Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
-
5261
-
5262
-
5263
-
5264
-
5265
-
5266
-
5267
-
5268
-
5269
-
5270
-
5271
-
5272
-
5273
-
5274
-
5275
-
5276
-
5277
-
5278
-
5279
-
5280
-
5281
-
5282
-
5283
-
5284
-
5285
-
5286
-
5287
-
5288
-
5289
-
5290
-
5291
-
5292
-
5293
-
5294
-
5295
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
52E die meisten Gemeinden diese Pflicht selbst erkennen, so sind doch rungen in der Kammer laut geworden sind, wie es heute gesche hen ist, wörnach man diesen Grundsatz Sei Emeritirung der Schullehrer weiter nicht in Anwendung gebracht zu sehen wünscht. Man wird also auch künftig verdienten Schullehrern das nöthige Auskommen von den Amtseinkünften bei ihrer Quiescirung in bisheriger Werse zu sichern suchen. Die oberwahnten Bestim mungen können aber in Fallen, wenn ein nicht confirmirtcr Schullehrer und namentlich ein sogenannter Katechet in Ruhe stand versetzt werden müßte, nicht wohl Platz greisen, da sie in einem andern Verhältnisse sich befinden, und überdicß ist das Einkommen dieser Stelle so gering, daß hiervon dem abtretenden Lauf wird das Geschäft überall unterworfen bleiben. Eine Ge fährdung der constiturionellen Pnnckpien sehe ich nicht darin, wenn man der administrativen Erwägung überlaßt, was ihr angehört und was in das Gesetz nur eine unnöthige Casuistik bringen würde, wenn man darin auf alle solche Falle schon im Woraus Bedacht nehmen wollte, die sich nur durch Verordnun gen von Seiten dir Verwaltung regeln lassen. Ze einfacher dis Fassung im Gesetz erscheint, für desto besser halte ich sie. übrigens in jedem dergleichen Falle Unterhandlungen eintreten, und findet man hei den Gemeinden solche gute Gesinnungen, so wird ein Abkommen leicht möglich sein; wo aber vielleicht durch das Uebrlwoüen einzelner dieses nicht erlangt wird, muß die Be hörde auf eine gesetzliche Bestimmung sich gründen könne». Man hat das Wort: „nothdürstig," auffällig gefunden, bei dem Ju risten ist oasselbe gl-lchbedeutend mit ausreichend, z. B. im Ur- thelsstil, und daher nimmt er durchaus keinen Anstoß , denn eine Geringschätzung deutet es keineswegs an. Ueber die Amende ments ist bereits von Sprechern vor mir Lreffendeö bemerkt wor- ms stattsinden, wobei man die Möglichkeit einer künftigen! löge Anwendung gefunden haben, ist also, was ich beiläufig kn Emeritirung nicht übergehen kann.' Es wird aus einer solchen Betreff des Amendements vom Abg. Püttrich anführen will, B-,Handlung,unä« hEgchn °b da- E,°k«m.u Stelle überhaupt gestattet, dre Pension davon zu entnehmen; s xch solches Vermögen habe,von dessen Nutzungen er sich und seine cs wird sich dabei ferner entscheiden, in welche Verhältnisse die d Familie erhalten könnte. Dieser Grundsatz, der zwar kn der Gemeinde cingreiftn müsse, und es wird sich zugleich ergeben, Praxis selten in Anwendung gebracht worden sein mag, steht zur ob die Gemeinde zu arm dazu sei, und ob wegen Erlangung b^t gesetzlich fest, und »nan hat daher Sekten der Regierung An- E U°,„sthtzung am S^nnM-n -in- B-.Mung au da- LL Ministerium des Eultus sich als nothwendrg darstellt. Diesem runaen in der Kammer laut geworden sind, wie es heute qesche- Es ist aber zunächst keineswegs die «nach den eben gemachten Äußerungen vorwaltende Absicht deut-- j man das bei Emeritirung der Schul- ö kicher hervorgehoben und hierdurch sowohl als durch die eben- LfahImO aüf2 Gchtzst^^"^^^ünd'et"''einmäl'auf dk LI g»ng der Schullehrer gewirkt werde. Es könnte hiernach in die- Äenordnung von 1580, in welcher enthalten ist, daß dem Eme- Ruhestand versetzt oder ihm ngr eint. r-Men ein „ziemliches Seibgedinge" ausgesetzt werden soll; und den solle, in dem einen oder andern Falle dann auf die Erledigung der Landesgebrechen von 16 lL, nach welchen dem Emeritlrten, „wenn er nicht vor sich gutes Vermö gens sein und sich ohne Verminderung der Substanz von dm Nutzungen feiner Güter selbst reichlich erhalten könne, eine Pro