Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Lehnsverband ist aufgehoben" bei der zweiten Le sung in die Worte: „der Lehnsverband ist aufzu heben" umgewandelt. Auch in andern Staaten, in denen man zu Aus führung der §. 39 der Grundrechte verschritten, z. B. im Großherzogthum Hessen, hat man auf diese Weise jene Bestimmung derselben verstanden. Die dritte Deputation der jetzigen hohen Kammer findet allerdings ebenfalls keineswegs begründet, daß die im König reich Sachsen publicirton Grundrechte unentgeltliche Aufhe bung des oberlehnsherrlichcn Lehnsnexus vorschreiben, sie ist Vielmehr überzeugt, daß dieselben den Gesetzgebungen der Einzelstaaten sowohl in Beziehung auf die Art und Weise der Aufhebung des Lehnsverbandes, als auch in Beziehung auf die Entschädigungsfrage völlig freie Hand lassen. Hiernach glaubt die Deputation auf die gedachten Be stimmungen derGrundrechte beiBegutachtung der vorliegen den Petitionen keine weitere Rücksicht nehmen zu sollen. Würde sie auch gegen die Aufhebung des Lehnsverbandes nach Oben wenig einzuwenden haben, so halt sie sich doch da gegen für verpflichtet, gleich im Woraus zu erklären, daß sie einen vernichtenden Eingriff in die, in das Bereich des Pri vat-und Familienrechtes gehörigen Rechte der Mitbelehnten nicht würde gutheißen können, und jedenfalls nach Aufhebung des oberlehnsherrlichcn Verbandes die Lehne als t'eiuia imer partes würden fortbestehen müssen. Auf die Frage aber, ob der Lehnsverband zwischen Vasallen und Lehnherren unent geltlich aufzuheben sei, glaubt sie hier nicht eingehen zu sol len, da diese Frage außerhalb des Bereichs der Anträge der Petenten liegt und also auch über die ihr aufgetragenc Be gutachtung hinausgeht, obschon vielfache Billigkeitsgründe dafür sprechen dürften. Jedenfalls würde durch die sofortige Anentgeltliche Aufhebung des Lehnsverbandes nach Oben die Staatscasse ein gerade in jetziger Zeit sehr empfindlicher Ausfall treffen. Erwägt man nämlich, daß nach der Angabe des von der Deputation zugezogenen königlichen Herrn Commissars von den bereits allodisicirten Lehngütern ein jährlicher Allodisica- tionscanon von circa 5900 Thlr. der Staatscasse zufließt, in den Erblanden allein noch gegen 300 Lehngüter bestehen, welche noch nicht allodificirt sind und bei eintretender Erb- vcrwandlung, selbst bei Ausnahme der Schönburg'schen Lehne und der Herrschaft Wildenfels, einen jährlichen Betrag von circa 6000 Thlr. Allodificationscanon der Staatscassen ein bringen würden, daß ferner sich der jährliche Ertrag dieser Canones bei Allodisicirung der beim Lehnhof zu Bautzen und hei den Untergerichten relevirenden Lehne vorläufig aufohn- gefähr 4000 Thlr. veranschlagen lasse, so kann man den Ge genstand allerdings vom finanziellen Standpunkte aus als nicht unbedeutend betrachten. Nicht unerwähnt darf übri gens hierbei gelassen werden, daß wenigstens zeither schon die oberlehnsherrlichcn Rechte rücksichtlich der Allodisicirung der Lehnsannexen bereits insofern sehr mild gehandhabt worden sind, als den Vasallen die Ablösungscapitale für Dienste, Huthungcn rc. auf Seiten des Lehnsherrn ganz frei gegeben worden sind. vkr. Gesetz vom 17. März 1832, Gesetzsammlung vom Jahre 1832 S. 166. Dagegen glaubt die Deputation, daß die möglichste Er leichterung der Beseitigung der noch bestehenden Rechte des ob er lehn sh errlichen Verbandes eben so sehr der Ge I. K, (3. Abonnement.) rechtigkeit entspreche, als wünschenswerth sei, und daher die Allodisicirung der Lehen größere Erleichterung erhalten möchte, theils weil der ursprünglich auf persönlicher Dienst pflicht beruhende Lehnsverband zwischen Lehnsherrn und Va sallen im jetzigen Augenblicke zum größten Theile seine poli tische Bedeutung verloren hat, theils weil die Lehngüter zu gleichen Opfern für den Staat, zu gleichen Lasten und Ver pflichtungen beigezogen worden sind, wie die Allodialgüter, und es daher in der Billigkeit liegt, ihren Besitzern wenig stens die Befreiung ihrer Lehnsgrundstücke von den lästigen Fesseln, Kosten, Lehnsstrafen und Erschwerungen, welche der Lehnsverband mit sich bringt, zu erleichtern, soweit Privat rechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Insbesondere dürfte es auch wünschenswerth sein, die auf dem Falle stehenden Lehne gegen eine billige, wenn auch etwas höhere als für solche Lehne, welche auf mehr als zwei Augen stehen, zu gewährende Entschädigung in Allodium verwandeln zu dürfen, auch gleiche oder ähnliche, vielleicht noch erweiternde Bestimmungen, wie sie das Torgauer Aus schreiben vom 8. Mai 1583 (0. 1.147) in Bezug auf Consense der Mitbelehnten, bei AlieNation en der Lehne enthält, hinsichtlich der Einwilligung der Mitbelehnten zu All o Visitationen getroffen werden, und die hohe Staats regierung von der Kammer ersucht werde, eine dahin gehende Gesetzesvorlage zu gewähren. Die Deputation empfiehlt daher sä I. der Petition der Kammer: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, eine Erleich terung der Allodisicirung der Lehen, namentlich auch hinsichtlich der auf dem Falle stehenden Lehen durch eine Gesetzvorlage zu gewähren. Präsident v. Schönfels: Es würde nun bezüglich des ersten Theils des Berichts die Discussion zu eröffnen sein, und ich werde dem Herrn v. Metzsch als ersten Redner das Wort ertheilen. v. Metzsch: Meine Herren! Ich habe die vorliegende Petition zu der meinigen gemacht und hatte, wie im Berichte Seite 537 erwähnt worden ist, auch noch einen bcsondern, die mitbelehnschaftlichen Verhältnisse betreffenden Antrag bei der geehrten Deputation eingereicht; ich fand mich aber ver anlaßt, selbigen später wieder zurückzuziehen, weil ich mich eincstheils überzeugte, daß er in wohlerworbene Privateigen- thumsrechte zu tief eingriff, andernthcils aber durch die Be schlüsse, die in der zweiten Kammer sowohl, wie in der dies seitigen zu §. 30 des Gesetzentwurfs, Nachträge zu dem Ab- lösungsgesctze betreffend, gefaßt worden, wenigstens einige Uebelstände gehoben worden sind, auf deren Beseitigung ich namentlich einen Werth legte. Was nun die vorliegende Petition betrifft, so habe ich in Betreff des ersten Theils Fol gendes zu bemerken. Der Lehnsverband hat jedenfalls die gute Eigenschaft, daß er dazu dient, den Besitzern, Mit besitzern und Anwärtern eines Lehnscomplcxes eine feste Ga rantie zu gewähren für dessen unzertrennte Erhaltung auf eine lange Zeit hinaus, und ich bin, meine Herren, weit ent fernt, irgendwie in dieser Beziehung an diesem Verbände etwas lockern zu wollen; andererseits unterliegt es aber auch gewiß 39
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder