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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Abg. Sachße: Ich erlaube mir nur anzuführen, daß mir viel Beispiele vorgekommen sind, wo der Sachwalter auf An trag seines Gegners wegen Legitimationsmangel nicht zugelas sen worden ist. ch Präsident: Wir können nun zur Abstimmung des drit ten Satzes übergehen; ich habe die Kammer zu fragen: Ob sie den dritten Satz im Deputations-Gutachten, welcher so lautet: „das Erscheinen rc. (s. Nr. 57. d. Bl. S. 801.) an nehmen wolle? Wird von 65 gegen 3 Stimmen ange nommen. - Hierauf wird zum vierten Satze des Deputations-Gut achtens (s. Nr. 57. d. Bl. S. 801.) geschtitten, und auf die Frage des Prasidenten: Ob Jemand hierüber noch Etwas zu äußern habe, erhebt sich Abg. v. Dieskau: Ich wiederhole Dasjenige, was ich gestern in Beziehung auf den vierten Satz ausgesprochen habe, und glaube, daß es vorzüglich für den Kläger hart sein würde, wenn derselbe eines exzipirten Umstandes sofort für geständig und überführt gehalten werden sollte, sofern der Bevollmäch tigt^ eine bestimmte Erklärung wegen Mangels an nöthiger Instruktion ablehnt, indem er nicht voraus wissen kann, was der Gegner vorbringen werde. Abg. Cuno: Ich erlaube mir einen Antrag dahin zustel- len, daß der vierte Satz, die von der Deputation vorgeschla gene Fassung der 6. H. betreffend, jetzt noch ausgelassen und die Diskussion bis zur Entscheidung der tz. 9. ausgesetzt werde. Die §. 9. spricht überhaupt davon, in wieweit die Kosten zur Restitution geeignet sind; es würde deshalb bei der §.9. am besten überden Deputations-Vorschlag zu sprechen sein. Ich be halte mir vor, sobald hierauf eingegangen wird, bei der §. 9. einen besonden Antrag zu stellen. Referent Roux: Ich für meine Person habe Nichts dage gen einzuwenden. Es könnte auch bei der 9. tz. gestellt werden, wenn die Kammer sich damit einversteht, diesen Satz formell erst bei §. 9. zur Diskussion zu bringen. Königl. Commissair V. Krey.ßig: Es scheint mir aller dings auch angemessener; und ich trete dem bei, was der Abg. Cuno vorgeschlagen. Präsident: Ist die Kammer gemeint, den Cunvschen Antrag, daß der vierte Satz des Deputations-Gutachtens erst bei der 9. tz. zur Diskussion komme, zu unterstützen ? Wird zahlreich unterstützt. Und soll deshalb zur nächsten Paragraphe übergegangen werden? Dies wird einstimmig bejaht. Abg. v. Dieskau: Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich der Meinung gewesen bin, der dritte Abschnitt enthalte bloß die Worte: „das Erscheinen rc." (s.Nr.57. d.Bl. S.801.) der vierte hingegen die Worte: „und die von dem Bevollmächtig ten" (s. a. a. O.) bis zu und mit den Worten: „abgelehnt wird," indem sich selbst Seiten des Hrn. Königl. Commissair auf diese Weise ausgesprochen worden ist; sonst würde das, was ich vorhin gesagt habe, nicht mit dem betreffenden Gegen stände in Beziehung stehen. Referent Roux: Es ist über den dritten Satz bereits abgestimmt. Es hat jedem Mitglieds der Kammer zugestan den, seine Abstimmung demnach einzurichten. Der Hr. Präsident hat die Frage gestellt, ob dieser dritte Satz geneh migt werde, und es ist die Genehmigung erfolgt. Präsident: Darüber hat sich die Kammer bereits ent schieden, und wir würden weiter fortfahren können. Hierauf trägt der Referent §. 7. vor, welche also lautet: „(Bevollmächtigte.) Der in solchen Fallen zuzulassende Bevollmächtigte hat noch vor dem Beginne der Verhandlung ». die Verhinderung seines Machtgebers, so weid es nach §. 6. erforderlich ist, zu bescheinigen, und b. den erhaltenen Auftrag nachzuweisen. Hierzu genügt jedoch die Beibringung einer von dem Machtgeber eigenhändig unterzeichneten Schrift, in wel cher der Gegenstand des Streites unzweifelhaft bezeichnet, und die Austragsertheilung deutlich, wenn auch nur in allgemeinen Ausdrücken, erklärt ist. Der Beauftragte wird dadurch er mächtigt, jede auf den Streitgegenstand sich beziehende Hand lung vorzunehmen, wenn auch sonst den Gesetzen nach ein ganz besonderer Auftrag dazu nöthig sein sollte. — Ein Stellvertre ter, welcher die gesetzliche Vermuthung eines Auftrags für sich hat, ist zwar, gegen die nach Z. 6. erforderliche Bescheinigung, ohne Weiteres zum Verhör zuzulaffen, Hat jedoch nach der Ver handlung binnen einer vom Gericht sofort zu bestimmenden Frist die Genehmigung der von ihm vertretenen Partei beizu bringen." — Die Deputation hat bei dieser Paragraphe beantragt: s. Die erste Periode: „Der in solchen Fällen 7- nachzuweisen" Hin wegzulassen, und die §. 7. nunmehr so zu beginnen: „Zur Be vollmächtigung genügt die Beibringung rc." b. Zur Vervoll ständigung in der 3. Periode hinter dem Worte „vorzunehmen" Folgendes: „und verbindliche Erklärungen abzugeben" einzu schalten; dagegen v. zu Folge der Anträge bei tz. 6. in der 4. Periode die Stelle: „gegen die nach §. 6. erforderliche Beschei nigung" hknwegzulassen. Referent Roux: Ich erlaube mir noch zur Erläuterung zu bemerken, daß die mit den Worten: „Und eben so liegt es in der Natur der Sache rc." beginnende, von dem Erscheinen durch einen nicht gehörig legitimirten Bevollmächtigten handelnde drittePeriodc derBemerkung desBerichts zur Z.7. durch dasCopu- lativ-Wörtchen„Un d" mit dem vorhergehenden, von dem Er scheinen durch einen gar nicht legitimirten Bevollmächtigten handelnden, und dies als einen Ausnahme-Fall bezeich nenden 2. Satze verbunden ist, um anzudeuten, daß es auch als ein Ausnahmesall zu betrachten sei, wenn die gehörig erschie nene Partei in die Zulassung der nicht gehörig legitimirten Ge genpartei einwilligt. Präsident: Wenn man nicht darüber zu sprechen wünscht, so würde ich die Fragen sofort stellen: Ob die Kammer die Vorschläge der Deputation zu genehmigen geneigt sei? Dies wird einstimmig bejaht; und: Ob die Kammer die §. 7. selbst nach der beliebten Veränderung annehme? Sie wird einstimmig angenommen. Hierauf verliest der Referent tz. 8. welche also lautet: „(Stellvertreter von Gemeinheiten.) Gemeinheiten und andere Genossenschaften, welche sonst nur durch einen Syndi kus oder Aktor vor Gericht handeln dürfen, werden durch ihre Vorsteher oder durch Abgeordnete aus ihrer Mitte vertreten. Letz-
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