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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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frühere ständische Anträge; da kam der Gegenstand, die Eman zipation der Juden, mit vor. Der Gegenstand liegt jetzt in der II. Kammer. Es wäre also die Frage zu stellen, ob diese Petition entweder an unsere 4. Deputation abzugeben sei, oder ob man nicht aus den vorhergehenden Gründen sie brovi manu an die II. Kammer abgeben wolle. Bürgermeister Ritterstädt: Eine eigentlicheBeschwerde, wie sie vor die 4. Deputation gehört, scheint nicht vorzuliegen. Insoweit, meine ich, wäre es am zweckmäßigsten, wenn die Petition so lange aufbewahrt würde, bis der Gesetzentwurf, welcher neulich von der Staatsregierung angekündigt wurde, eingeht, um diese Petition dann der Deputation, welcher dieser Gesetzentwurf zugewiesen wird, gleichfalls zur möglich sten Berücksichtigung mit zu übergeben. Meinhold: Ich bin ganz damit einverstanden. Präsident: Ich würde bereit sein, für meinen Theil mich dem Anträge von Ritterstädt conform zu erklären, und wenn die Kammer damit einverstanden ist, würden wir die Petition aufbewahren und später der betreffenden Deputation übergeben. Auf der Registrande steht ferner: 5) Petition des 0. Volkmann zu Chemnitz im Auftrage Trajans und Oertels daselbst, die Niederschlagung einer gegen Trajan anhängig gemachten Untersuchung und Befreiung des Gewerbes der Lohnkutscher von gewissen Beschränkungen. Bürgermeister Wehner: Die Petition von Trajan und Dertel ist mir bekannt und enthält zwei Anträge. Der erste ist gerichtet aufständische Vermittelung, um die Untersuchung, welche gegen die gedachten Lohnkutscher wegen Fahrens von Passagieren anhängig ist, zum Niederschlagen zu bringen. Der zweite Antrag ist gerichtet auf Jnterzession bei der Staats regierung, damit die Verhältnisse der Lohnkutscher zu der Post auf eine, wie es in der Petition heißt, liberalere Weise als bisher geregelt und die Bestimmung über das Fahren der Lohn kutscher nach der Bekanntmachung von 1827 aufgehoben, den Lohnkutschern aber eine erweiterte Gewerbfreiheit ertheilt wer den möchte. Der erste Antrag möchte zu einem ständischen sich nicht eignen, wohl aber der zweite, welcher mir von Wichtigkeit zu sein scheint. Die Lohnkutscher in den Städten, welche in größer» gewerblichen Verbindungen stehen, haben eine Einrichtung getroffen, wodurch Personen mit viel gerin gem Kosten, als bei der Post, weiter befördert werden kön nen. Für weniger bemittelte Personen ist das eine Wohlthat, welche die Postanstalt wenigstens jetzt noch nicht hat gewahren können, da die Preise des Fortkommens auf der Post für diese Klasse von Staatsbürgern zu hoch sind. Dennoch soll diese Einrichtung, welche die Lohnkutscher getroffen haben, gehin dert werden, und ich halte dies für die dermaligen Verhält nisse nicht passend. Bei dem vorigen Landtag habe ich mich schon gegen die Ausführung der angezogenen Verordnung er klärt, und da ich bisher keine andere Ansicht habe erlangen können, so finde ich mich bewogen, diese Petition, insofern sie den zweiten Antrag betrifft, zu der meinigen zu machen, und bitte, sie an die 3. Deputation zu verweisen. Präsident: DemAnträge des Mitgliedes gemäß dürfte also die Abgabe dieser Petition an die 3. Deputation zu.erfol- gen haben. Wir würden nun zur Tagesordnung, zur Fort setzung der besonder» Berathung über den Criminalgesetzent- wurf, übergehen, und ich ersuche den hohen Referenten, die Rednerbühne betreten zu wollen. Referent Prinz Johann geht nun zum XII. Kapitel über, welches von Diebstahl und Veruntrauung handelt, und verliest den 214. Artikel, wie folgt: „(Diebstahl.) Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers oder Inhabers ohne Ge walt an einer Person an sich nimmt, um dieselbe für sich oder Andre zu gewinnen, ist, wenn derDiebstahl ohne die Art.216— 223. angegebenen erschwerenden Umstande begangen worden, folgendergestalt zu bestrafen: 1) bei einem Betrage des Dieb stahls bis mit Zehn Thalern mit Gefängniß bis zu Drei Mona ten ; 2) bei einem Betrage des Diebstahls über Zehn Thaler bis mit Fünfzig Thalern mit Gefängniß von Zwei bis Drei Mona ten oder Arbeitshaus bis zu Zwei Jahren; 3) bei einem Betrage des Diebstahls über Fünfzig Thaler mit Arbeitshaus von Einem bis Sechs Jahren." Referent fährt fort: Hierbei erlaube ich mir in Bezug auf den Gang der Debatte Folgendes zu erinnern. Es sind zunächst zwei Amendements, ganz gleichlautend, von zwei Mitgliedern zur Begriffsbestimmung eingegangen. Die An träge der Deputation betreffen das Strafmaß und nicht die Begriffsbestimmung, und es dürfte also zweckmäßig sein, diese Amendements zuerst in Erwägung zu ziehen, und dann erst zu dem Deputations - GMachten überzugehn. Die Amende ments bestehen darin, die Fassung der II. Kammer anzuneh men. Die Deputation hat sie geprüft, sie findet kein wesent liches Bedenken, und die Mehrheit der Deputation hat sich für die Annahme des Antrags erklärt. Indessen auf der an dern Seite müssen wir bemerken, daß wir keinen Nutzen unS davon versprechen. Es verliert sich der Antrag in die Spitz findigkeiten der Wissenschaft, und wir glauben doch, daß die Absicht, sich Etwas zuzueignen in der Absicht, um sich als Eigenthümer zu geriren, ganz gleich der sei, eine fremde Sache an sich zu nehmen, um dieselbe für sich oder Andere zu gewin nen , denn das Gewinnen kann nur geschehen, wenn man sich die Sache zueignet, und das Zueignen nur, wenn man die Sache gewinnt. Ich für meinen Theil würde für den Ent wurf stimmen. v. Welck: Ich muß mir eine Frage in Bezug auf das For melle der Diskussion erlauben. Ich beabsichtige einen allge meinen Antrag in Bezug auf das ganze XII. Kap. zu richten, und ich stelle also ganz anheim, ob nicht dieser zuerst in Erwä gung zu ziehen sei. Referent Prinz Johann: Das wäre allerdings wün schenswert!). v. Welck: Ich glaube die hohe Kammer auf die wesentli chen Bedenken aufmerksam machen zu müssen, die mir bei der Strafbestimmung des Gesetzentwurfs in Bezug auf den Art. 214. beigegangen sind, und die keineswegs durch den Vorschlag der Deputation ganz beseitigt werden können. Ich glaube
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