. Seer. Hartz: Ich stimme ganz ein in das, was die geehrten Sprecher geäußert haben; ich kann aber doch ein klei nes Bedenken hinsichtlich der Form nicht unterdrücken. Es ist nämlich von der Deput. beantragt worden, die Verpflichtung zur Entnehmung der Salzdeputate durch eineVerordnung aufzuhe ben. Ich glaube aber, daß dies Gegenstand eines Gesetzes sein muß. Einmal werden wir nämlich gewiß einig sein, daß die Ver pflichtung zur Entnehmung der Salzdeputate nicht auf dem Wege der Verordnung, sondern nur durch ein Gesetz festgestellt werden könnte, wie sie denn auch durch Gesetze, namentlich durch das Mandat von 1777, eingeführt worden ist, und schon deshab glaube ich, daß sie auch nur auf dem Wege des Gesetzes wieder aufgehoben werden darf. Nun verkenne ich nicht, daß, wenn nur der Zweck erreicht wird, am Ende die Art, wie dies geschieht, ziemlich gleich sein könnte; allein es schlagen dabei noch gar manche andere Fragen ein, namentlich die, ob die Befugnisse der zum Salzschank Berechtigten auch künftig noch fortbestehen sollen, oder welche Entschädigungen dafür eintreten können und sollen oder nicht. Da nun bei der beantragten Bestimmung nothwendig die Rechte von Pri vatpersonen, flämentlich der zum Salzschank Berechtigten, dem Staate gegenüber zur Frage kommen, so glaube ich, daß es auch deshalb ein Gegenstand ist, der nur durch das Gesetz regulirt werden kann, und in diesem Sinne würde ich Vorschlä gen, aus dem Anträge der Deputation die Worte wegzulas- sen: „durch Verordnung", dagegen aber am Schlüsse die Worte beizufügen: „und deshalb den Ständen an diesem Landtage noch ein Gesetz vorzulegen." Referent Bürgermeister Wehner: Es ist der Antrag des halb so gestellt worden, weil über diesen Gegenstand, insofern er das Salzquantum auf dem Lande bestimmt, ein Gesetz nicht eigentlich vorhanden war. Daher glaube ich, daß ein Gesetz zur Aufhebung dieser Bestimmung nicht nothwendig sein werde. Seer. Hartz: Es ist diese Entnehmung durch das Man dat vom 1. October 1777. eingeführt. Secr. v. Zedtwitz: Das ist, so viel mir bekannt, hier landeswiederaufgehoben worden; möglich ist es aber, daß es in der Oberlausitz noch besteht. Irre ich nicht, so hat man sich zwar später wieder genöthigt gesehen, diese Bestimmungen aufs Neue einzuführen; es ist aber wohl nur durch Verordnung geschehen, nicht auf Gesetzeswege. Prinz Johann: Daß die Salzconskription gesetzlich ist, ist wohl ganz unzweifelhaft; sie besteht als gesetzliche Controle- Maßregel. Ob an sich genommen die Staatsregierung befugt sein würde, die Salzconskription auf dem Wege der Verord nung aufzuheben, dies lasse ich dahingestellt; daß aber unter Autorisation der Stände ihr diese Befugniß nicht abgesprochen werden könne, das glaube ich, liegt am Lage; denn wir ha ben diesen Weg bei ähnlichen Maßregeln, welche zur Controls von Gesetzen dienen, öfter eingeschlagen. Was die Rechte ein zelner Personen betrifft, die dabei betheiligt sind, so glaube ich kaum, daß die von der Verpflichtung der Entnehmung ei ner gewissen Quantität Salz abhängen. Meines Dafürhal tens besteht das Recht derselben nur darin, daß sie das Salz in niedrigen Preisen beziehen. Dies kann sortbestehen, die Salzdeputatreste kommen nie dem Salzschank zu gute, sondern dem Fiskus, so viel ich weiß; doch will ich das nickt mit Be stimmtheit behaupten.. Wenn ich mich für den Antrag des Secretair Hartz nicht erkläre, so geschieht es, weil ich glaube, daß wir uns in Acht nehmen müssen, nicht neue Vorlagen zu veranlassen; es sind wichtige genug da und noch viel zu erwar ten, und ich fürchte sonst, wir betreten den Weg, den der vorige Landtag eingeschlagen hat, wo wir das Material sichten mußten, um zum Schlüsse zu gelangen. Staatsminister v. Ze sch au: In Beziehung auf den in Frage gekommnen Punct habe ich zu bemerken, daß das Salz quantum für die einzelnen Individuen durch das Mandat vom 1. October 1777 reduzirt worden ist. Es heißt dort: „So wollen wirre, das jährlicheSalzconsumtionsquantum für Eine Person vom erreichten zehnten Jahre an 2 Metzen, 14 Pfund, Dresdner Maaß oder Gewicht, hiermit bestimmen rc." Es ist allerdings von dem Landesherrn vollzogen. Ich bitte nun um Erlaubniß, über die Einrichtung des Salzwesens einige Bemerkungen beifügen zu dürfen. Es besteht der Grundsatz, daß jeder Ort verbunden ist, das Salz aus einer der vorhan denen Niederlage zu erholen. Es waren deren früher 6 und sind jetzt 7; es sind dies die zu Leipzig, Dresden, Meißen, Budissin, Zwickau, Chemnitz, Plauen. Das Quantum, was jeder Ort zu erhalten hat, regulirt sich nach der bezeichne ten Bestimmung, daß nämlich zum Unterhalt eines Menschen über 10 Jahre 2 Metzen, für eine Kuh 1 Metze, und für 10 Schafe eben so viel alljährlich an Salz erforderlich und zu ent nehmen sei. Die Preise sind im Jahre 1822 regulirt wor den. Es ist dabei in der Art verfahren worden, daß man dem Salzpreise und dem Gewinne, welchen die Regierung vermöge der Regalität bezieht, und der einen bedeutenden Theil des Staatseinkommens bildet, die Fuhrlöhne bis zu den be treffenden Niederlagen zugeschlagen hat. Daraus ist aller dings hervorgegangen, daß die Salzpreise in den Niederlagen sehr verschieden sind; auch findet ein fernerer Preisunterschied statt für die verschiedenen Klassen der zum Salzbezug Verbun denen und resp. Berechtigten. Es besteht ein Preis für Nicht- privilegirte, ein anderer für Privilegirte und ein dritter Preis für die Rittergüter. Die Differenz ist 4 Gr. und resp. 8 Gr. pro Scheffel. Die Privilegirten beziehen das Salz um 4 Gr. wohlfeiler, als die Nichtprivilegirten; sie sind verbunden, bei dem Einzelnverkauf mit Rücksicht auf die Preise der Fuhrlöhne
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