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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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756 Präsi dent: Herr Domherr V.Günther hat den Antrag gestellt, die Fassung des Deputation^ - Gutachtens der H. Kam mer, welche auf der 118. Seite desselben enthalten ist, anzu nehmen, und ich frage die Kammer: Obste diesen Antrag un terstütze? Es geschieht ausreichend. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir die Bemer kung, daß ich mich mitdiesem Anträge nicht einverstanden erklä ren kann. Der Fälle, die das Gesetz unterscheidet, sind zwei: Verleumdung und Ehrenkrankung. Die Verleumdung ist die wissentliche Beimessung einer falschen Thatsache. Wei der Ehrenkrankung liegt das Vergehen bloß in der Form. Wenn ich mir nun die Falle denke, wovon die Rede ist, so gehören sie zu dem einen oder dem anderen. Wenn Jemand dem An dern ein Verbrechen oder eine unwürdige Handlung beimißt unter ehrenverletzender Form, so ist entweder die.Handlung wahr oder nicht wahr. Ist sie nicht wahr, so ist die Handlung Verleumdung und zugleich Ehrenkrankung; es tritt also hür eine Concurrenz derVerbrechen ein, und würde.demnachSchärfung der Srrafe eintreten müssen. Ist die Sache aber wahr, so ist es eine einfache Ehrenkrankung, dann kann nicht die Strafe der Verleumdung eintreten, weil keine Verleumdung da ist. Ich bezweifle nicht den Fall, wo das Faktum einen Einfluß auf die Strafe erhalten muß. Es scheint mir aber nicht nö- thig, daß es im Gesetz ausgesprochen werde, wenn man auf die ß. 40. verweist. Die Strafbarkeit der Handlung wird nach der'Größe der Böswilligkeit behandelt. Wenn aber die That sache wahr ist, ist weder die Schuld so groß, weil der Betroffene die Ehre nicht hatte, noch die böswillige Handlung so strafbar, weil nicht eine Ehrenverletzung daraus herporgehen kann; so so glaube ich, jedenfalls ist der Art. 187. auf diesen Fall an wendbar. Um die Sache in terwims zu setzen, nehme ich an, wenn Jemand Einen einen Spitzbuben nennt, so ist er entweder einer, oder er ist es nicht; ist er es, so ist feine Verleumdung da, wohl aber Ehrenkrankung; ist er aber keiyDieb, so istBeides zugleich vorhanden, und nach meiner Ansicht würde nun die im Art, 183. bestimmte Strafe mit einer gewissen Verschär fung eintreten müssen. Seer, y.Zedtwitz: Die Ansicht des hochgestellten Herrn Referenten, welche so eben der Kammer naher auseinander gesetzt worden, ist ganz auch die meinige. Es ist im Art. 185. deutlich nur die Disposition dahin getroffen, daß dergl. Mit theilungen von Tatsachen dann, wenn sie in der Absicht einer Beleidigung oder Ehrenkrankung geschehen sind, strafbar sein sollen, sonst nicht. Ist daher dis mirgerheilte Thatsache wahr, nun so kann sie auch in guter Absicht und aus gutem Grunde einem Anderen unbedenklich mitgetheilt werden, Gesetzt also, ich weiß, daß in einem Hause Jemand aus- und eingeht, dessen Ehrlichkeit nicht zu trauen ist, so darf ich, und handle unstreitig recht daran, wenn ich Denjenigen, bei welchem es geschieht, dar auf aufmerksam mache, daß er sich hüten soll, weil er leicht in die Gefahr gesetzt werden könne, um sein Eigenthum zu kom men; ich weche also auch nicht strafbar sein. Gage ich aber das dem Menschen bloß nach, um ihn zu verleumden und seine Ehre zu kränken, ob er sich schon langst vollkommen gebessert hat, oder habe ich keinen solchen Zweck bei meiner Mittheilung, dann geschieht es offenbar nur in böser Absicht, und dann glaube ich auch, daß, wenn eine solche Ehrenkränkung aus einer dergleichen Mittheilung gerügt wird, daß es für diesen Fall allerdings'wohl einer Strafe bedarf. Warum aber diese nur in einer verminderten Maße stattsinden solle, wenn die Thatsache wahr ist, das will mir nicht eknleuchten. Ich glaube, die Sache ändert sich dadurch durchaus nicht. Er hat ihn dann wirklich verleumden wollen und wird wegen dieser Ver leumdung nach Artikel 785., wenn er gleich dagegen die Aus flucht der Wahrheit der Thatsache vorbringen könnte, bestraft werden müssen. Königs. Commissakr I). Groß: Habe ich den Hrn. Dom herrn v. Günther recht verstanden, so ist er mit' dem Satz im Gesetzentwürfe, daß die Erzählung einer wahren Thatsache nur dann strafbar sei, wenn sie zugleich eine Ehrenkränkung ent hält, einverstanden oder will wenigstens keine ÄsisstellunH da gegen machen, sondern er verlangt nur eine Milderung der Strafe, wenn die Erzählung einer wahren Thatsache wegen der Art, wie sie geschehen, als Ehrenkränkung angesehen und nach Art. '187. bestraft werden soll. Da aber 187. kein Mi nimum der Strafe bestimmt, mithin es dem richterlichen Ermessen überlassen bleibt, nach den vorliegenden Umständen bis auf den geringsten Grad der Strafe herabzugehn, so scheint die be antragte Bestimmung überflüssig Domherr v. Günther: Ich würde den Gründen, welche, gegen mich vörgebracht worden sind, allerdings nachgeben und der entgegengesetzten Ansicht Leitreten müssen, wenn nur al lenthalben, wo eine nichtwahreThatsache erzählt wird, zugleich I eine Verleumdung vorläge. Wenn Jemand beauftragt wird, ! die Bekanntschaft eines Frauenzimmers zu machen, weil ein l Andrer wissen will, ob er wohl thüe, sich um ihre Hand zu be- ! werben, und der Abgeschickte sagt, als er zurückkommt, sie sei bucklich und häßlich ; so wird er, insofern die Sache wahr ist, straflos sein. Wenn er aber anstatt dieser einfachen Erzählung sich unanständiger, beschimpfender Worte bedient, so würde er bestraft werden müssen, jedoch härter,, wenn die Thatsache selbst nicht wahr, und geringer, wenn sie wahr ist. ' Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß das wohl nicht der Fall sein dürfte, denn in beiden Fällen dürfte eine Be leidigung vorlicgen. Die Deputation hat im Art. 187. vor geschlagen: „oder absichtlich falsche Nachrichten u. s. w." (s. weiter unten). Wenn also die Bucklichkeit ein persönliches Verhaltniß, ja sogar ein persoiisli.-siwum ist, so zweifle ich nicht, daß der Fall der Beleidigung vor!kege, ,und im andern Fall eins Beleidigungsform hinzukommt. Sind nun diese beiden Be leidigungen comhinirt, so würde die Strafe zu schärfen sein. Kpnigl. Commissair I). Groß: Es würde der Erzähler' nicht wegen der Erzählung, sondern wegen der dabei gebrauch ten unanständigen, beleidigenden Ausdrücke, also nach Art. 187, bestraft werden müssen., v. Carlowitz: Die Absicht des Hrn. Antragstellers, wo-
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