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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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zweier Abgeordneten in die erste Volkskammer angeordnet worden und der unterzeichnete Ausschuß mit Besorgung des in Folge dessen in der 17. Wahlabtheilung des 12. Wahlbe zirks Röthigen beauftragt worden. Von Letzterm wird dem nach zur öffentlichen Kenntniß hierdurch gebracht, daß in der 17. Wahlabtheilung des 12. Wahlbezirks (Stadt Königsbrück mit Schloßbezirk und dem Dorfe Stenz) die Anmeldung der Stimmberechtigten so wie die Abholung der Stimmzettel un ter Verlust des Stimmrechts am 10. Januar 1849 Nachmit tags von 2 bis 6 Uhr auf hiesigem Rathhause, so wie die Ab gabe der Stimmzettel ebenfalls unter Verlust des Stimm rechts am 12. Januar 1849 Nachmittags von 2 bis 6 Uhr auf hiesigem Rathhause vor versammelten Ausschüsse stattfinden wird." Also die ganze gesetzliche Anmeldefrist von 8 Lagen ist hier beschrankt worden auf 4 Stunden, nämlich auf die Stunden von 2 bis 6 Uhr am 10. Januar 1849, und dieses Patent hat überhaupt blos 3 Lage ausgehangen. Am 3. Januar ist es angeschlagen und am 6. Januar abgenommen worden. Wenn man nun aber auf das Hauptergebniß der Wahl hinblickt, so kann man alle die hier gefundenen Mangel als beseitigt, wenigstens als nicht zu berücksichtigen ansehen. Der Abg. Böhme hat nämlich im Ganzen 3797 Stimmen er halten, der Nächste nach ihm in der Stimmeuzahl war der Graf Hohenthal v. Königsbrück und dieser hat nur 926 Stimmen, so daß der Abg. Böhme beinahe 3000 Stimmen mehr hat, als sein Nachmann. Berücksichtigt man nun, daß überhaupt Königsbrück nur 1977 Einwohner hat und Stenz, glaube ich, kaum 200, berücksichtigt man ferner, daß von die sen nur die Angesessenen für die Wahl zur ersten Kammer stimmberechtigt gewesen sind, die angesessenen Bürger in Königsbrück aber nur die Zahl von 260 erreichen, so hat sich die Mehrheit des Ausschusses dafür entscheiden zu müssen ge glaubt, daß die Wahl Böhme's trotz der Ungesetzlichkeit, die in Königsbrück vorgekommen ist, dennoch für unbeanstandet zu erklären sei. Die Minorität des Ausschusses besteht in dem Abg. Oberländer und er hat sich Vorbehalten, hierüber sein Minderheitsgutachten zu begründen. Abg. Oberländer: Der Herr Berichterstatter hat also schon bemerkt, daß ich an meinem Lheile abweichender Mei nung bin. Im Wahlgesetze ist ausdrücklich angeführt, welche Fälle auf die Gültigkeit der Wahl keinen Einfluß haben sollen, und es muß also angenommen werden, daß alle andern Irregularitäten, welche nicht unter diese Punkte fallen, .die Ungültigkeit der Wahl zur Folge haben. Es sind das na mentlich die §§. 42 und 43. Da ist gesagt, wenn die Stimm zettel nicht die gehörige Anzahl Namen enthalten, ferner, wenn einzelne.Nichtbefugte an der Wahl Theil genommen haben, so soll das der Gültigkeit der Wahl keinen Eintrag thun, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stim- menzahl keinen Einfluß auf die zur Wahl erforderliche Zahl der Stimmen bei dem. Gewählten hat. Ich bin nun ferner der Ansicht, daß, wenn die Formalitäten der Wahl auch nur in einem Bezirke verletzt worden sind, dadurch die Wahl selbst ungültig werde und es dann auch darauf nicht ankommen könne, ob das Resultat der Wahl in dem Bezirke, wo die Irregularität begangen worden ist, auf das Gesammtresultat überhaupt von Einfluß ist oder nicht. Nun kommen hier aber allerdings zweitens solche wesentliche und ganz klare Ver stöße gegen die Vorschriften des Wahlgesetzes vor. Denn erstens ist im 29. §. vorgeschrieben, daß das Protokoll die Namen der Abstimmenden enthalten solle. 'In der 10. Abtheilung des j10. Bezirks ist das aber nicht beobachtet wor den. Man kann dies eine Kleinigkeit nennen und sagen, daß man durch Vergleichung der Nummern mit den Num merndes Anmeldungsprotocolls auch erfahren kann, wer die Abstimmenden gewesen sind. Allein in solchen Gesetzen, wie ein Wahlgesetz, werden die Formen gegeben, damit sie genau beobachtet werden sollen, es ist zum Lheil ein Formengesetz; und es ist in allen konstitutionellen Staaten so, daß, wenn die bestehenden Formen der Wahl verletzt sind, die Wahlen auch dann, wenn die Gewählten im Vergleich zu denen, die mit ihnen in die Wahl gekommen, eine überwiegende Stimmen zahl erhielten, als ungültig zurückgewiesen werden. In dem hetreffenden Wahlbezirke sind aber statt 8 Lage nur 4 Stunden als Anmeldungsfrist eingeräumt worden, näm lich die Stunden von 2—6 Uhr eines einzigen Lages. Hält man einmal an dem Grundsätze fest, es müsse dem Stimm berechtigten eine achttägige Frist gegeben werden, so kann man doch unmöglich sagen, daß diese Wahl regelmäßig uyd in Ordnung sei. Es ist die nämliche Frage bereits bei der Klinger'schen Wahl vorgekommen, und da hat der Ausschuß allerdings an der achttägigen Frist festgehalten, wenigstens ich. Damals wurde bemerkt, daß von einer unberechtigten Hand auf der Bekanntmachung der Obrigkeit, welche die achttägige Frist gehörig innegehalten hatte und forderte, be merkt worden war, daß nur an einigen dieser Lage die Stimmzettel abgeholt werden sollten. Ich habe mich damals nur deshalb für die Regelmäßigkeit und Gültigkeit dieser Wahl erklärt, weil ich annehmen mußte, daß durch diese un befugte, unberechtigte und namenlose Bemerkung die obrigkeitliche Bekanntmachung nicht abgeändert und nicht ungültig gemachtwerden könne. Außerdem würdcich mich da mals auch gegen jene Wahl erklärt haben. Hier aber steht fest, daß die Obrigkeit das Gesetz verletzt und statt einer acht tägigen Frist nur eine vierstündige zur Abholung der Stimm zettel bestimmt hat. Ich kann gestehen, daß es mir persön lich unangenehm ist, gegen dieWahl zu stimmen, nachdemder Landtag schon so lange beisammen ist, und besonders deshalb, weil schon diese Wahl eine wiederholte ist und eine anderweite Wiederholung am Ende Lässigkeit und Unzufriedenheit in dem Bezirke hervorbringen könnte. Allein Recht muß Recht bleiben, und ich kann für meinePerson dieSache nicht anders ansehen, als daß die Wahl für ungültig zu erklären ist. Präsident Joseph: Verlangt noch Jemand das Wort hierüber? — So werde ich zurAbstimmung verschreiten. Die
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