Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wünschenswert:) finden, daß er angenommen werde. Es war bis jetzt in Sachsen eine Eigentümlichkeit des Rechtes, daß maü daS Fortbringen der Sache .in den Gewahrsam des Diebes zur Vollendung des Diebstahls für notwendig erach tete. Wenn es hier im Art. 214. heißt: „Wer wissentlich rc. ^.zu gervinnen", so kann für die große Anzahl von.Richtern die Frage übrig bleiben, ob nicht dann erst, wenn die Sache in Ge- >' wahrsam gebracht worden, die Sache gewonnen, also der Diebstahl für vollendet anzusehen sei. Es ist eine > Regel der -Gesetz'gebungskunst, die man nicht vernachlässigen darf, daß, (so Wie über irgend eine Sache mehrfache Meinungen voraus- zusetzen sind, der Gesetzgeber sich darüber ausspreche, - welche Meinung, er für die/richtige Halte. Hierdurch wird ost unzähligen Zweifeln vorgebeugt werden. v. Carlowitz: Auch ich habe bereits in der Deputation anerkannt, daß man sich dem Amendement zuwenden müsse. Käme jetzt Jemand nach Sachsen, der die zeitherigen Erfah rungen nicht gemacht, so müßte er Sr. Königl. Hoheit ganz beipflichren ; er würde der Ansicht sein müssen, daß die Zusatz- -Paragraphe Nichts weiter enthalte, als was schon Art. 214. gesagt ist. Allein hier tritt das Sprüchwort ein: Erfahrung - macht klug. Der Richter hat zeithcr den Begriff des Diebstahls anders angenommen; cs gilt daher, ihn einer andern An- . sicht zuzusühren. Insofern ist es nicht dem Zwecke des Ge setzes entgegen, den Begriff noch klarer- als es Art. 214. ge schehen, auszudrücken. Es muß von uns. dahin gestrebt werden, alles Mögliche zu tbun, um den Richter gewiß zu machen über die Absicht des Gesetzgebers, in Fällen namentlich, wo es sich handelt, den Khatbestand eines Verbrechens zu bestimmen. Darum sollte ich meinen, daß ein erhebliches Bedenken gegen den Zusatzartikel nicht obwalte. Bürgermeister Ritterstadt: Es könnte mich zweifel haft machen, gegen den Vorschlag zu sprechen, nachdem be reits die Könlgl. Eommissarien sich damit einverstanden haben. Dennoch kann ich nicht umhin dies zu thun. Es wird mit Recht als ein großer Vorzug unse.rs Gesetzbuchs gerühmt, daß - es in gedrängter Kürze ahgefaßt sei; nun gestehe ich, daß durch den Art., der hier vorgcschlagen ist, diesem Vorzüge Abbruch gethan wird. Wenn sich unmittelbar auf einander ein und -dasselbe, so wie hier, folgt, wo es im Art. 214. heißt: „Wer wissentlich rc. — nimmt", und im Artikel 215 lr.: „DerDieb stahl n.—har" (stob.), so scheint mir der Deutlichkeit zuviel zu geschehen, und ich kann kaum glauben, daß der Richterin Zweifel sein könnte, sobald der Dieb die Sache an sich ge nommen hat. Ich kann mich daher nur für die Abwerfung des Amendements verwenden. - Bürgermeister Schill: Ich glaube nur darauf mich be ziehen zu können , was vom Domherrn v. Günther und dem Herrn v. Carlowitz zu Unterstützung unsers Antrags gesagt wor den ist, und weife darauf hin, daß ich nicht glauben kann, daß eineZusatzparagrayh?, wo nicht mehr als 13 Worte stehen, einem Gesetze so ungemein schaden solle. Ich hebe heraus, daß es wünschenswert) sei, eine Begriffsveranderung gegen die seithe rige Praxis im Gesetze namentlich heraus zu heben, um hier durch Mißverständnissen vorzubeugen. v. Biedermann: Wenn gegen den Vorschlag insbe sondere das Bedenken herausgehoben worden .ist, daß es den Gesetzentwurf zu weitlalistige, wenn cine besondere Zusatzpara- graphe noch mit ausgenommen würde, so könnte diesem Beden ken dadurch begegnet werden, daß in der 3. Zeile des 214. Art. noch die Worte eingeschaltet würden: 'stauch ohne, daß er die Sache in seinen Gewahrsam gebracht hat." Vicepräsident v. Deutrich: Ich würde allerdings auch dieses Amendement nicht gestellt haben. Wenn es nicht bereits von der jenseitigen Deputation gestellt wäre, so würde ich mich dagegen erklären. Denn mir. scheint es nicht zweifelhaft, daß in den Worten des Artikels 214. Alles liege, wenn es heißt: „Wer wissentlich eine fremde Sache ohne Einwilligung des Ei- gcnthämers oder Inhabers ohne Gewalt an einer Person an sich nimmt rc." Der Diebstahl ist also nach dieser Fassung durch das „An sich nehmen" mit der bezeichneten Absicht schpnvollen- det. Da jedoch die jenseitige Deputation bemerkt hast daß dies nicht so ganz einwurfslos und klar hervorgehen dürfte, so glaube ich es doch sicher, daß dieser Zusatzartikel angenommen werde, da er auch das Einverstandniß der Königl. Eommissarien erlangt hat, und auch hier noch mehrere Stimmen dafür laut ge- wordcmsind. Präsident: Es dürfte nun zur Abstimmung über den Antrag zu schreiten sein; er ist dahin gerichtet, den von der Deputation der II. Kammer in ihrem Gutachten vorgeschla genen Zusatzartikel 215b. anzunehmen, ich frage die Kammer: Ob sie denselben genehmige? Wird mit 31 gegen 4 Stimmen angenommen. Hierauf wird die Sitzung 2^- Uhr geschlossen und.zur Fort setzung der Berathung der folgende Tag bestimmte ! Vier und dreißigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 21. Januar 1837. Eingänge M Registrande.—Fortsetzung derbesvndern Berathung des Eriminalgesetzentwurfs (Erörterung, veranlaßt durch die Beschlüsse der Kammer zum Art. II. — II. Thcil, XII. Kapi tel: Von Diebstahl und Veruntrammgen. Art. 216. — 227. Berathung eines allgemeinen Antrags des v. Carlowitz). — Nach ^11 Uhr eröffnet der Präsident die Sitzung in An wesenheit von 34 Mitgliedern. Das Protokoll der letzvorherge henden Sitzung wird verlesen, berichtigt und durch v. Ca r l o w i tz und Domherr v. Günther mit unterzeichnet. ' " Auf der Registrande befindet sich: 1) Protokollextrakt der II. Kammer vom 12. bis 17. Jan., den Gesetzentwurf wegen der Actienvereine betr. (An diel. Deputation.) 2) Die Braucommun zu Hain bittet um Be rücksichtigung ihrer besondern Verhältnisse bei etwaiges Auf hebung der Bannrechte. (An die I. Deputation.) 3) Zehnt- ner und Hammerinspektor Haffe in Schneeberg beantragtMaß-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder