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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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nein en, inwieweit überhaupt wohlerworbene Rechte durch einen Act der Gesetzgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Gründe hierfür find folgende: Es liegt in dem Begriff des Gesetzes, daß es nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit verpflichtet. Diese natürliche Schranke des Gesetzes ist nun zwar nicht in dem Sinne zu verstehen, daß nicht auch die rechtlichen Folgen von der Vergangenheit angehörigen Zuständen einer neuen Rechtsbestimmung durch das Gesetz unterworfen werden könnten, wenn sie in die Gegenwart und Zukunft hinein reichen. Eine solche Beschränkung würde in ihrer Allgemein heit beinahe alle Gesetzgebung unmöglich oder wenigstens weit hinaus unwirksam machen. Allein jedenfalls darfauch nach dieser Seite hin die Gesetzgebung nicht bis zur Ver letzung wohlerworbener Rechte (jura guaesika) gehen, weil sie dadurch demRechtsprincip entgegentreten würde, welches die Staatsgewalt, deren Ausfluß die Gesetzgebung ist, zum Schutze des Rechtes im Staate verpflichtet. Von diesem Grundsätze ist nur in dem einzigen Falle eine Ausnahme zu lässig, wo die fernere Exiflenz solcher Rechte mit dem Wohle des Staatsganzen in Collision kommt; vermöge des jus omi- nens des Staates wird in diesem Falle auch ein wohlerwor benes Recht aufgehoben werden können: denn das Recht des Einzelnen im Staate besteht nur durch das Recht im Staate selbst. Diese Rechtsgrundsätze sind im deutschen Staatsrecht allgemein anerkannt, und es wird genügen, zu deren Be gründung sich auf Maurenbrecher, Grundsätze des deutschen Staatsrechts §. 181. Klüber, öffentliches Recht rc. §. 455 flg. Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht Bd.Il. Z.88 zu beziehen. Insoweit konnte und mußte also die oben aufgeworfene Frage unbedenklich verneint werden. Was nun aber den zuletzt erwähnten Aus nah ms fall anlangt, in welchem allerdings auch die Aufhebung wohl erworbener Rechte durch einen Act der Gesetzgebung zulässig ist, so ist hierbei festzuhalten, daß unter wohlerworbenen Rechten (jur» gusesita), von deren Verletzung hier die Rede sein kann, nur solche zu verstehen sind, welche aus einem b e- sondern Rechts titel abgeleitet werden und gegenwär tig er Bestandtheil derPrivatrechtssphäre einer bestimm ten Person sind; daß also z. B. solche Rechte, welchesich blos auf die natürliche Freiheit gründen oder ein sogenanntes bloßes Hoffnungsrecht sind, nicht in diese Kategorie gehören. Wohlerworbene Rechte der vorstehend bezeichneten Art können aber, wenn sie nicht an sich als ein verwerfliches, oder vom Staate im Allgemeinen reprobirtes Verhältniß (wie z. B. Sclaverei, Leibeigenschaft) sich darstellen, nurgegen Ent schädigung für die einzelnen Berechtigten aufgehoben werden, insofern hierbei ein wirkliches Vermögensrecht der letzteren in Frage kommt. Der Grund für diese letztere An forderung liegt darin, daß jene Collision des Staatswohles mir dem jus guaesilum, in welcher die ausnahmsweise Be rechtigung zu einem solchen Acte der Gesetzgebung liegt, nur auf die Existenz dieses Rechts überhaupt, nicht auf den dem Berechtigten davon zukommenden Vortheil sich bezieht. Kann nun auch nicht in Abrede gestellt werden, daß die Gesetzgebung in Deutschland den soeben entwickelten Rechts grundsätzen, wegen deren vollständigeren Motivirung man auf Pfeiffer practische Ausführungen Bd. 1 Seite 248 flg. verweist, nicht immer und durchgehends entsprochen hat,— wie denn z. B. selbst durch Bundesbeschluß vom 23. Juni 1817 die Nachsteuer auch für Privatberechtigte ohne Entschä digung aufgehoben wurde, obwohl dies Pfeiffer a.a.O.S.250 gleichfalls zu rechtfertigen sucht, — so wird doch hiervon für den vorliegenden Zweck um so eher abgesehen werden können, als es sich — nach der Fassung der gestellten Frage—hier um ein solches Recht handelt, welchem eine Verbindlichkeit des Fiscus entspricht. Denn es kann kaum einem Zweifel unter liegen, daß Rechte, welchen solche Verbindlichkeitengegen überstehen, in die Kategorie derjenigen gehören, welche alle diese Erfordernisse an sich tragen, die eine Entschädigungs forderung fürden Fall ihrer gesetzlichen Aufhebung begründen. Hiernach wird auch der in der obigen generellen Be antwortung der gestellten Frage noch ausgenommene Punkt dahin zu erledigen sein: daß auch, insoweit wohlerworbene Rechte durch einen Act der Gesetzgebung ausnahmsweise aufge hoben werden dürfen, dies unter den vor stehend entwickelten Voraussetzungen nurgegen Entschädigung geschehen dürfe. Inwieweit in den concreten Fällen, welche unter diesen Satz zu subsumiren sind, jene Verpflichtung zur Entschä digung erweislich gemacht werden könne, und auf welchem Wege überhaupt hierbei vorzuschreiten sei, das zu erwägen liegt außer dem Bereiche des von mir verlangten Gutachtens. Dagegen möge schließlich noch ein Einwurf beseitigt wer den, welcher der vorstehenden Deduction entgegengesetzt werden könnte. Man kann nämlich geneigt sein, die Lehre von der Du- plicität der Personen aus demPrivatrechte aufdiese staatsrechtliche Frage überzutragen, und es hat allerdings auf den ersten Blick einigen Anschein der Analogie für sich, die verschiedenen Beziehungen, in welchen der Staat bei dem vorerörterten Verhältniß erscheint, mit Demjenigen gleichzu stellen, was man im Privatrechte die plures persoiwo in uno bomills oonjunotas nennt. Einer Deutung im gegentheiligen Sinne steht aber Zweierlei entgegen. Für's Erste ist aller dings im Privatrechte der Satz anerkannt, daß, wenn Jemand mehre personse in sich vereinigt, ihm alle Rechte dieser ein zelnen persvnae vereint zustehen; allein es ist eben so aner kannt und liegt in der Natur der Sache, daß durch die Aus übung mehrer solcher, in Einem vereinigten Rechte, nicht die Verpflichtungen beeinträchtigt werden können, die mit dem einen oder dem andern dieser Rechte verknüpft sind. Aaollariso lider guuostionum gu. VI. Würde also, selbst die Zulässigkeit dieser Analogie an genommen, hieraus nichts für eine entgegengesetzte Entschei dung der vorliegenden Frage folgen, so muß aber ferner die Statthaftigkeit einer Uebertragung jener privatrechtlichen Grundsätze auf die hier einschlagenden staatsrechtlichen Rechtsbegriffe in Abrede gestellt werden. Denn Derjenige, welcher die mehren personao in sich vereinigt, steht insofern als ein mehrfaches Subject von Rechten da, die Staatsgewalt
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