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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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sich der Abg. Müller mit meinem Vorschläge, übrigens vor ausgesetzt, daß ich mich recht erinnere. Präsident Joseph: Ein nochmaliges Vorlesen des An trags wird das Bedenken erledigen: „Denjenigen Lheil der Instruction vom 17. September 1810, welcher den Forst schützen erlaubt, auf Menschen schon alsdann zu schießen, wenn sie, mit einer Flinte oder Büchse betroffen, sich auf ge schehenen Zuruf weigern, das Gewehr von sich zu legen, oder sich unterfangen, solches, nachdem sie es von sich gelegt haben, wieder aufzuheben, oder auch nur mit Worten drohen, nicht weiter in Anwendung zu bringen und die Verstattung des Gewehrs Seiten der Forstschützen gegen Menschen auf den Fall wirklicher Nothwehr zu beschränken." Abg. Klinger: Dadurch ist mein Bedenken vollständig erledigt. Staatsminister Oberländer: Ich hatte bei Begrün dung des Antrags des Abg. Müller bemerkt, daß es vorzugs weise der Zweck der Instruction für die Forstcommandirten sei, Holzdiebstähle und andere Forstfrevel zu verhüten. Aller dings ist es aber gegründet, daß im 26. §. dieser Instruction auch davon gehandelt wird, wie sich der Forstcommandirte verhalten soll, wenn er Wilddiebe betrifft, und es erledigt sich dadurch das, was ich in dieser Beziehung bemerkt hatte, daß nämlich weniger Grund vorhanden sei, die Instruction in.dieser Beziehung abzuändern. Ich habe selbst erklärt, daß ich es für ganz nothwendig halte, daß sich bei dem Schutze gegen solche Beeinträchtigungen auf die Nothwehr beschränkt werde. Es wird aber, was den Schutz der Jagd anlangt, die Sache dadurch eine andere Gestalt erhalten, daß das Feu daljagdwesen gefallen ist. Man wird jedoch zum Schutze dieses Eigenthums künftig auch Maaßregeln fordern, welche aber, wie gesagt, lediglich nach den Grundsätzen der Noth wehr zu beurtheilen sein werden. Freilich aber ist etz in ein zelnen Fällen sehr schwierig, zu beurtheilen, ob eine Über schreitung in der Nothwehr begangen worden ist. Vor allen Dingen wird vorausgesetzt, daß ein Angriff stattgefunden hat und zwar ein ungerechter. Die Nothwehr ist also nur gegen einen solchen unrechtmäßigen Angriff begründet, sie ist es auch nur dann, wenn wahre Gefahr für das Leben des Angegriffenen vorhanden war, und endlich darf auch keine größere Verletzung zugefügt werden, als nothwendig ist zur Äettung des eigenen Lebens. Das wird nun eben in einzelnen Fällen sehr schwierig zu beurtheilen fein, und deshalb wer den auch dann, wenn wir den Grundsatz bestimmt ausspre chen, daß sich stets auf die Nothwehr zu beschränken sei, immer noch dergleichen beklagenswerthe Fälle vorkommen. Indessen bin ich, wie gesagt, ganz damit einverstanden, daß die In struction in dieser Beziehung einer Revision unterworfen und darin der Grundsatz, daß der Schutz gegen Wilddieberei rc. lediglich nach den Grundsätzen der Nothwehr zu beurtheilen sei, noch unzweideutiger hervorgehoben werde. Noch habe ich nachträglich Folgendes zu bemerken. Ich hatte, als diese Sache zum ersten Male zur Sprache kam, erklärt, daß kein Fall vorgekommen sei, wo ein Forstschutzcommandkrter Je manden darniedergeschossen habe; aber leider ist vielleicht zu der nämlichen Zeit, als ich solches hier in der Kammer er wähnte, wirklich ein solcher vorgekommen. Im Connewitzer Holze bei Leipzig ist nämlich am 20. Februar ein Holzdieb von einem Forstcommandirten und zwar leider in den Rücken geschossen worden. Nach den eingegangenen Nachrichten soll die Wunde nicht lebensgefährlich sein, und derForstschutz- commandirte hat behauptet, daß er bei der Verfolgung des Holzdiebes gestrauchelt und ihm dabei das Gewehr losgegan gen sei. Sie sehen, wie vielerlei Einreden und Entschul digungen bei dergleichen Fällen möglich sind. Ich will durch aus nicht sagen, daß die Behauptung des Forstschutzcom- mandirten nicht in Wahrheit begründet sei, aber es wird sehr schwer sein, den Beweis für die Wahrheit zu führen. Das Alles ist allerdings Grund genug, um die Instruction nicht nur in Bezug auf den eigentlichen Wilddiebstahl, sondern in ihrem ganzen Inhalte einer Revision in der Weise zu unter werfen, daß darin auf das bestimmteste der Grundsatz aus gesprochenwird, daß sich bei dem Gebrauche desFeuergewehrs nur auf die wirkliche Nothwehr beschränkt werde, nur auf Abwendung der wahren Gefahr für das eigene Leben. Abg. Kaiser: Bei dieser Gelegenheit wollte ich mir er lauben, an die Staatsregierung den Wunsch zu richten, da hin Anordnung zu treffen, daß die Forstbedienten nicht ganz jugendliche Personen mit dem Forstschutze mittelst geladenen Gewehrs beauftragen. Es ist in meiner Gegend und auch in meiner Praxis vor 4 oder 5 Jahren ein Fall vorgekommen, der wirklich empörend war. Eine arme Frau aus Stollberg, welche einen kranken Mann und ein blindes Kind zu ernäh ren hatte, geht im Monat Februar bei harter Kälte, weil sie kein Feuerungsmaterial hatte, in den Forst und hackt dort ein wenig grünes Reißig ab. Ueber diesem Gebühren ertappt sie der Sohn des dortigen königl.Försters, ein 14jähriger Knabe, der erst die Schule verlassen hatte. Er führt ein Schießgewehr bei sich, hält die Frau an, sie fällt vor ihm auf die Knie, stellt diesem Jungen ihre ganz erbärmliche Lage vor und bittet ihn, sie nur das eine Mal freizulaffen; aber im jugendlichen Uebermuthe thut er das nicht, sondern zeigt eine gewisse Bra vour. Die Frau, bekümmert um die Ihrigen zu Hause, läuft davon; aber kaum ist sie ohngefahr 18 Schritte von dem Kna ben entfernt, so legt er an und schießt dieser Unglücklichen einige und 30 Schrote in den Leib. Die Verletzung war zwar nicht tödtlich, aber die Frau war viele Wochen an ein schmerz liches Krankenlager gefesselt und kam nur durch sehr geschickte ärztliche Hülfe mit dem Leben davon. Die Untersuchung begann, hier stand dieser jugendliche Revierbursche der Frau gegenüber, keine dritte Person hatte den Vorfall mit ange sehen. Das erste Erkenntniß brachte der Frau 3 Jahre Zuchthaus ersten Grades und derBursche ward freigesprochen,
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