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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zu werden braucht. Es scheint auch ein Abgeordneter de» Gesetzentwurf überhaupt, so wie die Motiven, weshalb derselbe vorgelegt worden ist, aus einem ganz unrichtigen Gesichts- puncte betrachtet zu haben. Er meint, daß geringfügige Sa chen nicht so sorgfältig behandelt zu werden brauchten, als größere. Ich meine aber dagegen, daß die Rechtspflege für alle Fälle, für alle Gegenstände mit gleicher Sorgfalt angewen det werden müsse, und daß diese Sorgfalt eben so bei den ge ringsten Gegenständen in Obacht zu nehmen sei, als bei den größten. Das vorliegende Gesetz ist auch keineswegs zu Er sparung einer größer» Sorgfalt gegeben worden. Die Gründe, für dessen Vorlegung sind vielmehr lediglich diese, daß prozes sualische Verhandlungen in dergleichen geringfügigen Angele genheiten möglichst abgekürzt und Kosten erspart werden. Abg. Sachße: Ich habe nur zur Widerlegung zu be merken, daß, wenn der vorliegende Gesetzentwurf für jede, auch die wichtigste Rechtssache, um sie mit größter Sorgfalt zu behandeln, sich eignete, dann könnten wir ihn statt einer Prozeßordnung annehmen, dann möchte Alles und Jedes nach diesem Maßstabe behandelt werden, und es wäre weiter nicht nöthig, bedeutende Rechtsstreiligkeiten in dem zeitherigen förm lichen Rechtswege durch die zum Rechtsschutz geordneten drei Instanzen durchzufechten. Referent Roux: Da wollte ich nur einschalten, daß al lerdings, wenn die Parteien es wollen, wir die bisherige Pro zeßordnung ganz ersparen. Es steht nämlich Jedem frei, auf bas Verfahren nach diesem Gesetze zu compromfttiren; selbst wenn ein Anspruch im Betrage von 10,000 Thlrn. vorliegt; und, wenn es sich in der Ausführung als gut bewährt, kann und wird gewiß ost darauf compromittirt werden. Könkgl. Commissair v. Krepßig: In Bezug auf das Amendement des Herrn v. Dieskau habe ich 'zu wiederholen, was ich schon vorhin bemerkte, daß mir diese Bemerkung le diglich in die allgemeine Debatte zu gehören schien, und es wenigstens nicht zur tz. I. zu passen scheint. Ich stimme dem bei, was von dem Abgeordneten Atenstädt bemerkt worden ist, daß die spezielle Debatte zu sistiren sein würde, wenn dieses Amendement sollte berücksichtigt werden. In Bezug auf das Amendement des Herrn Viceprasident L. Haase und zur Er läuterung der Paragraphe selbst erlaube ich mir folgende Be merkungen, Man ist bei Bestimmung der Gegenstände dieser Werfahrungsart hauptsächlich von der Ansicht ausgegangen, daß hei einem so abgekürzten Verfahren, wo Erörterung, Be weisführung und Entscheidung, in eine kurze mündliche Ver handlung zusammengefaßt werden soll, Mißgriffe leichter als in weniger summarischen Prozeßarten, zumal von ungeübten Richtern, begangen werden können, Man glaubte daher, alle solche Streitgegenstände ausscheiden zu müssen, rückfichtlich deren ein Mißgriff hei der Entscheidung einen dauernden Nach theil für die eine oder die andere Partes herbeiführen könnte. Schon aus diesem Grunde fand man es bedenklich, Streitigkei ten über Grundstücke, über damit verbundene Rechte oder Kasten und über fortlaufende Leistungen aller Art so höchst summa risch verhandeln zu lassen. Sodann hatte man auch darauf zu sehen, daß es dem Richter sogleich in dem ersten Anbringen erkennbar werde, ob ein angemeldeter Anspruch nach dieser Verfahrungsweise oder nach einer andern zu behandeln sei; da rum nahm man die Bestimmung auf, daß bei der Anmeldung des Anspruchs eine Quanüsizirung desselben erforderlich sei, um den Richter in den Stand zu setzen, zu beurtheilen, auf welche Weise er verfahren solle. Ferner ist es eine Hauptbe stimmung des Gesetzes, daß der Verklagte, wenn er im Ver handlungstermine nicht erscheint, sofort in die bei der Anmel dung des Anspruchs angegebene Summe verurtheilt werden soll, vorausgesetzt, daß der Anspruch durch die vom Kläger im Termine angeführten Thatsachen folgerichtig begründet wird. Das würde aber oft nicht ausführbar sein, wenn man andere, als sofort ihrem Betrage oder Geldwerthe nach be stimmt zu bezeichnende Ansprüche in den Bereich dieses Ver fahrens ziehen wollte. Was die vorgeschlagene Erhöhung des Objekts auf 50 Thaler betrifft, so scheint es mir sehr bedenk lich , eine solche Summe in den Bereich dieses Gesetzes zu zie hen, denn eine Summe von 50 Lhalern ist für Viele ein sehr wichtiges Objekt, so, daß es gefährlich sein möchte, ein so abgekürztes Verfahren dabei stattsinden zu lassen. Was fort dauernde Leistungen betrifft, so ist im Deputations-Gutachten bemerkt worden, daß wegen rückständiger Leistungen der Art, wenn der Rückstand nicht über 20 Thaler beträgt, dieses Ver fahren nach dem Gesetz nicht auszuschließen sei. Bei Abfassung des Gesetzentwurfs hat man allerdings auch die Ausschließung solcher Rückstände von Realprästationen sowohl als von fort laufenden Leistungen aus persönlichen Schuldverhältnissen beabsichtigt. Auf der einen Seite ist nicht zu verkennen, daß eine Menge kleiner Forderungen von dieser Prozeßart ausge schlossen werden, wenn nicht auch dergleichen Rückstände in selbiger sollen eingeklagt werden können. Es drängt sich aber auf der andern Seite manches Bedenken auf. Von der Deputation ist bereits daraufaufmerksam gemacht worden, daß man das Ver fahren sofort sistiren müsse, wenn bei der Verhandlung das Recht auf die Leistung selbst in Zweifel gezogen wird; daß ferner, wenn auf Ungehorsam erkannt wird, man die Rechtskraft des Erkennt nisses nicht weiter erstrecken kann, als auf den Rückstand, der in Frage stcht. Ich möchte aber noch weiter gehen und fragen, welche Folgen es habe, wenn auf einen Rückstand einer Real prästation, z. B. einen Erbzins, geklagt ist, und der Ver klagte bei der Verhandlung das Recht selbst, vermöge dessen der Erbzins gefordert wird, zugesteht. Wie ist ein solches Zuge- ständniß, wozu wenig Vorberathung stattgefunden hatte, an zusehen? hat es volle, findende Kraft für die Zukunft hinsicht lich der Verbindlichkeit zW Leistung überhaupt? Durch diese und ähnliche Bedenken Hal sich die Staatsregierung veranlaßt gesehen, die Ansprüche auf fortlaufende Leistungen, sie mögen mit hem Besitze eines Grundstücks verbunden sein oder nicht, apch hinsichtlich der Rückstände von diesem Verfahren ausschei den zu wollen. Unter fortdauernden Leistungen wird man übrigens Msen von Darlehnen nicht begreifen dürfen,, wenn
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