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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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'Lurch den Präsidenten der Nationalversammlung auf das Ge setz über Einführung der provisorischen Centralgewalt mittelst feierlichen Actes in der Paulskirche in Pflicht genommen war, ein anderer Act im Turn - und Taxischen Palais vor sich ge gangen ist. Allein ich habe die stenographischen Nieder schriften, ich habe die amtlichen Protokolle über die Verhand lung der Nationalversammlung genau durchgegangen, und durchaus nichts gefunden, was darüber Aufschluß gäbe, daß von diesem gcheimnißvollenOrte das Mindeste bei der Natio nalversammlung bekannt geworden sei. Die Nationalver sammlung hat also diesen Act gar nicht gutheißen können. Es ist zwarwahr, daß am 14. Juli ein Antrag bei der National versammlung von Schober, Heinrich Simon und Andern ein gebrachtworden ist, des Inhalts: „Die Nationalversammlung erklärt, daß der Seiten der Bundesversammlung am 12. Juli vollzogene Actder Übertragung seknerBefugniffe auf dreprovi- sorische Centralgewalt für rechtlich nicht geschehen zu erachten sei; allein auch dieser Antrag, der sich also unbedingt gegen dieRechtmäßigkeit jener Uebertragung ausspricht, istnicht zur materiellen Verhandlung gekommen. Er wurde als dringlich eingebracht, die Dringlichkeit aber von der Nationalversamm lung verworfen, und so liegt der Antrag bis heute unter den Schriften eines Ausschusses der Nationalversammlung be graben, ohne zur Berathung gekommen zu sein und zu einem Beschlüsse geführt zu haben. Es giebt einen ganz andern Grund, aus dem man behaupten kann, daß die Garantie des Bundestags nicht mehr eknschlage. Das ist einfach der, daß nach §. 13 des Gesetzes über Einführung der provisorischen Centtalgewalt mit Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centtalgewalt das Bestehen des Bundestags als aufhörend hingestellt worden ist. In dem Augenblicke, wo die Central gewalt ins Leben trat, war der Bundestag todt, ganz todt, und konnte von diesem Augenblicke an kein Recht weiter an die Centralgewalt übertragen. Es müssen also auch diejeni gen Garantien, welche der tobte Bundestag geleistet hat, als von selbst hinweggefallen betrachtet werden. Ich komme nun zur weitern Ausführung der Gründe, welche dafür sprechen, daß alle diejenigen Bestimmungen, welche in den Schönburg'schen Recessen mit den Grundrechten in Widerstreit sind, durchaus ohne weiteres wegfallen müssen. Ich will Sie hierbei nicht mit einer Begründung durch mich selbst aufhalten, denn ich könnte sie in der That nicht besser geben, als durch eine sehr gewichtige Autorität, welche bei einem andern Falle sich ganz in den nämlichen Beziehungen so klar und einleuchtend ausgesprochen hat, daß ich es mir ge statte, Ihnen diese Autorität hier vorzuführen. Es ist dies ein Gutachtendes Spruchcollegiums der Iuristenfacultat zu Heidelberg, welches in einer ähnlichen Frage von den Spiel pächtern zu Homburg erhoben worden ist. In diesem Gut achten heißt es: „Unbezweifelt liegt es in der Competenz der constituirenden deutschen Nationalversammlung, und es ist der Grundgedanke des von ihr für Deutschland auszuarbei tenden Grundgesetzes, daß dadurch eine Rechtsgrundlage für den fernem politischen Zustand der deutschen Nation und überhaupt eine Grundlage für deren fernere gedeihliche Ent wickelung und die künftige öffentliche Wohlfahrt geschaffen werden soll. Welche Grundsätze daher auch immerhin in das zu erwartende Grundgesetz ausgenommen werden mögen, so sind dieselben als Grundgesetze des forthin geltenden öffent lichen Rechts in Deutschland und als die für unabläßlich er kannten Grundbedingungen der fernern öffentlichen Zustände zu betrachten. So wenig an den Bestimmungen dieses Grundgesetzes durch spätere Verträge von Privaten unter sich oder auch von Privaten mit einzelnen Regierungen in einem dem Geiste und Wortlaute jenes Grundgesetzes zuwiderlaufen den Sinne geändert werden kann, so wenig können auch dagegen, wenn es einmal erlassen ist, frühere Verträge von Privaten unter sich oder mit einzelnen Regierungen ange führt werden und eine rechtliche Wirkung äußern, da in Be zug auf die Erschaffung der künftighin gültigen Grundlagen des deutschen Rechtszustandes das zu erwartende Grundgesetz als der Ausdruck des souverainen Nationalwillens und als das Product der Machtvollkommenheit einer sich neu zu con stituirenden Nation zu betrachten sein wird. Der schon im römischen und somit in dem bisher gültigen gemeinen Rechte Deutschlands ausdrücklich anerkannte Rechtssatz: jus publi cum privgtorum paotis iimnuwrl noguit l. 38. lüg. clo paolis (2.12), muß daher in Bezug auf die bevorstehenden grund gesetzlichen Bestimmungen ebensowohl mit Hinsicht auf die künftigen wie auf die früher verrichteten Rechtsgeschäfte seine Wirkung äußern, da alles Privakrecht seine practische Bedeu tung und Wirksamkeit jederzeit nur seiner Billigung durch das öffentliche Recht des Staates verdanken kann." Und selbst der sächsische Staat als solcher kommt in keine Collision, wenn er gegenwärtig auf Grund des Reichsgesetzes jenen Privatvertrag mit den Herren von Schönburg aufhebt. Es heißt hier nach jenem Gutachten der Juristenfacultät zu Heidel berg weiter: „Wie sehr man auch von der Heiligkeit der Ver träge durchdrungen sein und so hoch man auch die Unverletz lichkeit derselben stellen und es als einen durchgreifenden Grundsatz des natürlichen Rechts, so wie als einen in der Praxis und Gesetzgebung aller modernen europäischen Völker, so wie namentlich schon im romanischen Rechte ausdrücklich ausgesprochenen universellen Rechtsgrundsatz anerkennen muß:?sotg sunt servancla, paokg oustoäiantui', 6op. 1. X. so psctis (1. 35), so kann auf der andern Seite nicht bezweifelt werden, daß die legislative Gewalt eines Staates, der es ob liegt, das der jeweiligen Entwickelungsstufe des öffentlichen Lebens Ersprießliche anzuordnen und das derselben Wider sprechende zu beseitigen, — so rechtlich und gültig auch Letz teres in früherer Zeit entstanden sein mag, — durch keinen Vertrag mit Privaten gebunden werden kann, ihreThätigkeit, wo sie durch das öffentliche Wohl geboten erscheint, zu deren Vortheile einzuschranken oder einzustellen. Nicht minder
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