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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Ein Mitglied der ersten Kammer, Herr Kammerherr v. Mctzsch, machte diese Petition zu der seinigen, weshalb sie als ständische der dritten Deputation zur Begutachtung zu gewiesen worden ist. Herr v. Metzsch hatte überdies einen jene Petition noch erweiternden Antrag in einem an die De putation gerichteten Schreiben gestellt, diesen aber mittelst Schreibens vom 18. Februar a. 6. wieder zurückgezogen. Die dritte Deputation hat sich daher auf Begutachtung der Pe tition Seiler's und Genossen zu beschranken, welche sie in Folgendem bewerkstelligt. Die Anträge, von welchen Petenten wünschen, daß sie die hohen Ständekammern zu den ihrigen machen und zu Vor legung eines zu decretirenden Gesetzes an die hohe Staats regierung gelangen lassen möchten, sind gerichtet auf 1) Erleichterung der Erbverwandlung ritterschaftlicher Lehne, 2) Feststellung einer Frist, innerhalb welcher die noch rückständigen Erbverwandlungen nachzusuchen seien, 3) Berechtigung der Lehnsbesitzer, den auszuwerfenden Modisicationscanon der Landrentenbank zu über weisen und resp. das Ablösungscapital mit Land rentenbriefen zu bezahlen, 4) Wegfall des Stempels für Erbverwandlung ritter schaftlicher Lehne. Die Deputation hat aäl. zu dem Anträge auf Erleichterung der Erbverwandlung der ritterschaftlichen Lehen zu bemerken, daß schon im Jahre 1813 eine ständische Deputation die Aufhcbung des Lchnsverbandes zwischen dem Regenten alsOberlehnsherrn und dessenVasallen gegen eine billige Entrichtung an die siscalischen Cassen als geeignet erklärt hat, die Vermehrung der Einkünfte des Re genten und die Befreiung vieler Grundbesitzer von lästigen Fesseln gleichmäßig herbeizuführen, und dazu eine erleichterte Gewährung der Erbverwandlungen durch Herabsetzung der dafür zu übernehmenden und im Voraus schon bekannt zu machenden Leistungen vorgeschlagen. Es erfolgten hierauf mehre, die frühern Lehnsverhält- nisse erleichternde Bestimmungen. So ist durch die Mandate vom 11. Januar 1823 und 25. Juli 1825 in Bezug auf das Verbot, Zubehörungen von Rittergütern oder dergleichen Be sitzungen eigenmächtig abzutrennen, §. 5 angeordnet, daß auf Gesuche um Genehmigung einer vorzunehmenden Abtren nung von Ritterguts- und Lehnszubehörungen bei der Hof- und Justizcanzlei unentgeltlich expedirt werde; das Mandat vom 18. Junuar 1826, die Erläuterung dieser §. 5 betreffend, stellt fest, daß die ausdrückliche Einwilligung der hypothe karischen Gläubiger in die vorhabende Veräußerung in den Fällen, wo eine Gefährdung ihres Interesses daraus offenbar nicht entstehen kann, nicht erforderlich sein soll. Durch Rescript vom 24. Februar 1824 ist bestimmt, daß zu Begünstigung und Erleichterung der Ablösung derDienste und Frohnen die Bestätigung der deshalb zwischen Guts herren und Unterthanen geschlossenen Verträge des lehns- herrlichen Interesses wegen nicht aufgehallen und behindert sein solle. Ferner ist durch Mandat vom 4. Juni 1829, einige Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen enthaltend, den Lehnsbesitzern das Befugniß gegeben, ihren Gläubigern auch ohne oberlehnsherrlicheConsensertheilung ein in seinen Wirkungen eingeschränktes Pfandrecht an dem Lehne ohne Einwilligung der Mitbelehnten und ohne Berück sichtigung des Betrages der Pfandschuld einzuräumen. In die Verfaffungsurkunde wurde eine Andeutung aus genommen, welche noch weitere Entsprechung des erwähnten ständischen Antrags in Aussicht stellte, indem in ß. 17 be stimmt ist: So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige als Oberlehnsherrn und seinen Vasallen noch be steht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem König das Recht, Erbverwandlungen zu bewilligen, Lchns- pardon zu ertheilen, auch alle andern ausderOber- lehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden. Verwirklichung derselben erfolgte im Jahre 1833, indem die Staatsregicrung einen Gesetzentwurf, die Erleichterung der Allodifi'cation der Lehen und einige aufdas Lehnrecht sich beziehende Bestimmungen betreffend, an die Stände brachte. Sie ging dabei von der Ansicht aus, daß das Fortbestehen des Lchnsverbandes theils durch Belastung der Behörden mit Arbeiten, theils durch Verwickelung der Rechtsverhältnisse, theils durch unnöthige Formalitäten und Kosten, theils durch Beschränkung der Dispositionsfreiheit, sowohl für die Vasal len, als für staatswirthschaftliche Zwecke, ja selbst für die Landescultur mehrfache Nachtheile herbeiführe, daßderLehns- verband zwischen dem Regenten als Oberlehnsherrn und seinen Vasallen im Verlaufe der Zeit seine politische Bedeu tung verloren habe, und selbst in privatrechtlicher Beziehung weder dem Oberlehnsherrn noch dem Staate erheblichen Nutzen bringe, es daher angemessenerscheine, daß die Erb verwandlung derjenigen Lehne, in Ansehung welcher der Re gent die Oberherrlichkeit ausübe, erleichtert und auf diese Weise die Lehnslaft successive abgelöst werde. Zu dem Ende schlug die hohe Staatsregierung den Ständen Herabsetzung der bis dahin bei der Allodifi'cation üblichen Leistungen (circa 5 Procent des Werthes des Lehns) vor, unter Berücksich tigung der Verschiedenheit der rechtlichen Eigenschaften der Lehen, von welcher zugleich die Größe des Vortheils abhängig sei, welchen ein Vasall durch die Allodisication erlange. Im Einverständniß mit den Ständen wurde hieraufm Bezug auf Allodisication der Lehen in der dem Gesetze vom 22. Februar 1834 angefügten Declaration von demselbeir Tage bestimmt: daß aufGesuchc derVasallen, dafern sie dieZustim- mung der Betheiligten, soweit sie nöthig ist, bei bringen, die Erbverwandlung derjenigen Lehen, in Ansehung welcher der Regent die Oberherrlichkeit ausübt, (mit Ausnahme solcher Lehen, die auf dem Falle stehen, der Herrschaft Wildenfels, sowie der Schönburg'schen Receßherrschaften,) jederzeit werde bewilligt werden, daß für solche 1) rücksichtlich der beim Landesjustizcollegium zu Lehn gehenden Güter und Rechte, und zwar ») bei solchen Mannlehen, worüber den Va sallen keine freiere Verfügunggestattet ist, als das Lehnrecht besagt, 12 Gr. Conv.» Geld, b) bei anderen Lehen 6 Gr. Conv.-Geld;
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