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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Auch die Regierung Hst in den Motiven den Grundsatz, daß die Steuerkraft der Staatsbürger nicht blos im einfachen Verhältnisse ihres Einkommens angenommen werden dürfe, innerhalb gewisser Grenzen für richtig anerkannt. Die in Zahlen ausgedrückte Steuerkrast fallt und steigt nicht in genauem Verhältnisse der Größe der Zahlen, sondern sie nimmt im potenzirten Maaße zu mit der Größe dieser Zahlen. Derjenige z. B., dessen Steuerkraft durch ein Ein kommen von 1006 Lhaler. -- — ermittelt ist, kann jedenfalls nncht so angesehen werden, als ob diese Steuerkraft nur aus reiche, um viermal so viel zu tragen, als der Steuerpflichtige, welcher 2äO Lhaler. Einkommen hat. Mit der Höhe des Einkommens wachst die Steuerkraft nicht gleichmäßig, sondern ungleichmäßig steigend. Um nun dieser ungleichmäßig steigenden Steuerkraft zu folgen, kommt man bei der Einkommensteuer zur progressiven Scala. Hier hört nun auch die mathematische Berechnung auf und an ihre Stelle tritt eine Wahrscheinlichkeitsberech nung, die sich mehr oder weniger auf willkürliche Annahmen stützen muß. Man hat nun zu fragen: bei welcher Höhe des Einkom mens fängt die Steigerung der Steuer an und in welcher Progression ist sie fortzuführen? Die Antwort hierauf ist eine schwierige, und wenn man auch unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, die hier in Frage kommen können, eine Pro gression in Zahlen ausspricht, so muß man doch zugeben, daß diese Zahlen eben nur willkürlich gegriffene sind und keinen Anspruch auf mathematische Gewißheit haben können. Es soll hierdurch nur angedeutet werden, daß auch bei der pro gressiven Einkommensteuer es unmöglich ist, die persönliche Steuerkraft mit mathematischer Gewißheit zu finden. Der Ausschuß hält dcmohngeachtet die progressive Ein kommensteuer für die im Princip beste und richtigste, kann aber dabei nicht verkennen, daß ihre Durchführung selbst da sehr große Schwierigkeiten haben würde, wo man in Bezug auf das Steuerwesen vollkommen tabula rasa hätte; um so größere aber in Staaten, wo das bisherige Abgabensystem auf ganz anderen Principien beruhte. Es würde der Ausschuß die Schwierigkeiten nicht für unüberwindlich halten und würde dafür sein, das im PrincipBeste auch trotz der großen Schwie rigkeiten sofort zur Ausführung zu bringen, wenn er nicht unter den jetzigen Verhältnissen einen solchen Schritt für höchst bedenklich hielte. Betrachtet man die Verhältnisse bei uns in Sachsen nicht nur, sondern auch in ganzDcutschland, so muß cs nicht nur bedenklich, sondern für das Staatswohl sogar gefährlich erscheinen, mit einem Schlage das jetzige Abgaben system zu beseitigen und die reine progressive Einkommensteuer an dessen Stelle zu setzen. Man erwäge nur, welche Folgen es für ein kleines Land wie Sachsen haben würde, wenn cs allein in Deutschland einen solchen Schritt wagte. Man er wäge ferner, daß bei den bestehenden Verträgen, deren Auf rechthaltung im Interesse des industriellen Sachsens liegt, und bei den indirecten Abgaben, die damit in unmittelbarer Verbindung stehen, diese progressive Einkommensteuer immer nur eine subsidiarische sein könnte. Man betrachte die eigen tümlichen Verhältnisse, die durch die Grundsteuer bei uns entstanden sind. Will und kann man die Grundsteuer auch nicht als eine dem Staate am Grundeigenthume vorbehaltene Rente betrachten, so ist doch nicht zu verkennen, daß durch Kauf und Verkauf des Steuerobjectcs, auf dem die Steuer hastet, die Grundsteuer einen eigentümlichen Character an genommen hat. Noch