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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Auslösungsfuhren, welche darin bestanden, daß die kurfürstlichen Beamten bei Aufweisung des Patents aus einem Amte in das andere (z. B. den Gerichtsschösser zu Leipzig in das Amt Lützen) gefahren und mitQuartier und Beköstigung versehen werden mußten. Doch alle diese Dienste sind, wie allgemein bekannt, im Verlaufe der Zeit je länger, desto mehr, durch geänderte Zeiten und Verhältnisse ganz unbrauchbar geworden, sie werden und können nichtmehrgefordertwerden. Es sind darum auch alle diejenigen vormaligen unmittelbaren Amtsunterthanen, die dergleichen Dienste zu leisten hatten, ganz ohne ihrZuthun vondenselben entbunden worden. Nicht Gleiches ist der Fall hinsichtlich derer, welche in den Jahren 1618 bis mit 1624 mit dem Landesherrn wegen Beibehaltung jenerHofleistungsdienste und zeitweiligen Ableistung derselben durch Darreichung eines auf Zeit und Widerruf gesetzten jähr lichen Hufengeldes Recesse abgeschlossen haben. Diese haben vermöge jener Recesse, weil der Wegfall der vielverzweigten Hofleistungsdienste selbst nur allmälig erfolgte und siedcshalb an der Verfolgung ihrerRechte durch Aufsagung des Vertrags sich versäumt haben, das Hufengeld bis zur jüngsten Zeit ge geben, obwohl sie wegen dieser Dienste zu ihrem Landes-, Grund- und Gerichtsherrn, jetzt dem Staatssiscus, ganz in demselben Verhältnisse geblieben sind, als diejenigen Ver pflichteten, welche jenem Receß nicht mit beigetreten sind. Es sind aber solcheRecesseabgeschlossen worden in nachbenannten Aemtern. Im Amte Augustusburg, Chemnitz, Dresden, Frei berg, Grimma, Grüllenburg, Grünhain, Hain und Hohenstein, inel. des ehemaligen Amtes Lohmen, Lauterstein, Leipzig, Leis nig, Erbamt Meißen, Pfarramt Meißen, Schulamt Meißen, im Amte Moritzburg, Mutschen, Nossen, mol. der drei Städte: Nossen, Siebenlehn und Roßwein, Oschatz, Pegau, Pirna, Plauen, Radeberg, Schwarzenberg mit Crottendorf, Stol berg, Stolpen, Voigtsberg, Wolkenstein, Wurzen, Zwickau. Hier nun sind wir an dem Punkte angelangt, wo von dem, der den natürlichen und rechtlichen Stand der Sache nicht genau erforscht, behauptet werden könnte, jene Hofleistungs dienste seien abgelöst und es müßte nun das Geld dafür als eine auf den Gütern der Verpflichteten ruhende Reallast fort gegeben werden. Wäre eine solche Behauptung eine Wahr heit, wie sie es in der Zchat nicht ist, nun dann würde ich als Antragssteller, der nichts Unrechtes und nichts Unbilliges verlangen mag, meinen Antrag sehr gern zurückziehen, wenn nicht schon jener Dienste willen, welche als eine alte Steuer anzusehen und zu behandeln sind, den Hufengeldpflichtigen geholfen werden könnte und müßte. Ich kann von meinem Anträge nicht abstehen, denn meine Erkenntmß, meine Pflicht und mein Gewissen läßt es nicht zu! Die Dienste sind durch die in Rede stehenden Recesse nicht abgelöst, ja es ist darinnen ausdrücklich gesagt worden, daß der Kurfürst den Verpflichteten die Dienste nicht erlassen könnte und nicht erlassen wollte; eine Erleichterung aber wollte er den Verpflichteten durch Annahme von Geld, wofür er sich die erforderlichen Dienste — so lange sie bestehen und sie, die Verpflichteten, die Darreichung des Geldes für eine Gnade ansehen und er die Dienste in natura nicht wieder for dern möchte — anderwärts verschaffen könne, aus landes väterlicher Huld und Gnade gern gewähren. Es sollen solche Verträge (und sie sind in diesem Punkte, weil sie ein und der selbe kurfürstliche Diener, der Kammerrath Döring, auf Be fehl des Kurfürsten abgeschlossen hat, in Folge der den Reces- sen angehangenen landesherrlichen Consirmationsclausel, alle gleichlautend,) einerseits für die Verpflichteten nur so lange Giltigkeit haben, als die Dienste überhaupt erforderlich und als die Abentrichtung des Geldes, womit die Dienste einst weilen geleistet sein sollen, den Verpflichteten eine Gnade, eine Erleichterung in ihrer Wirthschaftsführung sei, kurz der Vertrag soll, dem Inhalte und Wortlaute der Recesse nach, so lange gelten, so lange die Verpflichteten das Geld er legen und andrerseits der Kurfürst aufAbleistung jener Dienste in natura nicht wieder bestehen würde, was er sich und seinen Nachkommen in jenen Recessen ausdrücklich Vorbehalten und darum den Lauf der Verjährung auf die Dienste unterbrochen hat. Durch solche Vertrage also, weitste widerruflich und weil darnach vom Landesherrn zu jeder Zeit die Frohne in uatnra wieder verlangt, und von den Verpflichteten die Geld abgabe, um die Dienste wieder in natura zu leisten, versagt werden kann und darf, sind diein Rede stehenden Hofleistungs dienste nicht in Wegfall gekommen, nicht aufgehoben worden. Denn das charakteristische Merkmal der Ablösung ist auch nach §. 20 des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 die Auf hebung eines Rechtsverhältnisses gegen Entschädigung. Ist nun aber das Rechtsverhältniß selbst in unsern Hufengelder- recessen nicht aufgehoben, sind vielmehr dadurch die Hoflei- stungsdienste selbst noch mehr befestiget worden, so kann auch — womit Diejenigen, welchen über dieRegulirung der guts herrlich bäuerlichen Verhältnisse ein gesundes Urtheil zusteht, übereinstimmen — in Wahrheit nicht behauptet werden, daß zur Zeit der Bekanntmachung des Ablösungsgesetzes vom 17. Marz 1832 die in Rede stehenden Hofleistungsdienste durch jene bekannten Recesse bereits abgelöst seien. Auch hat Se. königliche Hoheit, der Herzog zu Sachsen, Prinz Jo hann, als Mitglied der ersten Kammer am 12. October 1848, als eine Petition über den Wegfall der Hufengelder zur Berathung kam, die Sache sehr richtig angesehen und sich damals dahin ausgesprochen: „daß durch die widerrufliche Concedirung der Ablösungsgelder die Ablösung nicht erfolgt sei. Dienste müßten unwiderruflich abgelöst werden." Ich erwähne dies um deswillen, weil jene richtige Ansicht da mals in den Kammern vereinzelt dastand. Es hat aber seit jener Zeit und auch vorher schon die Gencralcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zu Dresden und das Oberappellationsgericht daselbst damit übereingestimmt, daß die Hofleistungsdienste, wofür Hufengeld gegeben wird, noch bestehen, daß sie noch nicht übgelöst sind; ich kann mich
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