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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Men sollten, inWergeffenheit gekommen sei. Man scheint gleichsam jetzt die Pferde wieder hinten anspannen zu wollen, und damit kann ich mich nicht einverstanden erklären, solche Befreiungen müssen ihr Ende erreichen. Dahingegen erkläre ich mich mit den Anträgen des Abg. Graichen vollkommen einverstanden, und habe nur noch in Bezug auf meine vorige Aeußerung berichtigend zu bemerken, daß die Einschaltung des Wortes „Waldgrundstücke" in §. 9 o. nicht nothwendig ist, weil ich aus dem mir eben vorliegenden Gesetze ersehe, daß Punkt e. auf Punkt b. hinweist, und der Zusatz „Waldgrund stücke" nur bei Punkt b. zweckmäßig erscheinen wird. Ich werde die Graichen'schen Anträge überhaupt annehmen, mit hin auch für den Wegfall des §. 10 stimmen, und empfehle deren Annahme zugleich der Kammer. Präsident Georgi: Ich muß dem Abg. Haden bemerken, daß der Antrag des Abg. Graichen lediglich auf Einschaltung zu §. 9 b. und nicht zu Z. 9 o. geht. Abg. Seidewitz: Meine Herren! Ich gehe nur auf §.'10 ein, wo es heißt, daß diePetenten angeführt haben, daß die größeren Güter bei der Einquartierung bevorzugt seien. Das ist gar nicht wegzuläugnen. Ferner heißt es: „Ueber den Einwand, dessen Richtigkeit sie nicht abzuläugnen ver mocht haben, daß große Güter in Verhältnis: zu den darauf haftenden Steuereinheiten in der Regel weniger bewohnbaren Raum hätten, als kleinere, und daß daher bei Vertheilung der Einquartierung nach der vollen Zahl der Steuereinheiten die Unmöglichkeit ihrer Unterbringung eintreten könne, kommen die Petenten durch die Bemerkung sehr schnell hinweg, die Besitzer möchten sehen, wie sie ihre Einquartierung bei andern Ortsbewohnern unterbrächten." Nun, meine Herren, ich komme auch darüber schnell hinweg, aber mit gutem Rechte. Der kleine Bauergutsbesitzer, der 500 Steuereinheiten, folg lich eine Militaireinheit hat, hat öfters nicht mehr als ein einziges Quartier. Er muß die Einquartierung in feine Stube nehmen, an Einem Tische mit dem Manne speisen, mit ihm in Einer Stube schlafen. Dahingegen glaube ich ganz gewiß, daß die großem Güter, die mehr Militaireinheiten haben, auch soviel Räumlichkeiten besitzen, daßsiedasMilitair unterbringen können, und wollten sie auch nur gemeine Sol daten ins Quartier nehmen. Menn sie ihre Salons dazu hMeben, so werden sie nicht nur 50 Mann, sondern eine gqnze Compagnie unterbrkngen können. Ich muß voraus fetzen, daß die Einquartierung nach Willkür verlegt wird, und kann es beweisen. Zn unserm Orte und in den umlie genden Dörfern haben wir iH Jahre 1848 sechs Wochen lang Einquartierung gehabt. Es hieß damals, hie Einquartierung ist nicht mit Verpflegung verlegt; die Leute bekommen nichts, als Holz, Salz und Feuerung. Nur das zu verabreichen, kann der Landmann nicht über das Herz bringen. Der Soldat Hinkt Hasste mit ihm, frühstückt mit ihm, ißt mit ihm an seinem,Tische Mittags und Abends. Dafür bekommt er Ngr°,Metern e nNgr. Dasist eine honette Bezahlung. Wenn aber diese Einquartierung nicht nach Willkür verlegt würde, sondern das eine Zahr diese, das andere Jahr eine andere Ge gend träfe, so würden Alle die Last gern tragen; allein das zweite Jahr haben wir wieder neun Wochen lang Einquar tierung gehabt, und in derselben Maaße, wahrend das zu nächst gelegene Rittergut, wo man kein solches Gut hat, als unsere ganze Ortschaft, in beiden Jahren verschont worden ist. Es hat nicht Einen Mann bekommen. Warum könnte die Einquartierung nicht auch einmal dorthin verlegt werden? Ich betrachte dies als eine Willkür. Was nun die Behaup tung betrifft, wo die Petenten sagen, daß die Rittergüter be vorzugt seien, so kann ich dies nicht abläugnen. Es ist dies in der That der Fall. Wer viel Einkommen hat, kann Viele ernähren und viel leisten. Won diesem Grundsätze gehe ich aus. Ich stimme daher keineswegs mit unserm Ausschüsse, und muß mich dagegen erklären. Wenn der Ausschuß sagt: „Seit einigen Jahren scheint ein großer Theil des Volkes die Gesetze als etwas so Wandelbares anzusehen, wiedieKleidrrng, welche man unbedenklich wechselt, so wie Mode oder ein mo mentanes, ost nur eingebildetes Bedürfniß einen solchen Wechsel wünschenswerth erscheinen läßt; denn es ist in stei gender Progression Sitte geworden, daß Jeder, dem etwas in der Gesetzgebung nicht gefällt oder zu mangeln scheint, auf Abänderung bestehender oder Erlassung neuer Gesetze anträgt, und man fängt an, wie in einer der vorerwähnten Petitionen geschehen ist, Gesetze, die einige Jahre bestanden haben, ver altete zu nennen und schon deshalb ihre Aufhebung für ange messen zu erklären", so muß ich Mich auch dagegen aussprechen. Es ist unserm sächsischen Wolke zuzutrauen, daß es jederzeit vor Gesetzen, die rechtmäßig und gleichmäßig sind, Achtung und zwar die größte Achtung haben wird. Mit diesem Ge setze aber kann ich mich nicht einverstanden erklären, denn ich finde in diesem Gesetze keine Gerechtigkeit und keine Gleich mäßigkeit. Abg. Kretz sch mar: Ich habe schon vorhin den Stand punkt angedeutet, von welchem die Mehrheit des Ausschusses bei ihrem Gutachten ausgegangen ist. Es ist der historische. Es ist die Berücksichtigung des früher über diesen Gegenstand bestimmten Grundsatzes. Das GrundpriNcip, von welchem die frühere Gesetzgebung ausgegangett ist, bestand in derFüg- lichkeit der Unterbringung der Einquartierung, und von die- semGrundsatze ist auch das Gesetz von1843 nicht abgewichen, sondern es hat nur einen neuen Repartitionsfuß, die Grund steuer, statt der frühem Hufen ausgenommen, hat aber die Einquartierung schlechterdings nicht als eine allen Staatsan gehörigen obliegende Last anerkannt. Gehe ich nun auf dm ursprünglichen Grundsatz der Füglichkeit der Unterbringung der Einquartierung zurück, so muß man km Ganzen denselben wohl als praftisch und richtig anerkennen, und kn dieser Be ziehung könnte ich mich wenigstens für die Beiziehung des Waldbodens nicht erklären, da es sehr schwer halten dürfte, irgend eine Beziehung von dessen Benutzung zur ffinquar-
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