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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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gegangen, was mit der Zahl der anwesenden Mitglieder uber- einstimmt. Die absolute Stimmenmehrheit ist hiernach 22. (Nach erfolgtem Scrutinium.) Präsident Georgi: Der Abg. v. Schröder ist mit 22 Stimmen erwählt worden. Nächstdem hat der Abg. v. Meißner 20 und Abg. Graichen 1 Stimme erhalten. Abg. v. Schröder: Ich bin der geehrten Kammer sehr dankbar für diesen Beweis von Wohlwollen und werde die Wahl annehmen. Präsident Georgi: Wir gehen nun zum zweiten Gegenstände der Tagesordnung über, zur Berathung des Berichts unsers ersten Ausschusses, die vom Abg. v. Joseph Nachgesuchte Erlaubnißertheilung zu Einbringung von Gesetz entwürfen behufs der Ausführung der HZ. 19, 20 und 21 der Grundrechte. Ich ersuche den Abg. Metzler, uns den Vortrag zu gewahren. Berichterstatter Abg. Metzler: Der Bericht lautet folgendermaaßen: In Z. 19 der deutschen Grundrechte ist die Vorschrift enthalten: „die Formel des Eides soll künftig lauten: Sv wahr mir Gott helfe." Der §. 20 der Grundrechte enthalt wörtlich die Bestim mung: „Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilacts abhängig; die kirch liche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilacts stattft'nden. Die RrUgionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß." Endlich verordnet tz. 21 dieser Grundrechte Folgendes: „Die Stanhesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt." Die vorstehenden Bestimmungen gehören nach Art. 3. Nr. 6 des zu den Grundrechten gehörigen Einfühpungsgesez- zes vom 27. December 1848 zu denjenigen, deren unge säumte Einführung auf verfassungsmäßigem Wege in den einzelnen Staaten erfolgensolle. Da die sächsische Regierung bis jetzt noch keine Veranstal tung getroffen hat, aus welcher deren Geneigtheit zu Ein führung der angegebenen grundrechtlichen Bestimmungen abzunehmen gewesen wäre, so richtete im Monat December 1849 der Abgeordnete von Watzdorf die Anfrage an die Re gierung: ob und wann sie Gesetzentwürfe über Civilehe und Standesbücher vorzulegen gedenke? Der Herr Staatsministerv. Zschinsky beantwortete diese Anfrage in der siebenten öffentlichen Sitzung der ersten Kam mer dahin, daß das Crvilgesetzbuch ein vollständiges Eherecht, wo durch dieCivilehe eingeführt werden solle, enthalten und mit demselben zugleich ein Gesetzentwurf we gen der Standesbücher, soweit die Bestimmungen darüber nicht in das Civilgefetzbuch selbst aufzuneh men seien, werde Vorgelegt werden» Bei dieser Zusage hat nun der Abgeordnete v. Joseph nicht Beruhigung fassen zu können geglaubt, vielmehr unter Hinweisung auf die den Negierungen obliegende Verpflich tung zu ungesäumter Durchführung der Grundrechte in der dadurch bedingten Abänderung der Landesgesetzgebung von der den Volksvertretern zustehenden Gesetzesinitiative Ge brauch machen zu wollen erklärt und vorschriftsmäßig um die Erlaubnißertheilung zu Einbringung diesfallsiger Gesetzent würfe nachgesucht. Der erste Ausschuß, an welchen dieses Gesuch zur Vor tragserstattung überwiesen worden ist, hielt es nun vor Allem für seine Pflicht, dasselbe dem Königlichen Gesammtministe- rium zu Abgabe einer Erklärung zugehen zu lassen. Das Gesammtministerium hat nun aber in einer am 10. Mai a. o. eingegangenen schriftlichen Auslassung ausge sprochen, daß es eine genaue Bestimmung, die im Allgemei nen auf alle gerichtlichen Eide anwendbar sei, für um so zeitgemäßer erachte, als darüber noch keine generellen Vorschriften in Sachsen bestünden, viel mehr nur einerseits über den Eid der Juden derglei chen gegeben, andererseits aber in mehreren Special gesetzen einzelne Formulare für Werpflichtungseide vorgeschrieben wären, welche von einander verschie dentlich abwichen und nur die bestimmte Beziehung auf die christliche Glaubenslehre gemeinschaftlich hätten. Man beabsichtige daher allerdings dieVor- legung eines Gesetzentwurfs über diesen Gegen stand , habe aber vor Allem wegen verschiedener Be denken hinsichtlich des Judeneides von dem hiesigen Lber-Rabbiner 0. Frankel ein Gutachten erfordert, welches zur Zeit dem Justizministerium zur Erwä gung vorliege. Dagegen könne man bezüglich der in den Grund rechten enthaltenen Sätze über die Civilehe und Ci- vilstandsbücher nicht für angemessen erachten, mit Vorschlägen zu ihrer Ausführung schon jetzt hervor zutreten, und zwar aus den vom Vorstande des Ju stizministeriums am 14. December v. I. in der er sten Kammer auseinandergesetzten Gründen (Mit theilungen S. 90). Nach der letzteren Erklärung hat das Gesammtministe rium sein Einverständniß mit der oben mitgetheilten Auslas sung des Herrn Justizministers, die Einführung der Civilehe und der Civilstandsregister bis zu der Vorlage des neuen Ci- vilgesetzbuches beanstanden zu wollen, zu erkennen gegeben. Im Allgemeinen steht hiernach so viel fest, daß die Regie rung die Durchführung der Grundrechte in Betreff des Eides, der Civilehe undcher Civilstandsregister ernstlich beabsichtige. Es handelt sich dermalen nur noch um den Zeitpunkt, bis zu welchem diese Durchführung erfolgt sein soll. In dieser Hinsicht ist nun allerdings hervorzuheben, daß der Herr Justizminister in der bezogenen Erklärung Seite 90 der Mittheilungen selbst geäußert hat, daß die Vorlage des Civilgesetzbuches allererst den nächsten Landtag zu erwarten fein werde. Bei dieser Sachlage mußte es dem Ausschüsse bedenklich erscheinen, der Kammer anzurathen, bei der ministeriellen Erklärung Beruhigung zu fassen, da einmal ein solcher Vor schlag der klaren Verpflichtung der Staatsregierung zu un-
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