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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Erörterungen darüber anzustelleu, sondern es wird die Veran lassung dazu abzuwarten sein. Und auch in diesem Falle stellt sich der Antrag immer nicht ats völlig unnütz heraus, weil die meisten Erörterungen bei dieser Gelegenheit so zu geschehen pflegen, daß die Vereinbarung getroffen wird, daß der Workaufsberechtigte für diesen einzelnen Fall und ohne Cynsequenz für etwa künftige Fälle sein Vor kaufsrecht fallen lassen. Es ist Ihnen diese Clausel gewiß erinnerlich, daß der Berechtigte in der Regel „für diesen Fall und ohne Consequenz für künftige Falle" verzichtet. Diese Clausel soll wegfallen, sie soll thunlichst durch die Vereinbarung ersetzt werden, daß für alle Falle das Vorkaufsrecht wegfällt. Ich rathe also der geehrten -Kammer an, den Antrag der Mi norität anzunehmen. Wicepräsident Schenk: Der Abg.Buhk hat aufSchluß der Debatte angetragen. Ich frage daher, wird dieser Antrag unterstützt? — Wird nicht ausreichend unterstützt. Abg. Unger: Ich wollte mir das Wort zu einer that- sächliehen Berichtigung erbitten. Der Abg. Metzler schien sich zu wundern, wie ich auf die Lehngelververbindlichkeit komme; der Abgeordnete scheint den Ausschußbericht selbst nur flüchtig gelesen zu haben, denn gerade dieses Wort steht selbst im Berichte auf Seite 438. Abg. Metzler: Ich habe darauf nur zu entgegnen, daß ich die Motive des Berichtes nicht zu vertreten habe. Abg. V. Meißner: Mir ist eingehalten worden, der von mir desiderirte Beweis sei durch Bezugnahme auf erfolgte Hypothekbestellung geführt worden; ich muß aber diesen Be weis zurückweisen und kann ihn nicht gelten lassen, denn es sind Hypotheken bestellt worden sowohl bei gesetzlich reservir- ten Vorkaufsrechten, als auch bei vertragsmäßigen und ohne Dismembration erfolgten, also würde dieses bloße Sicherungs mittel für dieDuelle undLualität der erlangten Rechte keinen Beweis liefern. Ferner ist mir als Beweis vorgehalten wor den die Eintragung, weil sic geschehen sei in die neuen Grund- und Hypothekenbücher, und man sagte, dadurch, daß diese genehmigt worden, sei ein Vertrag vol quasi hergestellt. Ich will absehen von der bekannten Zweifelhaftigkeit dieser meist singirten Genehmigung und von ihrem Werthc, will vielmehr die Sache selbst ins Auge fassen. Es fragt sich da lediglich, wie sie eingetragen sind, ob in das Hypothekenbuch das Vorkaufsrecht eingetragen worden ist mit Bezugnahme auf die Dismembration, also als ein gesetzliches; dann wird in der wirklichen oder singirten Anerkennung weiter etwas nicht liegen, als die Anerkennung der Quelle, und es wird also weiter nichts ausgenommen worden sein, als daß auf Grund des Generale von 1784 der Eintrag erfolgt sei; und das ist kein Vertrag, mithin ist der Beweis nicht gegeben, daß die Eintragung einen Vertrag herstelle. Es wurde ferner be merkt, cs liege noch ein weiterer Grund jener Disposition des Generale unter, nämlich dasBestreben, dismembrirte Grund- I. K. stücke wieder zusammen zu ürmgen. Insoweit das richtig ist, wird aber wiederum nur die Absicht, das Steuerinteresse zu wahren, untergelegen haben; man wollte nämlich die dismem- brirten Grundstücke wieder zusammen bringen, um die Cata- strationsvcrhaltnissc zu vereinfachen. Nur wegen dieser Ver hältnisse wurde jene Bestimmung eingeführt und als Recom- pense für die Vertretungsverbindlichkeit das Vorkaufsrecht gegeben. Jenes Bestreben ist also kein selbstständiger Grund, sondern weist immer wieder auf den früher angeführten Grund zurück. Mit dem Minoritätsgutachten kann ich darum nicht übereinftimmen, weil es eine halbe Maaßregel empfiehlt, die ganz illusorisch ist; denn auf Antrag derBetheiligtcn die Ver handlung herbeizuführen, wird auch ohne Verordnung mög lich sein; das wird aber auch da, wo man nicht geneigt ist, das Recht ohne Weiteres aufzugeben, zu keinem wirklichen Resultate führen. Vicepräsident Schenk: Verlangt noch Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschloffen und frage, ob Seiten der Minorität Jemand zum Schluffe zu sprechen wünscht. Abg. Küttner: Bezüglich des gegen das Minoritäts gutachten, und zwar zunächst von dem Abg. 0. Schröder Be merkten hat bereits der College Metzler geantwortet. Ich er wähne nur noch, daß die Minorität des Ausschusses durchaus nicht die Absicht hatte, es solle durch Verordnung des Justiz ministeriums an sammtliche Gerichtsbehörden aufsofortige Beseitigung der in Rede stehenden Vorkaufsrechte hingewiescn werden, vielmehr sprach sich schon in der Clausel: „so weit thunlich" die Meinung aus, daß darauf bei guter Gelegenheit Bedacht genommen werden möge, z. B. wenn ein Kauf vor liegt, daß dann, bevor die Eintragung des neuen Besitzers geschieht, zwischen den Interessenten das Röthige verhandelt und der Berechtigte zu Avfgebung seines Vorkaufsrechtes ver mocht werde. Rücksichtlich dessen, was der Abg. 9. Meißner äußerte, kann ich im Interesse des Minoritatsantrags einen Jrrthum nicht unbemerkt lassen. Der Abgeordnete scheint nämlich zu glauben, daß das Vorkaufsrecht früher um des willen Vorbehalten worden sei, weil dies rücksichtlich der Steuerverhältm'ffe und zu Sicherung des Steucrinteresses wünschenswert!) gewesen sei, um die Grundstücke wieder zu sammen zu bringen und in ovaatm» oacluoinitis jedem Nach- thcile vorzubeugen. Allein das Steuerärar war durch die Vertretungsverbindlichkeit des Stammgrundbesitzers vollkom men sichergestcllt, daher es fürdaffelbegleichgültig sein konnte, ob das Avulsum caduc werde oder nicht. Das Steuerärar hatte kein Interesse daran zu nehmen, die abgetrennten Grund stücke wieder zum Stammgute zu schlagen, denn die Steuern mußten aus dem Letzteren gewahrt werden. Im Vorkaufsrechte lag zunächst nur der Sinn und Zweck, die wegen Schulden oder aus Rücksichten für die Familie abgetrennten Parzellen mit dem Hauptgute bei günstiger Gelegenheit wieder zu ver einigen. Dieser Umstand ist fest zu halten. Wenn der Abg. 17*
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