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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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-er aus die Staatskasse zu übernehmenden Entschädigung in dieserBeziehung noch nicht kennen, und daß man also in dieser Sache noch etwas klarer sehen muß. Anlangend den zwei ten Lheil des Gesetzentwurfs, die Ablösung der baaren Geld gefälle betreffend, so bin ich in Bezug auf einen Punkt, wel cher die Ablösungsmodalität selbst betrifft, von den Vorschlä gen der geehrten Deputation abweichend, halte es aber nicht an der Zeit, über diesen Gegenstand jetzt zu sprechen. Ich werde meine diesfallsigen Bemerkungen aufden zweitenLheil des Gesetzentwurfs aufbewahren und mir Vorbehalten, die selben näher zu begründen und nach Befinden durch Amen dements zu unterstützen. v. Nostitz-Wallwitz: Der vorliegende Bericht hat meine Aussichten und Wünsche nicht vollständig befriedigt, man darf sich daher nicht wundern, wenn ich in manchen Be stimmungen desselben bei der künftigen Berathung davon ab weiche. Ich erkenne vollständig die Klarheit und das Ueber- fichtliche des Berichtes an, das strenge Rechtsprincip, welches an die Spitze gestellt ist, und so manche Abänderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes, die für das Gesetz nur vor- theilhaft sein würden. Allein ich bin mit der Ablösungsscala, die bei §. 13 künftig noch zur Debatte kommt, nicht einver standen, weil, wenn die erste Kammer streng darauf beharrt, die förmliche Abwerfung des Gesetzes beinahe die unausbleib liche Folge davon sein muß. Ich habe aber dieUeberzeugung, daß außer den Verpflichteten der größte Lheil derBerechtigten es wünscht, daß dieses Gesetz erscheint und mithin alle diese Geldgefälle zur Ablösung kommen. Die Staatsregierung ist gewiß in ihrem vollkommenen Rechte, wenn sie sich ihre Popu larität zu erhalten und zu vermehren sucht. Allein wenn die Staatsregierung zu hohe Postulate stellt, wo es die Pflicht der Kammer ist, sie zu vermindern, oder wenn, wie im vorliegen den Falle, die Staatsregierung eine zu geringe Entschädigung im Gesetzentwürfe ausspricht, so ist es doch nicht zu läugnen, daß dies auf Kosten der Popularität der Kammer geschieht, oder vielmehr, daß die Regierung dadurch mittelbar zur Un popularität der Ständeversammlung beiträgt. Die Entschä digungen, wie sie eben im Gesetzentwürfe dastehen, sind so, daß der Berechtigte, selbst mit dem besten Willen, nicht darauf eingehen kann, weil selbst seine Gläubiger in vielen Fällen dadurch gefährdet sind. Hätte die Staatsregierung hierüber nur aus den verschiedenen Provinzen des Landes die Ansicht tüchtiger Gerichtsdirectoren verlangt, so würde sie gewiß schon von dieser Seite erfahren haben, daß durch das bereits verabschiedete Lehenablösungsgesetz, sowie durch das vor liegende, den Berechtigten, d. h. also den Städten, Stif tungen und den ländlichen großen Grundbesitzern, ein Ea- pitalverlust von wenigstens 3 Millionen Lhalern, ich sage 3 Millionen Ehalern, verursacht wird. In den Motiven hat sichdie Staatsregierung allerdings auf das Beispiel anderer Staaten bezogen,, namentlich auch auf Preußen. Allein, meine Herren, in Preußen liegen ganz andere Verhältnisse vor, wie in Sachsen. Preußen hat! nur ganz vor Kurzem i. A. erst Provinziallandrentenbanken erhalten. In diese sollen die früheren Ablösungsrcnten für Dienste, sowie für Geldge fälle fließen, und sie nur den Isfachen Betrag baar oder den 20fachen in Landrentenbriefen mit 4Procent Zinsen erhalten. Bekanntlich aber, meine Herren, wurde bei unserer Ab lösung für Frohndienste ein Drittel wegen minderer Arbeit abgerechnet und nur die übrigen zwei Drittel bildeten die Rente, ein Gegenstand, der in Preußen nicht in der Ausdeh nung zur Ablösung gekommen ist. Man kann daher mit Ge wißheit darauf rechnen, daß die Frohnablösung, die in Preußen mit dem18fachenBetrage baar vergütet werden soll, dann wenigstens in Sachsen mit dem 22fachen Betrage ver gütet werden müßte. Jndeß erkläre ich demungeachtet, daß, wenn, wie zu wünschen und zu hoffen ist, bei der fernerenBe rathung des Gesetzes Modifikationen in demselben stattsinden, ich mit Freuden für das Gesetz stimmen werde. Graf Einsiedel-Wolkenburg: Ich stimme voll kommen mit den von dem geehrten Vorredner v. Watzdorf geäußerten Ansichten überein und kann mich daher um so kürzer fassen, da es mir wohl nicht möglich sein würde, diese Ansichten besser und umfänglicher auszudrücken. Auch ich halte das Zustandekommen dieses Gesetzes für höchst wün schenswert-, und zwar im allgemeinen Interesse sowohl, als auch, abweichend von so vielen bisher ausgesprochenen Mei nungen, im Interesse meiner Standesgenossen, der Ritter gutsbesitzer. Ich fühle mich aber auch persönlich verpflichtet, das Meinige zum Zustandekommen dieses Gesetzes beizutra gen, weil ich ebenfalls die so oft erwähnte Petition vom Jahre 1848 mit unterschrieben habe. Auch ich weiche in einem Hauptpunkte von den Vorschlägen der geehrten Deputation ab, werde aber, soviel an mir ist, mich gern bestimmen lassen, unter Bezugnahme auf die diesfalls angekündigte Amende mentseinbringung, diesem Gesetze, wenn es nur immer mög lich ist, meine bejahende Stimme zu geben. v. Nostitz und Jänckendorf: Wenn ich bei der all gemeinen Berathung das Wort ergreife, so geschieht es, so zu sagen, im Gefühle einer gewissen Herzenserleichterung, nach dem durch den Zusammentritt mit den Herren Commissarien in der Deputation, wenigstens in Bezug auf den ersten Ab schnitt der Gesetzvorlage, einige nicht unwesentliche Erfolge erlangt worden sind. Hätte ich doch von meinem Worte einen umfänglichem Gebrauch machen müssen, wären jene Zugeständnisse nicht erlangt worden. Ueberzeugt bin ich frei lich auch jetzt nicht von der Nothwendigkeit der Gesetzvorlage, freudig kann ich sie auch jetzt nicht begrüßen, weil ich mkrvon ihr keinen Segen für dasLand verspreche; aber ich will meine Meinung der-Meinung Derer unterordnen, die das Zustande kommen des.Gesetzes wünschen,—immer aber doch nur eines Gesetzes, das, bei Aufhebung! nutzbarer Rechte, überall den obersten Grundsatz der. Gerechtigkeit festhält, mit Einem Worte, eines Gesetzes - nicht nach der Vorlage, nicht nach den Beschlüssen der-jenseitigen Kammer,, sondern eines Gesetzes, 23*
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