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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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eine 'oder andere dieser Gesetze in allernächster Zeit noch nicht eingebracht werden könnte" ausgelassen worden. Nachdem nun beide Kheile des Deputationsgutachtens angenommen worden sind, versteht es sich von selbst, daß auch diese Worte im Deputationsgutachten mit angenommen werden. Ich richte indeß noch die besondere Frage an Sie: ob Sie damit einverstanden sind, daß auch diese Worte des Ausschußantrags angenommen werden? — Einstimmig Ja. Präsident Joseph: Da der Herr Minister des Innern noch nicht anwesend ist Der Abg. Böricke hat das Wort. Abg. Böricke: Ich glaube, es wird schon eine ziemliche Zeit lang dauern, bis mein Bericht wird vorgetragen sein. Präsident Joseph: Ich möchte der Kammer Vorschlägen, einen Bericht des Abg. Kaiser über die Prüfung der Wahlen des Abg. Böhme Vorträgen zu lassen, da dies auch eine ziem lich dringliche Angelegenheit ist. Ist die Kammer damit einverstanden, daß wir diesen Bericht uns vortragen lassen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Kaiser: Bei der anderweiten Wahl, welche im 10., 11. und 12. Wahlbezirk vorgenommen worden ist, ist zuerst der Abg. Klinger und dann der Abg. Böhme gewählt worden. Der Abg. Klinger hat diese Wahl ausge schlagen und ich habe gegenwärtig blos über die WahlBöhme's Vortrag zu erstatten. Bei Durchgehung der betreffenden Ac ten ist nun Manches aufgestoßen, was allerdings nicht mit Stillschweigen übergangen werden kann. Im Allgemeinen ist zu bemerken, daß in mehrern Wahlabtheilungen und na mentlich da, wo das Justizamt Stolpen Gemeindeobrigkeit ist, es an einem zuverlässigen Nachweise darüber fehlt, daß die Wahlpatente die gesetzliche Frist ausgehangen haben. Die Gemeindeobrigkeit hat die Wahlpatente den Gemeindevor ständen einhändigen lassen und es nunmehr diesen anheimge geben , mit welchen Bemerkungen sie selbige anschlagen und mit welchen Bemerkungen sie solche zurückgeben wollten. Die Bemerkungen nun, die man auf diesen Patenten findet, geben gar kein Anhalten für die Prüfung, ob auch wirklich die Patente die achttägige Frist ausgehangen haben. Indeß ist schon mehrmals in der Kammer erinnert worden, daß bei den anderweiten Wahlen es zweifelhaft bleibe, ob gerade die achttägige Frist streng innegehalten werden müsse. Es würde also auf diesen Punkt im Allgemeinen nichts ankommen. Dann ist auch die Frage zu erwähnen, ob derAnfchlagetag des Patents in die achttägige Frist der Anmeldung eingerechnet werden könne oder nicht. Nach juristischen Begriffen gehört sowohl der Anschläge- als der Abnahmetag nicht mit zur Frist; indeß komme ich auch wieder darauf zurück, daß es auch hier mit bei den frühem Wahlprüfungen in dieser Beziehung nicht so streng genommen worden ist und wir also auch hier die mildere Ansicht wohl beibehalten könnten. Ferner ist noch die allgemeine Bemerkung zu machen, daß die Gemeindeobrig keiten größtentheils die Patente blos den Gemeindevvrstanden K. (Zweites Abonnement.) überlassen, daß sie blos die Gemeindevorstände mit der Wahl beauftragt haben. Das widerstreitet nun allerdings dem Gesetze; denn im Gesetze heißt es: „daß die Gemeinde obrigkeiten die Gemeinderäthe damit zu beauftragen ha ben, und nicht blos die Gemeindevorstände". Das wären die allgemeinen Bemerkungen, die die Prüfung dieser Acten her-, vorgerufen hat. Es sind aber noch einige specielle zu machen, die erheblicherer Natur sind. In den Acten der 10. Abtei lung des 10. Bezirks, Putzkau, sind die Namen der Stimmen den im Protocolle nicht aufgeführt, sondern der Protocollant hat sich die Sache insofern bequem zu machen gewußt, als er die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Wähler aufgeführt hat, z. B. 63 stimmberechtigte Wähler sind erschienen von Oberputzkau, 52 von Niederputzkau, 19 von Naundorf u. s. w., und hat sich ferner auf die fortlaufenden Nummern im Anmeldeverzeichniß bezogen. Da heißt es nämlich: „Die jenigen, welche in dem kol. 9 anher übergebenen Verzeichnisse unter den fortlaufenden Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 — 96 mit Namen aufgeführt sind." Das ist nun freilich ein gänz liches Abweichen vom Gesetze, denn §. 29 des Wahlgesetzes schreibt ganz bestimmt vor: „Jeder Stimmende hat bei Abgabe seines Stimmzettels seinen Namen in das deshalb zu eröffnende Protocvll eintragen zu lassen." Weiter ist zu erinnern, daß das Anmeldeverzeichniß von Harthau in der 9. Abtheilung des 10. Bezirks von gar Niemandem un terzeichnet ist. Sodann ist als zweifelhaft die Ueberschrift bei verschiedenen Anmeldeverzeichniffen in der 17. Abtheilung des 11. Bezirks zu bezeichnen, es ist nämlich daraus nicht zu ersehen, ob es wirklich Anmeldelisten sind oder ob es blos die Verzeichnisse der stimmberechtigten Mitglieder des Ortes sein sollen. Wir haben früher auch in diesen Beziehungen uns nicht so streng bewiesen, wir haben die Vermuthung gelten lassen, daß es die Anmeldelisten sein sollen, ich müßte also auch für den jetzigen Prüfungsfall Ihre milde Ansicht dafür in Anspruch nehmen. Jedoch als eine Curiosität muß ich Ihnen noch mittheilen, daß einige dieser Verzeichnisse der Stimmberechtigten von den Gemeindeobrigkeiten förmlich ausgehängt worden sind, also nach Art des frühem Wahlver fahrens, des Listenaushängens. Die Listen sind, wie früher, ausgehängt worden, damit man prüfen könnte, ob Einer oder der Andere vergessen worden sei oder nicht. Das ist ein gänz liches Mißverstehen des Wahlgesetzes. Jetzt komme ich aber auf einen Punkt, der zu einer Spaltung r'm Ausschuß geführt hat. Es hat sich nämlich hierüber eine Majorität und eine Minorität gebildet. Es betrifft dies die Wahl in der Abthei lung Königsbrück. In dieser Abtheilung ist das Wahlpatent folgendergestalt ausgefertigt worden: „Da die im 10., 11. und 12. Wahlbezirke als Abgeordnete in die erste Kammer der binnen Kurzem zusammentretenden Volksvertreterversamm lung gewählten Herren Haden und Schaffrath die hier auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, so ist vom Herrn Wahlcommiffar Haberkorn in Camenz eine anderweite Wahl. 35
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