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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Was die Abkürzung des Landtags betrifft, so stimme ich ganz vollkommen damit überein; allein ich glaube, da es sich hier um wesentliche Formen handelt, in welchen das konstitutionelle Leben sich bewegen muß, wenn es Bestand haben soll, daß eine mögliche Verlängerung des Landtags in keine Rücksicht kommmen könne, und eben so wenig eine Abkürzung dessel ben, da durch die Nichtbeachtung der Formen wesentliche Nach theile entstehen würden. Bürgermeister Schill: Ich kann mich mit dieser Ansicht nicht vereinigen, da nicht davon die Rede ist, daß die Staatsregierung das, was sie als Regal bisher bezogen hat, aufgeben soll, sondern nur davon ist die Rede, daß nicht so oder so viel Salz consumirt werden muß. Also die Einnahme bleibt, nur hinsichtlich der Modaliät der Erhebung wird sie geändert, und ich glaube, daß das unbeschadet der Consti tution geschehen könne. V. Großmann: Es handelt sich allerdings um eine Ab gabe, um den größer» oder geringem Erlaß derselben. Wenn in der Staatskasse bisher 300,000 Thaler von dieser Abgabe eingingen und künftig nur 200,000 Lhaler eingehen würden, so wäre dies ein Verlust, der anderweit gedeckt werden müßte. Referent Bürgermeister Wehner: Dieser Befürchtung glaube ich nicht, mich hingeben zu dürfen; denn im Ganzen wurden nur 160,000 Scheffel von Preußen entnommen, und das ist ein Quantum, welches durch freien Verkauf recht gut rm- terzubringen ist, da. wir über 1,600,000 Menschen in Sachsen zahlen. Es ist daher nicht anzunehmen, als könne dieses ganze Quantum in Sachsen nicht consumirt werden; eine Verminde rung der Staatseinnahme würde daher auch auf diese Weise nicht erfolgen. Es wird durch den Vorschlag der Deputation nichts Nachtheiliges erfolgen, dadurch aber bewirkt werden, daß eine mittelbare Steuer nicht ungleich und für den Armen drückend fernerhin vertheilt wird. Domherr v. Günther: Wenn die Frage entstanden ist, ob eine Maßregel, wie die jetzt beantragte, durch ein Gesetz oder eine Verordnung einzuführen sei, so muß ich mich dafür erklären, daß sie, ohne die Constitution zu verletzen, durch Ver ordnung eingeführt werden könne. Es hat ein geehrtes Mitglied der Kammer diesen Satz um deswillen bestritten, weil, wenn eine Abgabe, wofür er den Ertrag des Salzverkaufs hält, durch Verordnung aufgehoben werde, ein ähnliche Abgabe durch Ver ordnung eingeführt werden könne. Nun möchte ich diesen Satz schon an sich nicht ganz zugeben. Aber wichtiger als dieser Zwei fel möchte die Erwägung des Umstandes sein, daß der Ertrag vom Salzmonopol überhaupt nicht als eine Abgabe angesehen werden kann- Monopole, welche dem Staate zustehen, sind zwar materiell den Abgaben in sofern zu vergleichen, als durch die Abgaben, wie durch den Gewinn aus dem Monopole die Staatskassen die Mittel erhalten, um die Staatsbedürfnisse zu bestreiten. Aber keineswegs kann man das, was in Folge seines Monopols erhoben wird, welches dem Staate zusteht, formell dem gleichstellen, was durch Abgaben erhoben wird. Außerdem 'würde man z. B. konsequenter Weife auch sa gen müssen, der Staat könne durch Verordnung das Porty der Briefe nicht herabsetzen, sondern es bedürfe hierzu eines Gese tzes;—denn die Post, wie der Salzverkauf, sind Monopole, und durch Beide fließen bedeutende Summen in die Staats kasse. Besteht aber ein unleugbarer Unterschied zwischen Mo nopol und Abgaben, und ist das Monopol nichts Anderes, als das Recht des Staates, gewisse Dinge allein zu verkaufen, so steht der Staatsregierung formell das Recht zu, von diesem Rechte vollen, oder auch nur geminderten Gebrauch zu machen, wenn sie glaubt, daß sie zu den Bedürfnissen des Staates nicht den Ertrag des vollen Gebrauchs bedürfe. Selbst wenn durch die beantragte Maßregel wirklich eine Verminderung in der Staatskasse entstünde, so würde formell doch durch eine Verord nung von der Regierung das Nöthige verfügt werden können. Eine andere Frage wäre freilich: ob die Regierung dann das Materielle eben der Veränderung ohne ständische Zustimmung herbeiführen solle. Aber diese Frage wäre, wie gesagt, eine materielle; die formelle: ob durch Verordnung oder Gesetz eine solche Maßregel zu veröffentlichen sei, scheint mir durch das Ge sagte genügend beantwortet. — Ob es aber nicht in dem gegen wärtigen Falle, wegen der vielbesprochenen Umstände, zweck mäßig, vielleicht nothwendig sei, statt des Weges der Verord nung, den des Gesetzes zu wählen, sind Fragen, auf die ich jetzt nicht weiter eingehen will. Vicepräsidentv. Deutrich: Es hat der geehrte Redner vor mir das ausgesprochen, was ich im Begriff war, zu.bemer kens ichglaubeaber noch Etwas hinzufügen zu können, nämlich: die Salzconskription ist an sich nicht eine Abgabe zu nennen, sie ist wohl mehr eine reine Regiemaßregel. Nun steht auch der Satz noch nicht fest, daß die Abänderung dieser Regie maßregel, oder das Aufgeben derselben einen Ausfall der Con- sumtion des Salzes nothwendig zur Folge haben müsse. So gewiß nun auch eine Verpflichtung der Unterthanen nur durch Gesetz aufgelegt werden kann, so glaube ich, daß eine Re- gkemaßregel, wie die, von der hier die Rede ist, welche die Natur einer Controls hat, durch Verordnung zurückgenommen werden könne. Im Uebrigen schließe ich mich dem an, was der geehrte Sprecher vor mir geäußert hat. Staatsminister v. Ze sch au: In sofern lediglich es sich vonAusführung des vorliegenden Antrags handelt, nämlich daß die Salzconskription, die Verbindlichkeit,' eine gewisse Quanti tät zu entnehmen, abgeändert werde, so gehört dieser Gegen stand allerdings zu der Regie, um die Erhebung der Abga ben zu controliren , und kann jedenfalls von der Regierung er lassen werden. Dabei wird die Negierung allerdings aber zu erwägen haben, ob nicht neben der Aufhebung dieser Controls auch andere Fragen zur Erörterung zu bringen sein möchten, die vielleicht wünschen ließen, die Bestimmung im gesetzlichen Wege zu treffen. Dies wird sich bei näherer Bearbeitung der Sache Herausstellen, und daher hat mir der Antrag sehrzweckma- ßig geschienen, der dem Deputations-Gutachten beigefügt wer densoll, nämlich: „so weitthunlich," alsosoweites nachdenvor- handenen Bestimmungen geschehen kann, im Wege der Ver ordnung, außerdem durch einen gesetzlichen. Secr.Hartz: Würde Se. K.Hoheit nicht einverstanden sein, wenn die von ihm beantragten Worte unmittelbar vor die Worte: „durch Verordnung" gesetzt würden; dann würde es mich einigermaßen beruhigen, obgleich ich mich nicht überzeugen
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