vision, wo möglich, von dem Einkommen odek Vorrat!) der Pfarrer ausgesetzt/ oder, da dasselbe zu geringe, Fleiß ange- wmdet werde, ob bei den Emgcyfarrtcn eine jährliche Hilfe und Beisteuer durch Unterhandlung zu erhalten sei, damit der Sucres- L >- -'v-l"" "" sor Sei dm vollkömmlichen xollMdM gelassen oder doch auf allen merklich gemachten Wunsche der Schullehrer erfüllt und es werde äußersten Fall, über dm halben Theil nicht beschwert werden s doch auch berücksichtigt sem, daß für die Gemeinde keine empfmd- soll." Zn diesen beiden Stellen, welche eigentlich bloß von Geistli- l-che Beschwerde daraus heworgmge, cherr sprechen, allein auch aus Vie consirminm Schullehrer ana-! ' (Besch laß folgt.) Druck und Papier von D. G. Teubner in Dresden- ' Aerantwortlichs RedaktionGrerschel. Staatsmmlster O. Muller: Ich habe schon mehrmals, S Lxhxxx bas nothdürstige Einkommen nicht gewahrt werden kann.' als auf §. 53. Bezug genommen wurde, mich darüber erklärt, r In solchen Fallen soll nun die Gemeinde nach dem Z. 53. zur Bek und die Gründe angegeben, weshalb ich einer Wiederholung hisse angehalten werden können, und eines solchen Schutzes be- derselben mich Überhoden zu sehen glaubte. Ich war der Hoff- dürfen die zu quiescirenden Lehrer. Denn so gewiß es ist, daß /. - «r " j. k -I die meisten Gemeinden diese Pflicht selbst erkennen, so sind doch nung, es wurde wenigstens von der Mehrzahl der Kammernut- allerdings einzelne Fälle des Gegentheils vorgekommen, und für güeder die Überzeugung ausgenommen .worden fern, daß die diese muß man eine gesetzliche Bestimmung haben. Es werden Regierung hierbei nicht etwa die Schullehrer habe benachtheili- » gen wollen, wovon sie nach diesem Gesetzentwürfe, wenn selbi ger in seiner ganzen Tendenz aufgefaßt wird, das Wegentheil in mehreren Beziehungen erstrebt hat. Die Regierung befand sich bei diesem Gegenstände in einem Dilemma, in einer Verle genheit, denn sie hatte eine Bestimmung zu treffen, wodurch das Auskommen des zu emeürirenden Schullehrers gesichert werde, ohne in einzelnen Fällen auf der andern Seite dm be- treffenom Gemeinden erne zu große Last aufzulegen. Das Letz- den. Ich muß selbst gestehen, daß z. B. die Bestimmung, das tere mußte eben so sehr berücksichtigt werden, denn es ist ja schon s Einkommen solle g enügend sein, mir ebenfalls zu unbestimmt ohnehin von mehreren Abag. wiederholt die Besorgniß geäußert erscheint, Wd eben so das .Amrndemeut, daß ein fester Antheil worden, daß den Gemeinden durch das neue Gesetz eine große von den Einkünften der Stelle gewährt werdm soll, auch noch zu M m wenig Anhalt giebt. Ich wurde MW den Vorschlag erlauben, Beschwerde zugezogen werde. Aus oresem Bestreben ist denn«man dem Z. eine andere Fassung gebe, durch welche die dabei tz. 53. heryorgegangen. Es ist aber zunächst kerneswegs die l nach den eben gemachten Aeußerungen vorwaltende Absicht deut- Absichi der Regierung, daß man das bei Emeritirung der Schul- S kicher hervorgehoben und hierdurch sowohl als durch die even-- lehrer bisher beobachtete Verfahren verlassen wollte. Dieses tuell auszusprechende Verbindlichkeit der Gemeinde zur Beruht- sem K. ausgesprochen werden, daß, wenn ein Schullehrer gänz lich in Ruhestand versetzt oder ihm npr ein Gehilfe zugegeben wer- vcn ivi4L, »» riitc» vvri. uuvrt«, Jullk eine VertheklUNg des Amtsknposteneinkommen zwischen dem abgehenden und eintreten-- den Lehrer, von der Kreisschulbehörde unter Berücksichtigung der bisher beobachteten Grundsätze zu bestimmen sei, und nur dann, wenn das Einkommen so beschaffen wäre, daß durch des sen VertheilMg dem abgehenden Lehrer nicht einmal das nöthige Einkommen gesichert werden könnte, die Gemeinde zu einer Bei hilfe angehalten werden möge, die bei deren Unvermögen aus der , Staatskasse gewährt werden würde, Wenn die Kammer diesem Inhalte des Z. Mstimme, so würden die von mehreren Abgg. be--
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht