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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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lenen Punkt? Und in der Khat, merkwürdig genug, die verschiedensten Ansichten, die verschiedensten Aus legungen sind mir dabei zu Ohren gekommen. Wenn unter solchen Männern, die eine Reihe von Zähren mit der Aus legung von Gesetzen zu thun gehabt haben, eine solche Ver schiedenheit der Ansichten besteht, meine Herren, was will man von denen erwarten, die eben nicht diese Handhabung der Gesetze immer gehabt haben? Deshalb wird es jedenfalls gut sein, wenn solche Aufklärungen gegeben werden; zu die sen ist die Regierung nach meinem Dafürhalten ohne weiteres berechtigt, ja sie ist auch verpflichtet dazu. Wenn irgend ein Gesetz bei Ihnen votirt worden, mag es zehn oder zwanzig Paragraphen enthaltenen der Regel werden Sie fin den, daß man eine Ausführungsverordnung hinzugiebt. Was darf und kann die Ausführungsverordnung enthalten? Eine Abänderung des bestehenden Gesetzes oder der zehn oder zwan zig Paragraphen, die Sie beschlossen haben? Nimmermehr, nicht ein Jota von dem, was Sie beschlossen haben, kann ohne Genehmigung der Kammern wieder aufgehoben, geändert oder authentisch ausgelegt werden. Mithin enthalten die Ausführungsverordnungen, wie wir sie seit Jahrzehnden ge habt haben, nichts Anderes, als Erläuterungen oder Aufklä rungen. Zu diesen Erläuterungen und Aufklärungen durch Ausführungsverordnungen war die Regierung zeither stets kompetent, und nicht blos kompetent, sie war dazu verpflichtet, denn es war in einzelnen Fällen eben nothwendig, doch dies undjenes, was, wie aus der vorausgegangenen Discussion zu entnehmen gewesen, ein Mißverstandnkß hätte zulassen kön nen, in die Ausführungsverordnung aufzunehmen. Wenn die Regierung zeither dieses Befugniß hatte, warum soll sie es nicht auch haben in Bezug auf die Grundrechte? Ich ver wahre mich dagegen, als meinte ich, es solle eine authentische Interpretation gegeben werden; ich verwahre mich dagegen, als sollten die Erläuterungen etwas Anderes enthalten, als was unbedingt nothwendig ist, oder, wenn man auch die Noth- wendigkeit nicht anerkennen will, doch wenigstens räthlich er scheint. Sie erklären durch die Annahme der Grundrechte, meine Herren, daß die Grundrechte ein Gesetz sein sollen; wenn Sie sagen: sie sollen ein Gesetz sein, so müssen Sie eben annehmen, daß der Verwaltung die Ausführung, die Art und Weise überlassen sei, zu bestimmen, wie der eine oder andere Paragraph zum bessern Verständniß, zu Vermeidung von Irrungen und Conflicten der richtigen Aus führung zugeführt werde. Ja, es entsteht sogar die Frage, ob, wenn Sie heute sagen, die Grundrechte sind ein Gesetz von nun an, nicht die Regierung auch berechtigt ist, ohne die Volksvertretung weiter darüber zu hören, diejenigen Gesetze aus eigener Machtvollkommenheit mit Beziehung auf Ihre Beschlüsse zur Aufhebung zu bringen, welche den Grundrech ten entgegenstehen; denn in dem Momente, wo Sie sagen, die Grundrechte sollen Gesetz sein, müssen Sie auch daran denken, daß den Grundrechten eine Menge anderer Gesetze, die wir gegenwärtig noch haben, entgegenstehen. Stehen diese Ge- I. K. setze entgegen, und wollen Sie, daß sie aufgehoben sein sollen, so sind sie eo ipso aufgehoben, Sie haben Ihre Erklärung im voraus und in dem Momentenrit abgegeben, wo Sie die Ein führung neuer, anderer Gesetze genehmigt haben. Indessen diese Frage will ich nicht berühren; es ist ein Paragraph in unserer Verfassungsurkunde, wo es heißt: „die Aufhebung von Gesetzen soll blos mit Genehmigung der Kammern er folgen können; ich habe nur den Satz hinstellen wollen, daß, wenn die Regierung sich an diese verfassungsmäßige Befug niß und verfassungsmäßige Pflicht der Aufklärung, ohne in eine Interpretation einzugehen, halt, Niemand ihr etwas wird entgegensetzen können, ja, ich halte es im vorliegenden Falle sogar für eine Pflicht, die Publikation zugleich mit Erläute rungen zu verbinden. Eine Pflicht ist es aber auch von un serer Seite, wenn wir wahrnehmen, daß sich Verschiedenhei ten der Ansichten geltend machen, und wenn man sieht, daß sich Andere im Jrrthum befinden, daß Rechtsunsicherheit ent steht, daß wir dann selbst dazu beitragen, diese Consiicte und Unsicherheiten nicht eintreten zu lassen, sondern ebenfalls mit sorgen müssen, die Ordnung auch in dieser Beziehung zu er halten. Ich werde zwar für den Satz stimmen, der in dem Anträge darüber mit enthalten ist, daß die Publikation nicht erfolge mit den in dem Expose unter L. beigegebenen Erklä rungen, aber warum? Nur aus dem Grunde, weil einige Punkte darin enthalten sind, die mit meiner Ansicht und Auf fassung nicht übereinstimmen; aber ich erkläre nochmals, daß ich glaube, die Staatsregierung hat die Befugniß, bei der Publikation zu gleicher Zeit Aufklärungen mit hinausgehcn zu lassen. Überschreitet sie ihre verfassungsmäßige Befug niß, läßt sie sich in eine authentische Interpretation ein, die ihr nicht zusteht, giebt sie Anordnungen oder Anweisungen, die etwas von den Rechten, die in den Grundrechten gewähr leistet sind, nehmen, eine Freiheit verkümmern, so ist sie dafür verantwortlich; aber der Ueberzeugung bin ich, sie hat das Recht, Aufklärungen hinausgehen zu lassen bei der Publika tion, sie hat sogar die Pflicht dazu, weil Verschiedenheiten der Ansichten bestehen, und wir selbst dahin wirken müssen, daß nicht Rechtsunsicherheiten im Volke, wie unter den Behörden existiren. Ich werde also, um das Ganze mit wenigen Wor ten zusammenzufassen, stimmen für die Anträge der Deputa tion unter 1,2, 3, werde aber bitten, meinem Antrag hinzu- . zufügen, und zwar bei 2, die Worte: „sofort als Zeichen, daß diese Grundrechte auch dem sächsischen Volke gewährleistet sind". Ich will eme Verschärfung damit ausdrücken, ich will, daß, mögen Zeiten, Menschen, Grundsätze sich ändern, unter allen Umständen die „ Gewährleistung" der Grundrechte für das sächsische Volk da sei. Ich will zweitens aber auch, zur Beruhigung nach außen und zu richtiger Anwendung des §. 3 der Grundrechte, bei Punkt 3 noch den Zusatz: „Hier nächst aber bei den zuständigen Organen der übrigen deut schen Staaten rücksichtlich derjenigen Grundrechte, welche eine Reciprocität voraussetzen, die erforderlichen Schritte zu deren schleuniger Herstellung vornehmen." Damit ist nichts 45*
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