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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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künde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevoll mächtigte den gegenwärtigen Act am heutigen Tage unter zeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. — So ge schehen, Wien den 12. Juni im Jahre 1834. — Unterzeich net rc." Nach diesem Paragraphen mußten diese Beschlüsse ausdrücklich geheimgehalten werden, bis sie endlich am 18. Februar 1845 der Abg. Welcker in der 151. Sitzung der badischen zweiten Kammer v»r das öffentliche Forum zog. Aber diese Ausnahmegesetze waren für manche, ich glaube, ich lüge nicht, für sämmtliche früher» Minister der einzel nen Staaten herrliche Schanzen, hinter welche sie sich ver stecken konnten, wenn das Volk durch seine Vertreter zeit gemäße Forderungen stellte. Doch, wie schon gesagt, die Marzsonne des Jahres 1848 drang auch in diese Argushöhle und die hohe Bundesversammlung zerschmolz wie Schnee. Männer aus allen Gauen Deutschlands traten im März vo rigen Jahres in Frankfurt zusammen und wählten, nachdem sie sich über mehrere der Grundprincipien, auf die die neue Bundesverfassung Deutschlands gebaut werden sollte, ge einigt, den Funfziger-Ausschuß, welcher nun das Weitere für die zu wählende constituirende Nationalversammlung vor zubereiten hatte. Jeder deutsche Staat oder Provinz be schickte die Versammlung und erkannte somit ihre Souverai- netät an. Im Mai v. I. trat dieselbe in Frankfurt zusam men. Von Allem, was die Nationalversammlung bis jetzt unter Gutem Besseres gebracht hat, ist wohl das Beste die Grundrechte. Man nennt diefeRechte Grundrechte, jeden falls deshalb, weil es Rechte sind, die dem Volke von Gott und Rechts wegen gehören. Dieselben sind am 28. Decem- ber v. I. durch das Reichsgesetzblatt von der Centralgewalt bekannt gemacht worden; die Regierungen mehrerer kleinern und Mittlern Staaten haben dieselben auch gleich Anfangs dieses Jahres publicirt. Da nun, gleich unfern großem Nachbarn, auch unsere Regierung mit Publication dieser Grundrechte einigen Anstand zu nehmen schien, so stellte der Abg. Böricke in der zweiten Sitzung am 21.Jannar d. I. den Antrag: „Die von der deutschen Centralgewalt am 28. Dc- cember 1848 bekannt gemachten Grundrechte des deutschen Volkes mit Vorbehalt ihrer Erweiterung und Vermehrung für das Königreich Sachsen unverzüglich in dem Gesetz- und Verordnungsblatte zu veröffentlichen, und soweit zu ihrer Ausführung noch besondere Gesetze unumgänglich erforderlich sein sollten, deren Vorlagen ebenfalls unver züglich an die Kammern gelangen zu lassen." Es wurde dieser Antrag, nachdem ihn der Antragsteller noch begründet hatte, vom Herrn Präsidenten an die Abheilungen ver wiesen. Der aus den letzter» zur Begutachtung und Bericht erstattung hervorgegangene Ausschuß kam jedoch nur zum vorläufigen Berichte, da mittlerweile das königl. Decret vom 3. d. M., die Publication betreffend, und zwar zuerst in der zweiten Kammer erschien. Der Herr Regierungscommiffar machte den damaligen Ausschuß mit Recht darauf aufmerk sam, wie es nicht gut fei, ein und denselben Gegenstand in beiden Kammern gleichzeitig zu berathen. Auf Antrag wurde nun, wie schon in dem uns vorliegenden Bericht bemerkt ist, ein besonderer Ausschuß zurBerichterstattung über das königl. Decret sowohl, als den in der zweiten Kammer gefaßten Be schluß , so wie auch über den Böricke'schen Antrag gewählt. Auf den Bericht unsers Ausschusses selbst eingehend, nun so kann wohl meinerseits an einem Berichte, der von solchen Capacitaten bearbeitet ist, nicht daran gedacht werden, Verbesserungen vornehmen zu wollen, und ich erlaube mir, nur einige.allgemeine Bemerkungen hinzuzufügen. Das, was der Bericht in seinem ersten Thcile über den Böricke'- schen Antrag enthält, finde ich im Wesentlichen als dasselbe, was ich in einem zwar nur für mich selbst gearbeiteten Be richte niedergelegt hatte, und den ich, da Böricke damals den Wunsch aussprach, daß ein anderes Ausschußmitglied den Bericht vortragen möchte, damals bereit war, der Kam mer vorzutragen. Anlangend den zweiten Theil, so räth uns der Ausschuß an, den von der zweiten Kammer gefaßten Beschlüssen, wie sie auf Seite 28 des Berichts unter- l, 2und 3 abgedruckt sind, beizutreten. Er räth uns ferner an, mit entschiedenem Nachdruck darauf zu bestehen, daß die Publi cation, in welcher die Grundrechte als mgAiia cliart« für das deutsche Reich gesetzlich verbrieft sind, von Wort zu Wort er folge, und ich erkläre mich ganz mit dem Ausschüsse einver standen. Speciell auf die einzelnen Paragraphen einzugehen, finde ich mich nicht veranlaßt, der Ausschuß selbst ist nicht weiter auf das Nähere eingegangen und das mitRecht. Denn ich bin ganz der Meinung, daß ein Abändern, Beschneiden und Mäkeln an den einzelnen Paragraphen gar nicht statt finden kann. Weder Regierungen noch Kammern dürfen hierzu berechtigt sein, denn dann käme es so weit, daß die kleinern und mittlernStaaten so vieländerten und beschnitten, daß von allen 50 Paragraphen nicht ein einziger mehr übrig bleibt, die großem sich dann gemüßigt sehen könnten, nun neue Paragraphen vorzuschreiben, und das wäre die schmach vollste Niederlage, die Deutschland erfahren könnte. Abg. Klinger: Es wäre der gegenwärtige Moment wohl eine sehr gute Gelegenheit, sich über die deutschen An gelegenheiten im Allgemeinen, über die Souverainetät der Nationalversammlung, nach Befinden über das Verein- barungsprincip und über andere Fragen auszusprechen; in dessen bei einer so großen Uebereinstimmung, wie wir sie hiev in dieser Kammer finden, und bei dem Umstande, daß die Kammern mit derRegierung darüber wenigstens einverstanden sind, daß die Grundrechte ein geführt werdenssollen, wird es nicht nöthig sein, auf diese Frage, ob nämlich das Souve- rainetätsprincip, oder das Vercinbarungsprincip zur Geltung zu bringen sei, näher einzugehen. Allein dessenungeachtet und obschon die Regierung im Decrete erklärt hat, sie sei bereit, nach und nach die Ausführungsgesetze zu geben, um die Grundrechte allseitig zur Geltung zu bringen, und obschon sie selbst hinzugefügt hat, daß, je zeitiger dies geschehe, desto leichter den Differenzen, Irrungen und Unsicherheiten im
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