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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Aufnahme fände, mit jenem Gesetz in Widerspruch treten würden, i da das hier vorliegende Gesetz nur Lotto und Lotterie betrifft ; das Ausspielen im Auslande auch nicht so gefährlich erscheint, weil es wenig vorkomnft, allenfalls bei Kunstgegenständen, wo man Loose zugeschickt erhält. Doch trifft dies größtenteils Wohl habende, auch ist der Einsatz nicht so groß, es dürfte daher die ses Amendement wohl überflüssig sein, denn das Ausspielen begreift so viele Arten in sich, daß wir ohne jenes Gesetz vorzu nehmen, nicht würden aufs Reine kommen können. Domherr V. Günther: Durch das, was so eben er klärt worden ist, scheint es nothwendig geworden zu sein, noch keinen Beschluß zu fassen. Denn nach den jetzt geäußerten Meinungen scheint die Kammer zweifelhaft zu sein, ob das Einsetzen in auswärtige Güter- und Waaren-Lotterieen im Gesetze verboten sei oder nicht. Das Gesetz vom Jahre 1826 erledigt diese Frage nicht. In diesem Gesetze ist die Ausspie lung von Sachen im Inlands verboten. Der Fall ist also der, daß Jemand im Jnlande etwas zur Ausloosung bringt. Die hier vorliegende Frage ist eine ganz andere, nämlich die, ob es gestattet ist, in auswärtige Lotterieen einzusetzen, na mentlich ob es erlaubt sein soll, in auswärtige Güter- und Waaren-Lotterieen, im Unterschiede von Geldlotterieen, einzu setzen. Nach der von mir gegebenen Erklärung waren in dem Ausdrucke: „Lotterieen" auswärtige Güter- und Waaren- Lotterieen ebenso wie Geldlotterieen begriffen, und es könnte nun nur der Zweifel entstehen, ob jene Ausspielungen, welche bei Zurückzahlung von Staatsschulden stattfinden, alsverbo- ten anzusehn sein sollen, ob es verboten sein soll, dergleichen Staatsschuldenscheine zu kaufen und zu verkaufen. Da er laube ich mir wiederholt zu erklären, daß ein Unterschied sei zwischen Lotterie und Staatsanlehn. Dieser wesentliche Un terschied war der, daß beim Staatsanlehn, welches in Lotte rieform zurückgezahlt wird, Jeder seine Einlage, sein Capital zurück bekommt, dagegen bei der Lotterie einer nur die Hoff nung kaust, und sein Capital nicht wieder erhält, und so können Staatsanlehn wohl nicht unter dem Verbote auswärti ger Lotterieen begriffen sein, aber eben deshalb müssen Waa- renausspielungen darunter gehören. Das ist es, was ich zur Erläuterung hier sagen muß. Bürgermeister Hübler: Nach den vorhin von Seiten der Staatsminister gegebenen bestimmten Erklärungen scheint mir doch in der That jeder Zweifel, von dem hier noch die Rede sein könnte, gehoben. Denn nach diesen Erklärungen gehören Waaren- und Güterlotterieen und der Verkauf soge nannter Promessen-Scheine unter die im gegenwärtigem Ge setze verbotenen Lotterieen, während die Staatslotterie-An leihen ihrer Nattw nach in diese Kategorie nicht gehören. Ich muß daher auf Abstimmung über den Antrag des Hm. Bür germeister Bernhardi antragen. Präsident: Ich glaube, daß es Zeit sein möchte, an die Kammer die Frage zu stellen: ob sie den Antrag Bernhar dts annehme? Wird mit 29 gegen 7 Stimmen verneint. Präsident: Und nun stelle ich die Frage auf die An nahme des 1. §. des Gesetzentwurfs. Wird einstimmig angenommen. Referent v. Günther liest nun ß. 2. vor, und auch dieser tz. wird, da Niemand das Wort verlangt, nach der Fragstellung des Präsidenten einstimmig angenommen. Referent trägt hierauf den 3. tz. des Gesetzes vor, bei welchem die Deputation Folgendes bemerkt: 1) Was die auf das Lotto bezüglichen Dispositionen betrifft, so ist dieDeputation bei 3—6 mit den dortfür die Lotterieun ternehmer, Collecteurs und andere Beförderer des Lottospiels be stimmten Strafen, so viel die Gattung derselben betrifft, na mentlich auch damit, daß hier Geldstrafen ganz ausgeschlossen sind, vollkommen einverstanden, erachtet jedoch, da theils bei je nen Vergehungen eben so gut wie bei andern, ein sehr verschie dener Grad individueller Schuld vorkommen kann, theils um die Fassung dieses Gesetzes mit der Fassung des Entwurfs zum Criminalgesetzbuche in eine jedenfalls wünschenswerthe lieber- einstimmung zu bringen, für rathsam, statt der absoluten Straf bestimmungen, relative, also solche zu wählen, wo ein höchster und geringster Grad der Strafe bestimmt ist. In Gemäßheit dieser Ansicht würde der Anfang des 3. §. so lauten:— „Der Un ternehmer eines Lotto ist mit einer Arbeitshausstrafe von drei bis zu neun Monaten zu belegen." Präsident: Es hat zu diesem Vorschlag der Deputa tion, insofern derselbe angenommen werden sollte, der Seer. Hartz folgendes Amendement abgegeben: es heißt so: „im er sten Wiederholungsfälle ist die Strafe auf 6 bis 8 Monate, bei öfterer Wiederholung verhältnißmäßig und bis zu 4jähriger Dauer zu erhöhen." Secr. Hartz: Es ist bloß eine Nedactionsbemerkung. So klar die Fassung des tz. auch ist, so scheint die Abänderung der Deputation sie in einen Zweifel gesetzt zu haben; es heißt nämlich: „Der Unternehmer eines" rc. Es könnte nun scheinen, als wenn der Unternehmer eines Lotto, wenn er zum zweiten Mal in Untersuchung und Strafe verfällt, doppelt so hoch gestraft werden müßte, deshalb ließ sich der Fall denken, wo dies nicht möglich ist. Nehmen wir an, daß ein solcher Mann das Geschäft erst beginnt, daß erst 2 oder 3 Leute bei ihm eingesetzt haben, so würde die Strafe eintreten; läßt er sich nun diese nicht zur Warnung dienen, treibt er das Ge schäft länger fort, und bewirkt dadurch große Nachtheile, so würde die Fassung, wie sie hier steht, die Meinung erregen, als sei die doppelte Strafe anzuwenden, welche nun in 6 Mo nat Arbeitshaus bestünde, während es wünschenswert!) wäre, daß der zweite Fall mit 1 Jahr oder 18 Monat bestraft würde. Um also einer solchen Erweiterung des h. vorzubeugen, habe ich diese Fassung vorgeschlagen, die nur diesen Zweifel erledi gen soll. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich er laube mir in Bezug auf die vermißte Uebereinstimmung der Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs mit denen des Entwurfs zum Criminalgesetzbuch zu bemerken, haß das vorliegende Gesetz allerdings früher bearbeitet worden ist, als der Criminalgesetz-Entwurf. Jndeß ist gar nicht zu verken nen, daß die relativen Strafen auch bei Lottovergehen viel für sich haben, und in dieser Beziehung kann man der Ansicht der
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