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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Die Deputation hat die Absicht — sie spricht dieselbe in ihrem Berichte klar aus —, zu verhindern, daß nicht ein einzelner Abgeordneter, der ein Gesetz einbringen will, dieKaminer mit dieser Einbringung gleichsam im Stiche laßt. Um diese Ab sicht zu erreichen, um das Außenbleiben eines von einem Ab geordneten angekündigten Gesetzentwurfs zu verhindern, sollen die Worte eingeschaltet werden: „binnen 14 Lagen". Das ist nun Alles recht schön; was soll aber geschehen, wenn -er Abgeordnete trotz dieser Präklusivfrist den Gesetzentwurf -och nicht einbringt? Darüber ist im Berichte durchaus keine Auskunft ertheilt. Soll dann eine Strafauflage gegen den Abgeordneten erlassen werden? oder soll die Sache auf sich be ruhen bleiben? oder soll nun vielleicht ein anderer Abgeord neter beauftragt werden, den angekündigten Gesetzentwurf noch einzubringen? Alle diese Fragen sind durch die Einschal tung, welche dieDeputation vorschlagt, durchaus nicht beant wortet. Sagt man aber vielleicht: Was in einem solchenFalle geschehen muß, wird sich durch die Praxis ergeben, dann, würde ich glauben, hätte man die ganzen Bestimmungen der Praxis überlassen können. Mindestens kann ich versichern, -aß sich, soweit mir Kenntniß darüber beiwohnt, eine ähn liche Bestimmung in irgend einer Gesetzgebung, einer deut schen oder außerdeutschen, nicht findet, die eine solche Be schränkung auflegt. Man muß das der Diskretion jedes ein zelnen Abgeordneten überlassen, daß er, wenn er einen Gesetz entwurf angekündigt hat, dann auch nicht säumen wird, den selben einzubringen. Mir scheint es daher nicht ausreichend zu sein, daß blos eine Frist ausgesprochen wird, binnen wel cher ein angekündigter Gesetzentwurf eingebracht werden soll, sondern wenn man einmal einen gewissen Zwang für not wendig hält, dann muß man auch weiter gehen. Ich habe Las nur erwähnen wollen (da im Bericht auf das Einver- ständniß der Regierungscommiffarien sich bezogen worden ist), damit nicht der Vermuthung Raum gegeben werde, als wenn -erVorschlag von der Regierung selbst mit ausgegangen wäre. Die Regierung wird sich gegen einen solchen Zusatz nicht er klären, sie kann aber auch nicht zugeben, daß derselbe voll ständig ausreiche. Abg. Gautsch: Ich wollte mir blos eine Frage ans Präsidium erlauben, ob noch Anträge vorgebracht werden können, die sich auf den ganzen Inhalt des Gesetzes beziehen. Ich habe vorhin angenommen, daß die allgemeineBerathung, welche eröffnet wurde, nur auf den ersten Entwurf sich bezöge, und habe angestanden, damals einen Antrag einzubringen, bemerke nun aber, daß schon zur speciellen Berathung des zweiten Entwurfs übergegangen ist, und wollte blos darüber in Gewißheit kommen, ob man noch Anträge allgemeiner Natur zu stellen im Stande sei. Präsident Joseph: Ich halte dies für unbedenklich, wenn sie sonst mit dem Gegenstände der betreffenden Para graphen in Zusammenhänge stehen. Abg. Gautsch: Mein Antrag bezieht sich auf alle Pa ragraphen und geht dahin, die Bestimmungen, welche hier vorliegend nicht als besondere Gesetze zu erlassen, sondern sie der Geschäftsordnung einzuverleiben. Die Kammer char durch das neue Gesetz ein erweitertes Befugniß erlangt. Es ist aber, da nur die grundsätzlichen Bestimmungen in dieVer- fassungsürkunde kommen, doch nothwendig, daß die dortjbe- sindlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit der Kammern nunmehr auch ein besonderes Gesetz erheischen, worin bestimmt ist, wie die Rechte von den Kammern ausgeübt werden. Für die Ausübung der bereits den Kammern zustehenden Befug nisse ist die Geschäftsordnung, für die Ausübung dieses neuen Befugnisses wird uns ein neues Gesetz vorgelegt. Es scheint aber folgerichtig zu sein, daß man die Bestimmungen, die hier vorlkegen, ebenfalls als eine Art Geschäftsordnung betrachtet, denn sie sind nichts Anderes und an die schon bestehende Geschäftsordnung mit angereiht. Abgesehen davon, daß es doch wohl zweckmäßig erscheint, wenn man solche ganz ver wandte gesetzliche Bestimmungen möglichst concentrirt, da mit man nicht über ein und dasselbe verschiedene gesetzliche Bestimmungen hat, so scheint mir auch eine gewisse Nothwcn- digkeit vorzuliegen. Ein Gesetz hat einen Charakter, der uns verhindert, immer daran zu ändern. Schon die Vorlage der Regierung sagt es, daß der erste Gesetzentwurf, weil er einen Lheil der Verfassungsurkunde bilde, mehr konstanter Natur sei, während der zweite eine bewegliche habe, und darum seien beide Gesetzentwürfe von einander geschieden worden. Die sen Grund benütze ich auch für meineBehauptung. Erlassen wir ein Gesetz, so ist das nicht so beweglich wie die Geschäfts ordnung. Die Kanimern werden gewiß immer das Recht der Autonomie in Anspruch nehmen in Bezug auf die Ge schäftsordnung in ihremJnnern, und werden daher auch, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen in die Geschäftsordnung mit ausgenommen werden, dadurch Gelegenheit erhalten, daran nach Bedürfniß Abänderungen vorzunehmen. Uebrigcns ist doch'auch unserePraxis in Bezug auf dieBehandlung solcher Gesetzesvorlagen ganz neu, oder vielmehr es besteht gar keine. Es könnte denn doch leicht möglich sein, daß sich im Laufe der Zeit ein anderes Verfahren als zweckmäßig herausstellte, als das vorgeschlagene. Hätte man aber ein Gesetz darüber er lassen, so würde es weit schwieriger sein, das Gesetz gleich wie der abzuändern, als die Geschäftsordnung, weil durch die all gemeinen Bestimmungen derselben doch den Kammern die Befugniß eingeräumt ist, von den Förmlichkeiten hier und da abzusehen. Durch die heutige Beschlußfassung in der ge meinschaftlichen Sitzung ist nun zwar der Beschluß der ersten Kammer gefallen, welcher bereits zu dem Abschnitte, wo die heutige Vorlage hineinpaßt, Bestimmungen getroffen hatte, die der Sache eine feste Gestalt geben sollten. Es ist durch die heutige Beschlußfassung dahin gekommen, daß die Bemerkun gen der zweiten Kammer nur als redaktionelle betrachtet und zur Zeit als erledigt angesehen werden. Dieser Beschluß steht aber keineswegs hindernd im Wege, denn es wird nun Sache der Redaction sein, die Bestimmungen, welche wir hier anneh men, mit der Geschäftsordnung zu verschmelzen, und es würde
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