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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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so muß ich bestreiten, daß die Kammern daran ohne weiteres etwas andern können. Wenn also der Grund den Antrag steller bewogen hat, seinen Antrag einzubringen, der gewe sen ist, an den Bestimmungen über die Initiative der Kam mern beliebig ändern zu können, so kann ich diesen Grund micht gelten lassen. Ich müßte mich demnach Namens der Regierung gegen den Antrag erklären und daran festhalten, "daß dieses Gesetzder Geschäftsordnung nichteinverleibtwerde. Abg. Böricke: Ich erkläre mich für den Antrag des Abg. Gautsch und werde in dkeser Beziehung die Gegengründe beleuchten, welche der Regierungscommkssar vorgebracht hat. Der erste Grund war, daß die Geschäftsordnung nunmehr als etwas Abgeschlossenes zu betrachten sei und daher jetzt keine formelle Aenderung derselben stattsinden könne. Dies aber scheint darum nicht zu passen, weil schon durch die Regierung und Volksvertretung festgestellt worden ist, daß dieGeschästs- ordnung, wenn erst die Revision der Werfassungsurkunde stattgefunden habe, einer neuen Revision unterworfen werden könne und solle. Gesetzt aber auch, daß die Geschäftsordnung für den gegenwärtigen Augenblick als abgeschlossen betrachtet werden sollte, und dieses Gesetz oder diese Ausführung nicht als integrirender Lheil der Geschäftsordnung angesehen wer den könnte, so kann dasselbe doch wenigstens als Anhang der selben betrachtet werden. Ein anderer Grund des Herrn Regierungscommissars bezog sich auf die materielle Zulässig keit, diese Angelegenheit in dem Sinne des Abg. Gautsch durchzuführen. Allein das vorliegende Gesetz ist nichts An deres, als ein Ausführungsgesetz. Der 85 der Ver fassungsurkunde wird geändert und an dessen Stelle etwas Anderes in die Verfassung gesetzt. Was nun aus dieser Aen derung folgt, die Norm für unser künftiges Verfahren, hat keineswegs die Rechte Vieler im Volke, sondern hat nur die Rechte der Volksvertreter zum Gegenstände. Blos diejeni gen, welche zur Volksvertretung gehören, haben ein besonderes Interesse daran, sich um die Art dieses Verfahrens, um diese formelle Angelegenheit zu bekümmen. Daher gehören die vorgeschlagenen Vorschriften schlechterdings in eine Geschäfts ordnung. Ferner ist darauf aufmerksam gemacht worden: „DieRevision des Gesetzes müsse erschwert werden; dies würde der Fall sein, wenn es als Gesetz verkündigt würde." Allein ich folge der Ansicht, daß überhaupt jedes Gesetz die erforder liche Beweglichkeit, die qualitative Abänderungsfähigkeit haben müsse. Bei der Verfassungsurkunde so wie bei ein zelnen Folgebestimmungen derselben ist eine gewisse Er schwerung in Betreff der Abänderung vorgeschrieben. Jedes andere Gesetz kann durch die folgende Volksvertretung als Gesetzgebungsorgan abgeändert werden. Wir werden leicht erkennen, daß gerade bei diesem Gesetze die Möglichkeit statt finden muß, es nach Umstanden abzuändern, wenn Bestim mungen sich darin finden, die nicht gut sein sollten. Es kommt ja allemal darauf an, ob ein gewichtiger Grund zur Abänderung da ist. Wird eine Bestimmung, fei es als Re ¬ gulativ oder als Gesetz, für zweckmäßig erachtet, so wird die folgende Volksvertretung nicht in den Fall kommen, es abzu ändern; ist sie aber nicht gut, so muß sie der Abänderung fähig sein. Wir haben noch keine Erfahrungen in Ansehung der Gesetzesinitiative der Volksvertretung gemacht. Wir wer den schnell welche machen. Nach diesen Erfahrungen sollen sich die vorliegenden Vorschläge erproben. Sie müssen sich also leicht abändern lassen. Aus diesem Grunde halte ich für nothwendig, mich für den Gautsch'schen Antrag zu erklären, mag das „Gesetz" in die Geschäftsordnung hineingestellt oder mag es als Anhang zur Geschäftsordnung erlassen werden. Ich will, daß es nur überhaupt für nicht mehr als einen Theil der Geschäftsordnung der Kammern angesehen werde. Abg.-Oberländer: Man wird schon deshalb nicht er warten, daß ich mich mit dem Anträge des Abg. Gautsch ein verstanden erklären werde, weil der Gesetzentwurf auch von mir herrührt. Ich habe den Antrag nicht unterstützt und werde ebenso wenig für denselben stimmen. Mir scheint das nicht der Weg zu sein, bald zum Ziele zu gelangen. Wir wünschen denn doch, daß die Kammern recht bald in Besitz des Rechts kommen möchten, selbstständig Gesetzentwürfe ein zubringen. Wenn wir aber, ohne etwas Wesentliches zu ändern, in dieser Beziehung wieder einen andern Weg ein schlagen, welcher Widerspruch Seiten der Regierung fände, so würden wir die Sache nur hinausschieben, würden spater in den Besitz des so wichtigen Rechts gelangen. Ich bin niemals ein Freund von Opposition gewesen so gewisser- maaßen zum Spaße, ohne Grund, ohne etwas Reelles damit zu erreichen. Ich muß aber sagen, daß hier ohne Grund Widerspruch erregt und etwas Anderes begehrt wird. Willman die Art und Weise, wie solche Gesetzvorschläge behandelt wer den sollen, nicht so gar fest für alle Zeiten feststellen; hält: man vielmehr dafür, daß diese Bestimmungen beweglicher seien, so will ich dem nicht groß widersprechen. Allein wenn die Kammer und die Regierung über die Abänderung dieser- Bestimmungen einverstanden sind, dann können sie ja zu jeder Zeit eintreten. Ich kann aber nicht zugeben, daß diese Be stimmungen deshalb leichter abzuändern seien, wenn dieselben- einen Theil der Geschäftsordnung bilden. Denn ich halte allerdings dafür, daß diese Bestimmungen, auch wenn sie- Gegenstand der Geschäftsordnung sind, zu ihrer Aenderung der Zustimmung der Regierung bedürfen; weil sie'das gegen seitige Verhältniß der Kammern und der Regierung in Bezug auf die Gesetzgebung näher bestimmen und normiren. Auch wenn man den Vorgang anderer Staaten betrachtet, kommt man zu der nämlichen Ansicht, wie ich sie soeben kundgcgeben habe. Da namentlich ist es Baiern, welches neulich das Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen auchin dieser Weise gegeben hat. Ich muß also namentlich aus dem Grunde, um die Kammer recht bald in den Besitz des Rechts zu bringen, Gesetzvorschläge zu machen, mich gegen den An trag erklären, und werde deshalb für die Regierung stimmen.
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