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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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dere Nechtstitel verbunden sind, jetzt abzunehmen und sie auf die Schultern sämmtlicher Steuerpflichtigen zu walzen, um somehr als gleichzeitig nicht auch die Gerichtsbarkeit auf den Staat mit übergehen soll, der Staat mithin nicht die Wor theile, welche die Gerichtsbarkeit in anderer Beziehung ge wahrt, genießen würde. — Der Abg. Meisel hat als Grund für den Eymann'schen Antrag eine Ungebührlichkeit zur Sprache gebracht, welche bei Patrimonialgerichten bei Füh rung der Untersuchungen stattsindensoll, indem er behauptet, daß da, wo die Gerichtsbefohlenen subsidiarisch die Kosten Zu bezahlen hätten, die Untersuchungen weit ausgesponne.n würden, daß dagegen die Untersuchungen kürzer oder gar nicht geführt würden, wo die Gerichtsherren selbst die Kosten zu bezahlen hätten. Das würde eine grobe Pflichtwidrigkeit sein, und es würde selbige, wenn davon Anzeige geschähe, so fort abgestellt werden. Ich muß aber allerdings zur Ehre der Patrimonialgerichte versichern, daß dem Justizministe rium von derartigen Pflichtwidrigkeiten zur Zeit nichts be kannt ist. Uebrigens würde nach meinem Dafürhalten die Annahme des Eymann'schen Antrages hierunter gar nichts ändern, vielmehr würde nur der Staat an die Stelle der Ge richtsbefohlenen in Beziehung auf die Bezahlung der Kosten treten. Es hat ferner der Secretair Meisel ein Beispiel ge bracht und behauptet, daß in einer gewissen Untersuchung auf -40,000 Thlr. Kosten erwachsen seien. Diese Sache ist schon won dem Abg. Wapler in der zweiten Kammer zur Sprache gebracht worden. Das Justizministerium hat auch davon be reits Notiz genommen und es unterliegt diese Angelegenheit dermalen weiterer Erörterung. Es wird sich dabei finden, ob die berheiligten Gerichtsbefohlenen alle diese Kosten, wenn sie sich auch so hoch belaufen sollten, wirklich zu bezahlen ha ben, und was sonst etwa deshalb zu verfügen sein würde. Endlich kann ich dem, was der HerrBerichterstatter in Bezug auf die neue Organisation der Unterbehörden erwähnt hat, nur beitreten. Es befinden sich .in beiden Kammern Männer, welche den Commissionen angehören, die mit Entwerfung der darauf bezüglichen und damit zusammenhängenden Gesetze beauftragt sind ; diese Herren aber werden mir bezeugen, daß es nicht eine leere Behauptung ist, wenn ich in der zweiten Kammer versichert habe, daß,wenn nicht besondere Hindernisse sich zeigen, die neuen Behörden jedenfalls in der ersten Hälfte des nächsten Jahres ins Leben treten werden. Präsident Georgi: Wünscht Jem and noch zu sprech en ? Wenn nicht, so erkläre ich die Berathung für geschlossen. Wünscht der Herr Secretair Meisel für seinen Antrag noch das Schlußwort? Secretair Meisel: Ich habe nichts hinzuzufügen. BerichterstatterAbg. Metzler: Nach den Schattenseiten, die man der Patrkmonialjurisdiction abgewonnen und in den Vordergrund gestellt hat, muß ich meine aufrichtige Freude darüber aussprechen- daß recht bald das Ende dieses traurigen Zustandes durch die neue Gesetzgebung herbeigeführt werden wird. Aber bei dem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Zeitpunkte es bewenden zu lassen, muß ich Ihnen dringend anrathen. Ich verkenne nicht, und habe das schon ausge sprochen, daß allerdings diese Verbindlichkeit der Gemeinden, obwohl sie auf gültigen Privatrechtstiteln beruht, zu großen Beschwernissen in einzelnen Fällen führt, und ich könnte hier eben so eclatante Beispiele anführen, wie wir sie gehört haben, aber ich will davon absehen, da in der That so schon genug Beispiele von der Verwaltung der Patrimonialgerichtjuris- diction aufgeführt worden sind, die beweisen mögen, daß wohl hier und da Unregelmäßigkeiten vorgekommen sein mögen. Allein ich mache Sie darauf aufmerksam, daß der Antrag auch zu ganz sonderbaren Conseguenzen führen würde. Die Pa- trimonialjurisdiction ruht in der Hand von Individuen und Gemeinden. Wenn nun jetzt ausgesprochen würde, daß die Gemeinden, die die subsidiäre Verpflichtung der Kostenüber tragung auf sich haben, davon befreit werden, und daß diese Kosten künftighin dem Fiscus anheim fallen sollen, so würden z. B. die Rittergutsbesitzer, die dieVerbindlichkeit derKosten- übertragung selbst haben, in die sonderbare Lage gerathen, einmal ihre Kosten selbst zu bezahlen und dann auch zu denen beizutragen, die den Gemeinden abgenommen werden. Ebenso würde es mit den städtischen Gemeinden sein. Auf diese be zieht sich der Antrag nicht, sie werden also ihre Kosten behal ten und auch zu den Kosten beitragen, die den im Anträge gedachten Gemeinden abgenommen werden würden. Das würde allerdings eine neue Ungerechtigkeit sein, über welche sich die genannten Categorien der Verpflichteten von Rechts wegen beklagen würden. Uebrigens muß ich bemerken, daß nicht etwa der Gegenstand ganz so geringfügig ist, wie von einigen Seiten gemeint wird. Denn Sie werden aus dem Berichte des Abg. Wieland gesehen haben, daß allein beim Stadtgerichte Dresden 7—9000 Thlr. Zuschuß jährlich ge braucht werden zur Deckung der Untersuchungskosten, und daß die Maiuntersuchungen allein schon in Dresden über 6000 Khlr. betragen. Ich wüßte nicht, wie der Staat dazu käme, diese Untersuchungskosten, die vermöge Privatrechtstitel von Einzelnen zu übertragen sind, auf seinen Etat zu über nehmen. Sie müssen ferner berücksichtigen, daß die Grund besitzer in den verpflichteten Gemeinden bei Ankauf ihren Grundstücke diese Verbindlichkeit gekannt haben; sie haberr mit Rücksicht auf diese Last den Kaufpreis bestimmen können. Wenn man glaubt, daß der Zeitpunkt nicht abzuwarten sei, welchen die Regierung angegeben hat und wo diese Verbind lichkeit von selbst wegfällt, so mache ich nochmals darauf auf merksam, daß auch heute wieder der Herr Justizmkm'ster die wiederholte Zusicherung gegeben hat, daß, wenn nicht vorr hier aus, von den Kammern aus, andere Anträge die Reguli- rung dieser Angelegenheit unmöglich machen, jedenfalls im nächsten Jahre dieses ganze widrige Verhaltniß sein Ende fin den wird.
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