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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 313. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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M 484. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung: Dresden, Donnerstags, den 25. September 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und dreizehnte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 12, September 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der spccicllen Beratbung des Entwurfes eines Gesetzes über ' - ' -dieVolksschulen.-' Äbg.'Sachße wünscht über diesen Punct die Discussion ausgesetzt, bis der Herr Staatsminißer eine Fassung vorgc- fchlagin, womit ssämnllliche Antragsteller einverstanden sind, und die Kammer demnach beschließt, den 2. Satz des tz. des- Mb qMe^etzt zu lassens dagegen wird, da beim ersten Satze .Me Erinnerung silcht Zemachk wurde, die Frage gestellt-, ob sdie Kammer mit dem 1. Satze des tz. 53. einverstanden sei? -welche einstimmig bejaht wird. 8'54. . (Gnadc'nzeit;Wittwcn-undWalsenunterstützung.)DieHin- terlaffnen verstorbener Schullehrer haben nach Ablauf des Sterbe- monatS noch vier Wochen lang die Einkünfte der Stelle alsGna- dengeni'ß zu beziehen, davon aber die Kosten der interimistischen Verwaltung des Amtes zu bestreiten. Wo, vermöge örtlichen Her kommens, ein längerer Gnadengenuß zeithcr stattgefunden hat, mag derselbe noch den Rckicten der gegenwärtig angestellten Lehrer verbleiben; in der Folge aber ist er in Wegfall zu bringen.— Bleibt die Stelle uüch 'Nfich Abkauf der Gnadenzcit unbesetzt, so 'sind die Einkünfte derselben, nach Abzug der Kosten für die interi mistische Verwaltung, zyr Verstärkung des Localschulfonds zu Verwenden.- ft Die Deputatipn beantragt: Bel tz. 54. , nut welchemchie Deputation übrigens einver- . standen ist,. Hat . dieselbe nur vorzuschlagen, daß anstatt der Worte „so sind die Einkünfte derselben — zur Verstärkung des Localschulsonds zu verwen'c-cn," in Uebereinstimmung mit Z. 55. die Worte gebraucht werden: „so gehen die Einkünfte derselben — der Dchulkasse zu Gute," damit nicht die Meinung entstehe, als ob aus dem ersparten Schullehrergrhalte ein Eapitalfonds^u bilden sei, welcher nicht zu den laufenden Ausgaben verwendet werden dürft. Ahg. Runde ist zwar der Meinung, daß man dafür sor gen müsse, daß die Vacanz nicht länger dauere, als festgestellt worden sei, glaubt aber auch, daß man Maßregeln vermeiden müsse, welche die Bcdrängniß der Hinterlassenen des Schul lehrers unter solchen trüben Verhältnissen mehr steigern, als die erforderliche Räumung der Wohnung zum Behuf eines baldi gen Eintritts deS neuen Lehrers erforderlich macht. Daher scheine es ihm, daß man unbeschadet der Sache, statt „4 Wo chen" wohl ftststellen könnte: „während der Dauer der Va canz". Er findet bei diesem Vorschläge die ausreichende Unter stützung, und Referent Abg. v. Friesen bemerkt, daß dieser Vorschlag auch schon in der Deputation zur Sprache gekommen sei, allein das Bedenken dagegen erhoben worden, daß man aus Mitlei- den die Vacanz so lange ausdehnen werde, als es gesetzlich möglich sei, wahrend doch der Wunsch sich herausstelle, daß sie nur so kurz als möglich stattsinde. Auch sei bestimmt, daß längstens binnen 2 Monaten die Präsentation erfolgen müsse, aber die Vacanz könne deshalb noch immer langer dauern, und damit dem Collator nicht Gelegenheit gegeben werde, aus Rück sicht auf die Nelicten die Vacanz zu weit auszudehnen, habe Vie Deputation sich eines solchen Vorschlags enthalten. Abg. Ax t: Er sei im Wesentlichen rrrit dem Abg. Runde einverstanden, -er finde es zu drückend, wenn die Hinterlasse nen nach 4 Wochen den Ort verlassen sollten; er sehe aber auch ein, daß cs r' »''l fei, eine lange interimistische Verwaltung ein treten zu lassen; indessen könne das Bedenken vielleicht von der Staatsregierung beseitigt werden, und er erlaube sich daher di? Frage, ob nicht auch bei dem Schulwesen, um solche Vakan zen weniger schädlich zu machen, in jedem Bezirke Vicarien ge halten werden könnten. Es würden solche dann sehr gut unter Aufsicht des Ortspfarrers die Schule versehen können, und dann würde er wünschen, daß man statt 4 Wochen, 8 Wochen be stimme, damit die Vacanz nicht noch weiter hinausgehe. Staatsministcr v. Müller: Er müsse bemerken, daß ein Anspruch auf den Gnadenmonat den Hinterlassenen der Schullehrer gesetzlich nicht zustehe; sie hatten nur herkömmlich 4 Wochen nach Ablauf des Sterbcmonars die Einkünfte der Stelle gegen Bestreitung des Aufwandes für deren einstweilige Verwaltung noch bezogen. Man habe ihnen also nun das ge setzlich zugestanden, was sie bisher nur herkömmlich gehabt hatten; ob aber eine längere Dauer eines solchen Gnädengr- nusses stattfinden könne, müsse man in den einzelnen Fällen lediglich m dqs Ermessen der Behörden legen; denn es könne hier nicht, wie dieß bei den geistlichen Aemtcrn durch andere nahe Geistliche geschehe, die erledigte Schulstelle durch benach barte Schullehrer versehen werden. Was die Anfrage wegen der Vicarien betreffe, so müsse er im Allgemeinen darauf erklä ren, daß eine allgemeine Regel in dieser Beziehung aufzuflel- len, nicht rathsam sei; cs könnten z.W. bei der Familie eines verstorbenen Lehrers solche Verhältnisse vorkommen, wo es nicht passend sein dürfte, daß ein solcher junger Mann mit ihr zusammen wohne. Uebrigens sei ja das menschliche Gemüth stets voll des Mitleids gegen Wittwen und Waisen, und so viel es möglich sei, werde die KreisschulbehördL die Hinterlassenen der Schullehrer gewiß hierunter berücksichtigen; aber im Ge-
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