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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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schuffes der zweiten Kammer, welcher Seite 172 bis 177 ent halten ist, beitreten. Auch die in den oben erwähnten Petiti onen und Eingaben enthaltenen Anführungen, sowie die bei der Berathung in der zweiten Kammer ausgestellten Gegen gründe haben die obige Ansicht nicht erschüttern können. Wenn sie demohngeachtct sich entschlossen haben, die volle Durchführung des als richtig anerkannten Princips bis auf die demnächstige umfassendere Revision des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes zu verschieben, so müssen sie gestehen, daß sie dies nicht durchRechtsgründe, sondern nur durch Zweck mäßigkeitsgründe rechtfertigen können. Wie nicht nur aus obigen Petitionen, sondern auch aus den Aeußerungen fast aller Landbewohner, mit denen man über diese Sache spricht, hervorgeht, ist gegen die in Frage kommende Besteuerung unter den Landbewohnern einegröß- tentheils auf irrige Voraussetzungen begründete Abneigung vorhanden. Tritt eine solche Abneigung gegen eine jede neue Besteuerungsart fast unter allen Umständen hervor, so wird sie hier noch genährt und erhöht durch die irrige Ansicht, daß sie principiell unrichtig ist. Obgleich eine solche Abnei gung bei der Gesetzgebung keine Berücksichtigung finden kann und darf, so lassen sich doch in diesem Falle politische Gründe auffinden, um eine Verschiebung der Einführung dieser Be steuerung zu rechtfertigen. Die Art und Weise, wie bei der Einführung des Grundstcuersystems die Abschätzung des Grundekgcnthums erfolgte, ist in ihren Specialitäten den wenigsten Landbewohnern so genau bekannt, um sie in den Stand zu setzen, die vorliegende Frage genau beurtheilen zu können. Ein Beweis dafür ist, daß die Ansicht soweit ver breitet ist, es handle sich hier von einer doppelten Besteuerung eines und desselben Steuerobjectcs. Es wird nöthig sein, durch die Presse und auf andere Weise diese irrige Ansicht zu beseitigen und die bei der Abschätzung des Grundeigentums befolgten Grundsätze zur klaren Kenntniß der Landbewohner zu bringen. Indem nun diejenigen Mitglieder des Aus schusses, welche die fragliche Besteuerung für principiell rich tig halten, sich entschlossen, für jetzt von einer consequenten Durchführung des Princips abzusehen, konnten sie sich nicht verhehlen, daß eine Lücke im Gesetze bleiben wird, welche bei der später« gründlichen Revision des Gewerbe- und Personal- steucrgesttzes ausgefüllt werden muß. Sollte dies nicht ge schehen , so würde die Trennung der ohnehin irrationell zu sammengeworfenen Grund- und Häusersteuer sich als eine Notwendigkeit Herausstellen. — Ein Theil des Ausschusses ist theils principiell gegen die in Frage kommende Besteue rung, theils findet er solche aus Billigkeitsgründen, die in der Höhe der Grundsteuer und in der Art und Weise der Ab schätzung bei der Gewerbesteuer ihre Haltepunkte suchen, für unzulässig, und behält sich die weitere Ausführung für die Debatte vor. Der Ausschuß in seiner Totalität rath, wenn auch von verschiedenen Ansichten ausgehend, der Kammer an, beiß. 13 Punkt 1. wegfallen zu lassen und so dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Was Punkt 2. betrifft, so würde es der Ausschuß nicht rechtfertigen können, diesen Punkt beizubehalten, nachdem durch dieAbwerfung von Punkti. diejenige Besteuerung in Wegfall gebracht ist, welche vorzüglich die Besitzer der größer» Güter trifft. Punkt 1. abwerfen und Punkt 2. beibchalten, hieße die weniger Bemittelten besteuern und die Wohlhaben deren und Reichen fast ganz frei lassen, da der letztere Punkt I.K. seiner Natur nach die größeren Grundbesitzer nur in einem geringen Maaße treffen kann. Der Ausschuß empfiehlt der Kammer: Punkt 2. gleichfalls in Wegfall zu bringen. Was Punkt 3. betrifft, so hat hier die zweite Kammer die Worte Obstnutzung und Bienenzucht wegzulassen be schlossen. Der Ausschuß räth der Kammer an, diesem Be schlüsse beizustimmen. Ferner empfiehlt der Ausschuß der Kammer den Wegfall des Wortes „Jagd," da nach §. 37 der Grundrechte jeder Eigenthümer die Zagd auf eigenem Grund und Boden hat und ein Grund zur beson- dern Besteuerung nicht vorhanden ist, wenn er Haasen, Rehe oder anderes Wild darauf ernährt, anstatt Schaafe oder Kühe. Endlich empfiehlt der Ausschuß noch, um eine größere Deutlichkeit zu erzielen, nach dem Worte „übersteigen" ein zuschalten: (vergl. §. 242. des Gesetzes vom 24. Decem- ber 1845.) Es ist hier zu bemerken, daß in Bezug auf Viehzucht und Viehmast die fragliche Besteuerung bereits in §. 24 des Ge setzes vom 24. December 1845 ausgesprochen ist und nur hier mit ausgenommen wurde, weil sie nach der Ordnung des Ge setzes an diesen Platz gehörte. Es sind demnach hier nur die wilde Fischerei und die Handelsgärtncrei als neue Steuerobjecte anzusehen. Zu §. 13 L. findet der Ausschuß nichts zu bemerken und empfiehlt, denselben unverändert anzunehmen. Mit obigen Weglassungen und Abänderungen wird §. 13 zur Annahme empfohlen. Zugleich schlägt der Ausschuß vor, die am Eingänge der Begutachtung dieses Paragraphen erwähnten Petitionen und Eingaben, soweit sie auf dieselben Bezug haben, für erledigt zu erklären, diesub 3.4.5. und 6. ausgeführten aber noch mit dem Proto- collextract über die diesseitige Berathung an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Bei der Berathung dieses Paragraphen wurde noch in der zweiten Kammer der Beschluß gefaßt, in der Landtags schrift folgenden Antrag aufzunehmen: „Seine Königliche Majestät wolle die Abschätzungs behörden dahin instruiren lassen, daß die Bestim mungen Z. 13 nicht nur im Sinne einer Aus gleichung der durch die Grundabschätzung etwa gelassenen Ungleichheiten angewendet werden, son dern auch die Herbeiziehung der unter§. 13^. Nr. 3. genannten Objecte nur insoweit sie landwirthschaft- liche Nebengewerbe bilden, und dann nur nach noto risch vorliegenden Khatsachen erfolgen möge." Da aber der erste Theil dieses Antrages durch denWegfall von Punkti. und 2. des§. 13^. nicht mehr passend sein würde und der Ausschuß den zweiten Theil desselben durch die vor geschlagene Beziehung auf §. 24 2. bei Z. 13 in der Haupt sache für erledigt hält, so kann er der Kammer nicht anrathsn^ diesem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Präsident Georgi: Die Berathung über §. 13 ist 22*
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