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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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sehr leicht sein, sie in dem Xlil. Abschnitte an die §§. 124 u. ff. anzureihen. Ich habe daher den Antrag einzubringen be schlossen: „Die Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer die Vorlage zwar berathen, aber alle zum Beschluß erhobenen Bestimmungen derselben nicht als ein besonderes Gesetz publiciren, sondern der Geschäftsordnung einverleiben fassen und damit den betreffenden Ausschuß beauftragen." Ich ersuche den Herrn Präsidenten, den Antrag zur Unter stützung zu bringen. Präsident Joseph: Es ist beantragt worden: „Die Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer die Vor lage zwar berathen, aber alle zum Beschluß erhobenen Be stimmungen derselben nicht als ein besonderes Gesetz publici ren, sondern der Geschäftsordnung einverleiben lassen und damit den betreffenden Ausschuß beauftragen." Unterstützt die Kammer diesenAntrag? —Wird ausreichend unterstützt! Präsident Joseph: Erlauben Sie mir, meine Herren, daß, ehe wir in der Berathung dieses Gegenstandes weiter fortfahren, ich Ihnen eine mir aus der zweiten Kammer her übergeschickte dort abgefaßte und genehmigte Landtagsschrift in Bezug auf die Publication der deutschen Grundrechte vortrage. (Dies geschieht.) Genehmigt die Kammer diese Schrift? — Einstimmig ge nehmigt. RegierungscommissarTodt: Wenn der Abg. Gautsch den Antrag gestellt hat, daß der zweite der jetzt vorliegenden Gesetzentwürfe als Theil der Geschäftsordnung angesehen werden «soll, so kann sich die Regierung mit diesem Anträge nicht einverstanden erklären. Ich will zunächst davon ab sehen, ob nunmehr, nachdem soeben in der Vereinigung bei der Kammern die definitiven Beschlüsse über die Geschäfts ordnung gefaßt worden sind, jetzt noch Seiten der Kammern der Geschäftsordnung etwas hinzugefügt werden kann, da dies allerdings nach dem seitherigen Verfahren bezweifelt worden ist. Der Herr Antragsteller meint zwar, daß es sich hier lediglich um eine Sache der Nedaction handle, der blos durch einen nachträglichen Beschluß der Kammern beizukom men sei. Ich möchte aber bestreiten, daß unser zeitheriges Verfahren nach der alten und neuen Geschäftsordnung dazu einen Anhalt böte. Zeither war es allerdings — und das ist ein Punkt, den man nicht bezweifelt hat — üblich, daß auch über dieRedaction, über die Form eines Gesetzes vollständiges Einverständniß zwischen Regierung und Kammern vorhan den sein mußte, denn auf die Form, auf den Ausdruck, in welchem diese oder jene Bestimmung gegeben wird, kommt doch wohl auch etwas an. Also schon dieser Punkt ist nicht so ganz unbedenklich, obwohl darüber der Herr Antragsteller leicht hinweggekommen ist. Allein ich will ihn selbst nicht für so wichtig erklären und, wie schon gedacht, zunächst davon absehen. Aber es kann der Antrag des Herrn Abgeordneten, das Gesetz Nr. 2 noch der Geschäftsordnung oinzuverleiben, aus dem Grunde schon nicht angenommen werden, weil es sich um Ausführung einer Bestimmung per Verfassung han delt, und weil, wie ich schon vor wenigen Tagen bei einer andern Gelegenheit zu bemerken die Ehre hatte, es nicht zu lässig ist, daß die Bestimmungen der Verfaffungsurkunde durch Ausführungsverordnungen zur Ausführung und An wendung gebracht werden, wie doch der Herr Antragsteller im Sinne zu haben scheint. Dergleichen Bestimmungen wer den vielmehr, wenn es sich um eine allgemeine Re^el, um einen Grundsatz, der weiter entwickelt werden soll, handelt, stets durchjein besonderes Gesetz ausgeführt. Nun ist es zwar wahr, daß das zweite Gesetz zum Theil Bestimmungen ent halt, welche eigentlich der Geschäftsordnung angehören. Es ist das so gekommen, weil man das Gesetz als ein transito risches ansieht, als ein solches, welches mit der Revision der Verfassung, wo dann auch die Geschäftsordnung wieder einer NevisionZunterliegen muß, seine Geltung verlieren muß. Um nun also die Bestimmungen, welche sich auf die Initia tive beziehen, zusammen zu haben, ist dazu gleichsam ein kleines Compendium gegeben, und find darin allerdings noch Bestimmungen, welche eigentlich der Geschäftsordnung an gehören , ausgenommen worden. Wenn aber auch einzelne solche Bestimmungen in dem Gesetze enthalten sind, welche der Geschäftsordnung angehören, so sind es doch nicht alle, und gerade in Bezug auf diejenigen, welche der Geschäfts ordnung nicht angehören, könnte doch am wenigsten gestattet werden, daß sie der letzter» einverleibt und lediglich als Sache der Geschäftsordnung betrachtet würden. Dies ist ein Punkt, dem ich allerdings einige Wichtigkeit beilegen muß. Endlich aber scheint mir auch die Ansicht nicht begründet zu sein, dass, wenn das Gesetz als Theil der Geschäftsordnung angenommen wird, dann von der Kammer es einseitig wieder geändert werden kann. Dies muß ich bestreiten. Wenn auch bei Be rathung der Geschäftsordnung die Ansicht aufgestellt worden ist, daß daran Seiten der Kammern auf den Grund der ihnen zustehenden Autonomie beliebig geändert werden könne, so dürfte doch das bei Ausführung von Bestimmungen, von de nen wir hier sprechen, kaum der Fall sein. In allen Fällen näm lich, wo es sich um das Berhältniß zwischen den Kammern und der Negierung handelt, bedarf es allerdings — darüber waren nicht einmal die Kammern zweifelhaft— des Einver ständnisses der Negierung mjt. Wenn man also auch zugiebt, daß die Kammern ihre Geschäftsordnung in den Beziehungen, die mit der Negierung nicht eigentlich etwas gemein haben, auf den Grund der Autonomie sich selbst schaffen können, so kann doch von dieser Autonomie keine Rede sein, wenn es sich um das Berhältniß zwischen den Kammern und der Regie rung handelt. Daß. darüber ein Zweifel gar nicht obwalte, beweist der Umstand, daß die Kammer den Abschnitt, welcher dieses Berhältniß regelt, ganz unverändert gelassen und so angenommen hat, wie eben die Regierung ihn vorgeschlagen hat. Da nun aber das Gesetz über die Initiative ein Ber hältniß zwischen der Regierung und den Kammern feststellt,
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