mehr ist dies der Fall in Bezug auf die I. K. Güter, bei welchen eine Grundsteuerentfchadigung stattge- funden hat. Ist nun auch, wie mehrfach gesagt, derAusschuß der An sicht, daß die progressive Einkommensteuer im Principe die richtigste ist, so mußte er doch die Frage, ob es gerathen sei, sie jetzt mit Beseitigung des zeitherigen Steuersystems einzufüh ren, entschieden verneinen. Dagegen hat er mit Freuden in der Vorlage der Regierung gefunden, daß man das P ri n c ip der progressiven Einkommensteuer in dem Gewerbe- und Per sonalsteuergesetze in vieler Beziehung zur Anwendung brin gen will. Wenn es gelingt, dieses Princip nach und nach in diesem Gesetze zur vo llen Geltung zu bringen, so wirdeS gleichgültig sein, welchen Namen das Gesetz führt. Der Ausschuß ist überzeugt, daß es nicht nur möglich ist, dieses Princip darin auszubilden, sondern daß auch die bei den Abschätzungen der Gewerbesteuern bisher gemachten Er fahrungen wesentlich beitragen werden, die weitere Ausbil dung zu erleichtern. Es werden der Ausführung der wichtig sten neuen Punkte des Gesetzes theilweise fast dieselben Schwierigkeiten entgegentreten, wie es bei der Einkommen steuer der Fall sein würde, und ist dies auch natürlich, da eben diese wichtigsten Punkte nichts Anderes sind, als Bestimmun gen zu Durchführung des Princips der progressiven Einkom mensteuer. Hierbei ist jedoch nicht zu verkennen, daß diese Schwierigkeiten in vieler Beziehung leichter zu überwindeu sind, als bei der reinen Einkommensteuer. Die Anhalte punkte, welche die Abschätzung bei der Gewerbesteuer giebt, würden zwar auch bei der Einführung derreinen Einkommen steuer nicht verloren fein, allein es liegt in der Natur der Sache, daß sie bei der Anwendung und Ausbildung des Princips der Einkommensteuer in der bestehenden Gewerbe- und Personalsteuer leichter ihre Anwendung finden können, als bei einer ganz neuen Steuer. Sowohl bei der Einkommensteuer, wie bei der verbesser ten Gewerbe- und Personalsteuer wird man, vbo die Selbst abschätzung nicht eintreten kann oder zu keinem richtigen Re sultate führt, seine Zuflucht zur Abschätzung durch Ab schätzungscommissionen nehmen müssen, die so zusammenge setzt sind, daß man überzeugt stin kann, daß alle einschlagende Verhältnisse der abzuschätzenden Steuerpflichtigen dienöthige Berücksichtigung finden. Bei der einen wie bei der andern Steuer würde die Steuerkraft nur dann genau gefunden, wenn jede Abschätzungrichtig getroffen wäre. Daman leider nicht zu der Hoffnung berechtigt ist, daß die Selbstabschätzung allein zu einem richtigen Resultate führen würde, so bleibt eben nur in vielen Fällen die Abschätzung durch Andere übrig, die nach äußern Merkmalen entscheiden müssen,soweit nicht die eignen Angaben der Steuerpflichtigen ihnen dabei an die Hand gehen. Diese Steuerkraft wird nun bei der reinen Einkommen steuer überall in Zahlen nach dem Einkommen in seinen ver schiedenen Kategorien ausgedrückt, während dies bei der jetzi gen Gewerbe- und Personalstcuer nur Lei dem Einkommen -von Renten, Dienstbezügen, Pensionen und dergleichen der Hall ist, sie dagegen bei dem Gewerbe sofort in dem entspre chenden Steuersätze ausgesprochen wird. Es treten also bei '.der Abschätzung nach dem Gewerbe- und Personalsteuergesetze -zwei in ihrem Wesen verschiedene Modalitäten ein unh man hat daher, um zu einem möglichst richtigen Reststtare zu ge- ,langen,genau daraufRücksicht zu nehmen,daß bei den Sätzen für die Gewerbe VieÄbschätzung im Stande ist, einen Steuer satz zu finden, der dem Einkommen aus diesem Gewerbe cnt-
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