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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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1) um den Betrag der Zulagen, welche die Gemein den ihren Lehrern geben können, 2) in Beziehung auf die Schulstellen, bei welchen weniger als 60 Kinder vorkommen, 3) rücksichtlich derjenigen Lehrer, welchen wegen unbefriedigender Leistungen oder tadelnswerther Aufführung die Zulage abzusprechen sei;' da sich jedoch die Größe dieser Abminderungen nicht zur Ziffer bringen lasse, so beantrage das Cultusministerium über die zeither schon für das Elementarvolksschulwesen bewilligten Summen zur Ausführung des Gesetzes in der laufenden Finanzperivde die Bewilligung einer Summe von 36,000 Ehaler, so daß sich also die ursprünglich postulirten 50,000 Thlr. nunmehro auf 28,500 Lhlr. herabstellen würden, nämlich 16,500 Khlr. frühere Bewilligung pro anno. 12,000 - neue Bewilligung, als einjähriger Betrag der fürdielaufendeFinanz- periode zu bewilligenden 36,000 Thaler. Auf Grund dieser Mittheilung und des von der Finanz deputation der zweiten Kammer unterm 5, d. M. erstatteten Nachberichtes zur Abtheilung 6. des Ausgabebudgets Posi tion 66ck. hat hierauf die jenseitige Kammer in ihrer 89. öffentlichen Sitzung (vt'r. S. 1894, Mittheil, der zweiten Kammer), 33,000 Khlr., mit 11,000 Thlr. auf jedes.Finanzjahr ver- theilt, zu Ausführung des vorliegenden Gesetzes für 1851 be willigt. Allein auch dieses Vorgangs ungeachtet, vermag die un terzeichnete Deputation nicht, ihrer verehrten Kammer den Beitritt zu den in den AI und 2 enthaltenen Bestimmungen, selbst nicht in der die jenseitigen Beschlüsse modificirenden Weise, zu empfehlen, ja sie möchte um so weniger dazu rathen, als, sowie einmal diese Gehaltserhöhungen gesetzliche Sank tion erhalten haben, nunmehro, wenn man diesseits auch der Lis auf 33,000 Thlr. herabgesetzten Bewilligung beitreten würde, der bei praktischer Ausführung der Maaßregel selbst sich herausstellende Mehrbedarf ganz vollständig und unwei gerlich von den betreffenden Schulgemeinden selbst beschafft werden müßte. Die Deputation glaubt vielmehr, und zwar im Einver- siändniß mit der, wie oben erwähnt, um ihren Beirath er suchten Finanzdeputation, daß es in Betracht der gegenwärtigen finanziellen Lage des Landes und der schon vorhandenen drücken den Steuerlast angemessener sei, der hohen Staats regierung unter Ablehnung der A 1 und 2 der Gesetzvorlage ein, dem Zweck in derHauptsqche ent sprechendes Aversionalquantum für die noch übrige Zeit der laufenden Finanzperiode zu dem Behuf zu bewilligen, um davon mit Beachtung der in den A1 und 2 der Gesetzvorlage enthaltenen Gru n d - bestimmungen Gehaltserhöhungen an ständige Volksfchullehrer zu gewähren; hierbei würde zwar die Beiziehung von Gemeinden zu Beitragsleistun- gen zu demselben Endzweck in solchen Fällen, wo sich eine solche nach den pekuniären Mitteln der be treffenden Commun als billig und thunlich heraus stellt, nichtganz auszuschließen, demungeachtet aber das sogenannte Communalprincip (vir. Z. 29 des Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835) keineswegs als Regel in Anwendung zu bringen sein. Erst . wenn nach Ablauf der Finanzperiode, für welche dermalen eine bloße Berechnungssumme zu bewil- > ligen, nach Maaßgabe der in der Zwischenzeit zu machenden Erfahrungen der wirkliche Geldbedarf genauer zu übersehen und ein sicheres Anhalten zur - Aufstellung fester Prmcipien, nach denen die frag lichen Gehaltserhöhungen zu normiren, gewonnen sei, würde man dieselbe als feststehende mittels . eines von der hohen Staatsregierung zu dem Ende > anderweit vorzulegenden Gesetzentwurfs gesetzlich zu sanctioniren haben. Die Deputation erachtet die Festhaltung dieser Gesichts punkte aber auch insofern für unbedenklich im Interesse der Volksschullehrer, als der Staatsregierung auf diese Art und Weise immer schon bedeutend mehr Mittel zu Ertheilung von Gehaltszulagen gewährt würden, als dies zeither der Fall war, mithin dieselbe in den Stand gesetzt werden wird, im Wesentlichen nunmehro schon bei Ertheilung von Zulagen diejenigen Grundsätze in Anwendung zu bringen, die in AI und 2 der Gesetzvorlage aufgestellt sind. Ein Mitglied der Deputation hat sich jedoch mit dieser Ansicht insoweit nicht vollständig zu vereinigen vermocht, als ihm eine sofortige gesetzliche Normirung der fraglichen Ge haltserhöhungen, und zwar im Wesentlichen unter Beobach tung der desfalls in der Gesetzvorlage ausgesprochenen Grund sätze, wünschenswerth erscheint. Das diesem Bericht beigedruckte Separatvotum sub D enthält die specielle Motivirung dieser Ansicht und die auL selbiger hervorgehenden Anträge. Es würde wohl nun am Platze sein, das Separatvotum vorzutragen; ehe ich dies aber thue, muß ich um Erlaubnkß bitten, eine kleine Erläuterung hinzufügen zu dürfen. Näm lich es macht sich insofern eine Berichtigung nothwendig, als auf Seite 474 in dem untersten Satze des eben vorgelesenen Berichtes ausgesprochen ist: „Die Deputation glaubt viel mehr, und zwar im Einverständnisse mit der um ihren Beiraty ersuchten Finanzdeputation." Diese Ansicht der Deputation ist nun eben diejenige, die mit dem Separatvotum gewisser- maaßen in Widerspruch tritt, und da habe ich denn noch be richtigend zu bemerken, daß die geehrte Finanzdeputation sich noch Vorbehalten hat die Wahl zwischen unserem Vorschlag und zwischen dem Separatvotum. Es heißt nämlich in dem über unsere gemeinschaftliche Berathung aufgenommenen Protokolle: „Dagegen erklärte sich die zweite Deputation in Betreff der Bewilligung eines Aversionatquanti, um davon Gehaltszulagen zu gewähren, nach Maaßgabe der in jenm Paragraphen enthaltenen Bestimmungen." Diese erstere Er klärung ist Also ganz dieselbe, die wir in dem Gutachten Seite 475 abgegeben haben. Nun heißt es aber noch weitere „oder nach Befinden unter Zugrundelegung eines zu Proto-- j toll genommenen Vorschlags Sr. König!. Hoheit." Das ist
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