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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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tzung nicht da ist, sondern einer von den Fallen, die unter den Ehrenkränkungen, die aufgeführt sind, vorkommen. Wollte man die letzte, die allerdings weniger bedeutende Klasse zurückweisen, so habe ich die Befürchtung, daß man eine Art Sclbsthülfe hervorruft, die mehr Schaden, als die Strafe, machen wird; denn sagt man den Leuten: das ist nicht strafbar, so sagen sie: da müssen wir uns selber helfen. Es kann also leicht zu Auftritten kommen, wodurch die bürgerli che Ordnung gestört wird. Aus diesem Grunde scheint mir die Erweiterung nothwendkg. Bürgermeister Ritterstädt: Wenn ich als Deputations mitglied mich selbst für den Antrag des Domherrn v. Günther verwende, so bitte ich zuvörderst zu bemerken, daß heute, als die Sache von der Deputation besprochen wurde, die Zeit et was drängte, und ich nicht Gelegenheit fand, mich darüber aus zusprechen. Auch früher, als bei der allgemeinen Berathung ein ähnlicher Antrag vom Domherrn v. Günther gestellt wurde, war ich hier nicht zugegen. Ich muß aber einen Zu satz der Art für höchst nothwendig halten. Ich bitte sämmt- liche Mitglieder, den Fall zu setzen, daß, wenn Jemandem eine Beleidigung, wie sie vom Domherrn v. Günther angeführt, zugefügt würde, ob er nicht dadurch auf der einen Seite nach Beschaffenheit der Umstände schmerzlich gekränkt und auf der andern Seite sich doppelt benachtheiligt fühlen würde, wenn er auf Bestrafung einer solchen Kränkung antrüge, und der Richter, weil er glaubt, daß solche nicht unter die Bestim mungen des Gesetzes gehöre, ihn mit einer solchen Beschwerde abweisen müßte. Ich kann kaum glauben, daß die vorge schlagene Bestimmung zu weit würde ausgedehnt werden kön nen; das ist es, was auch bereits Domherr v. Günther selbst gethan, daß ich noch auf den Zusatz aufmerksam mache, wo es heißt: „Handlungen des Muthwillens oder Schaden freude", und ich würde für den Fall, daß er angenommen würde, mir erlauben, »och ein Unteramendement zu stellen, daß man nämlich damit anfinge: „aus Bosheit, Muthwil- len oder Schadenfreude." Steht diese beschränkende^Bestim- mung dabei, so fürchte ich nicht, daß ein Uebelstand daraus er wachsen dürfte s aufder andern Seite aber muß ich fürchten, daß, da diese Dinge offenbar nicht unter die Ehrenverletzungen gerech net werden können, diese Handlungen künftig nachgelassen und unbestraft bleiben müßten, während doch bisher schon den Richtern ein richtiges Gefühl gesagt hat, daß sie bestraft werden müssen. v. Po lenz: Daß der letzte Sprecher auch Muthwillen criminell bestraft wissen will, geht wohl zu weit; dann könnte auch mit Muthwillen bezeichnet werden, was von Jemandem viel leicht in einer lustigen Gesellschaft gesprochen wird, und wer auf einer Maskerade eine Verkleidung wählte, die einer andern auffallenden Person ähnlich wäre, würde von Letzterer wegen muthwilliger Verspottung verklagt; alle diese Sachen können so weit führen, daß am Ende Niemand mehr weiß, ob und wenn ein Scherz erlaubt sei oder nicht. Auf die Frage des Präsidenten wird nun das Unter ¬ amendement des Bürgermeister Ritterstädt zu dem Anträge des Domherrn 0. Günther hinreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Es liegt noch eins vor von dem Herrn v. Polenz, das Wort: „Muthwillen" wegzu lassen. Domherr v. Günther.: Ich bemerke in Bezug auf beide Unter-Amendements Folgendes: Was den Antrag des Bürgermeister Ritterstädt betrifft, so bin ich damit ganz voll kommen einverstanden; was das Amendement des Hrn. v. Po lenz anlangt, so muß ich bekennen, daß. nach meinem Dafür halten das Wort: „Muthwillen" doch nothwendig sein dürfte. Es giebt nämlich eine Art von Verfahren, was man nicht ge rade für Bosheit nehmen kann, weil man nicht etwa Jeman dem ernstlich zu schaden beabsichtigt, allein man wünscht ihn in eine Verlegenheit zu setzen, über die man seine Freude hat. Darum habe ich Muthwillen und Schadenfreude gesetzt. Noch Einiges erlaube ich mir auf den Antrag des Herrn v. Welck zu bemerken.. Bloß auf Verletzung des Ehrgefühls dürfen wir die Fassung nicht beschränken. Im Gegentheil, thäten wir dies, so würde der Artikel in dem Puncte, welcher mir man gelhaft scheint, gerade nicht ergänzt. Denn wo das Ehrge fühl gekränkt wird, da ist wohl meistens oder immer eine Ehrenverletzung vorhanden. Es giebt aber Fälle, wo das Ehr gefühl nicht verletzt und doch eine Beleidigung vorhanden ist, und eben diese wollte ich auch treffen. So hat man es jetzt bestraft, wenn Jemand den Andern aus muthwilligem Frevel erschreckt, dafern der Schreck schon bedeutend war, nicht aber brauchte er eben einen Nachtheil für die Gesundheit des Er schreckten gehabt zu haben. Ich möchte aber nicht sagen, daß ! durch Erschrecken das Ehrgefühl gekränkt würde. Es ist fer ner gesagt worden, daß durch eine Fassung des Gesetzes, wie ich sie vorgeschlagen, jeder, auch der unschuldigste Scherz ver bannt werde und somit alle Heiterkeit aus dem Leben verschwin den würde. Das ist keineswegs der Fall. Durch eine Be stimmung, wie von mir und Herrn Bürgermeister Ritterstädt gegeben worden ist, kann das wohl nicht geschehen. Eine Handlung, die aus Muthwillen, Bosheit, Schadenfreude begangen wird, wird wohl kein unschuldiger Scherz, keine Erhöhung der geselligen Heiterkeit heißen sollen. Uebrigens wird wenigstens ost gar viel darauf ankommen, ob Derjenige, der die Handlung begangen hat, sie für Scherz ausgeben will, und inwieweit dieses zu glauben ist, was theils aus den per sönlichen Verhältnissen Derjenigen, zwischen welchen die Sa che vorgefallen, theils aus der Natur der Sache selbst wird erkannt werden müssen. v. Po lenz: Nur zur Entgegnung ein Wort. Aus dem, was Domherr v. Günther gegen meine Ansicht geäußert hat, habe ich ersehen, daß er eigentlich nur den Exzeß des Muth willens bestraft wissen will; denn wenn ich bei dem von ihm angegebenen Beispiel stehen bleibe, daß Jemand durch erlitte nen Schreck krank worden fei, dann hat er an seiner Gesundheit einen Nachtheil erlitten, das wäre nicht allein straffällig, son dern wird auch von einer andern Strafbestimmung getroffen
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