Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
läßt er sich Alles gefallen. Die Leute sind nun einmal so. Des wegen aber das Gesetz auf das Spiel zu stellen und fallen zu lassen, das wünschte ich nun gerade nicht. Es sind in dem Gesetze eine Menge sehr nützlicher und wünschenswerter Bestimmungen, von denen dringend zu wünschen ist, daß sie zu Stande kommen. Man könnte zwar dagegen einhalten: die Verordnung vom 7. Mai besteht einmal, wenn also auch das Gesetz abgeworfen würde, so würde doch die Verordnung vom 7. Mai nichtsdestoweniger fortbestehen. Verlieren wür den wir also nichts, wenn das Gesetz abgeworfen würde. Jn- deß ist doch nichtzu läugnen, daß einmitderStändeversamm- Lung vereinbartes und verabschiedetes Gesetz wirksameristund mehr Autorität im Volke hat, als wenn es auf diese Weise nicht zu Stande kommt. Wenn also auch unser Grundsatz diesmal nicht angenommen wird, so bin ich doch dafür, daß das Gesetz angenommen wird. v. Erdmannsdorf: Ich lege auf diese Bestimmung hauptsächlich darum einen so großen Werth, weil ich glaube, daß der moralische Eindruck, den sie machen wird, von ganz unberechenbaren Folgen sein muß. Da es nun aber nicht möglich wird, diese Bestimmung in das vorliegende Gesetz zu bringen, so fragt es sich, ob der große Vortheil, den ich mir davon verspreche, nichtvielleichtdurch Bekanntmachung, durch Aufklärung oder Belehrung oder durch Erlassung eines Prä judizes Seitens des Oberappellationsgerichts erreicht werden könnte. Wäre es nämlich möglich, den Gemeinden zu Ge- müthe zu führen, daß sie auch nach den jetzigen Bestimmungen in den Fall kommen, Schadenersatz für Beschädigungen bei Tumult zu leisten, so würde ich mich allenfalls beruhigen. Ich weiß es nicht, ob dies möglich und statthaft ist. Deshalb bitte ich den Referenten oder ein Mitglied der Deputation -oder die Organe der Regierung, mir eine Aufklärung verschaf fen zu wollen, bevor ich weitere Schritte thue und nach Be finden einen Zusatz in die ständische Schrift beantrage. Staatsminister v. Zschinsky: Ich glaube, daß der Zweck, den der geehrte Abgeordnete im Auge hat, am besten dadurch erreicht werden wird, wenn die Presse das weiter ver breitet, was Herr v. Friesen soeben mitgetheilt hat. Nach meinem Dafürhalten dürfte das auch ausreichend sein. Was außerdem noch geschehen könnte, wüßte ich in der That nicht, es müßte denn, dafern die Voraussetzungen dazu vorhanden, dasOberappellationsgericht sich entschließen, mit Genehmigung des Justizministeriums einen Rechtssatz im Gesetz- und Ver- -ordnungsblatte zu veröffentlichen. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu begehren; ich werde daher bezüglich des dritten Punktes die Debatte schließen, und zwar unter Ertheilung des -Schlußwortes an den Herrn Referenten. Referent Regierungsrath v. Zeh men: Ich habe nichts weiter hinzuzufügen. Präsident v. Schön fels: Es wird hierauf verzichtet. Ich gehe zur Fragstellung über. Die erste Kammer hatte frü her den Beschluß gefaßt, neun neue Paragraphen ins Gesetz, von dem jetzt hier die Rede ist, zu bringen, durch welche die Gemeinden zum Ersatz des in Tumult und Aufruhr angerich- teten Schadens verpflichtet wurden, insofern dieselben näm lich nicht ihre Kräfte angestrengt hatten zu Abwendung des selben. Die zweite Kammer ist diesen Beschlüssen nicht beigetreten, sondern hat dieselben vielmehr abgeworfen. Die Deputation dieserKammerrathetnun an, jeneBeschlüsseeben- salls auszugeben und jene neun neuen Paragraphen fallen zu lassen, und ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie sich auch in dieserBeziehungmitderDeputa- tion einigen will? — Gegen 8 Stimmen ist der Antrag der Deputation angenommen worden. Referent Regierungsrath v. Zeh men: IV. (zu§. 16.) Die zweite Kammer wünscht in der von der ersten Kam mer der Z. 16 gegebenen Fassung, welcher sie übrigens bei getreten ist, die Vertauschung des Wortes: „Verfaffungsurku'nde" mit den Worten: „Gesetze und beziehentlich der Verfassungs urkunde". Die Deputation hält diese Veränderung für richtig und rathet'zur Annahme derselben, da hierdurch jedem Zweifel über die Auslegung der betreffenden Stelle der Paragraphe begegnet werden dürfte. Präsident v. Schönfels: Wenn über PunktIV. Nie mand das Wort wünscht, so werde ich sogleich die Frage stel len. Es soll nach der Ansicht der zweiten Kammer das Wort „Verfassungsurkunde" vertauscht werden mit den Worten: „Gesetze und beziehentlich der Verfassungsurkunde". Die Deputation rathet an, der Ansicht der zweiten Kammer beizu treten , und ich habe die Frage an die Kammer zu richten: o b sie sich mit der Deputation in dieser Hinsicht ein- verstehen will? — Einstimmig Ja. Referent Regierungsrath v. Zehmen: V. (zu§. I7g.) Zu § 17 g. hat die zweite Kammer beschlossen, auf der fünften Zeile Himer den Worten: „das Standrecht proclamiren, und hat" — noch hinzuzufügen: „durch öffentliche Bekanntmachung". . Die Deputation hält diesen Zusatz-er größeren Deut lichkeit wegen für nicht unangemessen, obgleich in den vorher gehenden Worten: „das Standrecht proclamiren" — wohl selbstverständlich mit liegen dürfte, daß auch die von dem Oberbefehlshaber der Truppen bei Proclamirung des Stand rechts über die dem standrechtlichen Verfahren verfallenden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder