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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Aeußerung des Berichts beziehen von einer Übereinstimmung °der Regierung mit den Grundsätzen, die in dem Ausschuß berichte niedergelegt worden sind. Das Hauptprincip, von dem dort dieMede ist, daß nämlich die Grundrechte in den- jenigen ihrer Bestimmungen, welche unzweifelhaft unaus führbar sein würden wegen entgegenstehenderBestimmungen der Recesse, dem Recefse derogiren, ist allerdings auch das, zu welchem vorläufig das Ministerium gekommen ist. Aber wenn auch in dieser Weise eine Uebereinstimmung, was den vorliegenden Theil der Frage anlangt, in dem Hauptprincipe zwischen dem Ausschüsse und der Regierung stattfindet, so findet dieseUebereinstimmung doch keineswegs statt inBezug auf die einzelnen Vorschläge und noch weniger in Bezug auf alle einzelnen Untertheile dieser Vorschläge. Wenn auch das Ministerium von der Ueberzeugung der Unverträglichkeit ge wisser Bestimmungen der Recesse mit der Durchführung der Grundrechte durchdrungen ist, so kann dadurch seiner Ansicht nach noch keineswegs eine Veranlassung zu einem völlig rück sichtslosen Verfahren, wie es uns an einigen Punkten der Ausschuß empfiehlt, gegeben sein. Zuvörderst nämlich kann man selbst über diese Punkte von anderer Seite anderer Ansicht sein, als die Regierung, man kann beispielsweise sehr wohl die Ansicht aufstellen, daß die Grundrechte nicht in Sachsen ohne weiteres als Reichsgesetz publicirt worden seien, sondern daß man dafür noch die besondere Zustimmung der Stande für nothwendig erachtet und ihnen dadurch den Cha- racter eines sächsischen Landesgesetzes ertheilt habe, welcher Standpunkt allerdings eine solche Betrachtung der Frage möglich machen würde, wodurch die vi8 mafsr des Reichs gesetzes den Recessen gegenüber verschwände. Es sind also selbst gegen diesen Grundsatz noch Einwendungen möglich, und es wird schon aus diesem Grunde der Weg der Verstän digung auf keine Weise ganz verlassen werden können. Es ist dieser Weg der Verständigung aber auch zweitens nöthig, weilselbstdieAusführung dessen, wasder Ausschuß beantragt, in ihren einzelnen Modalitäten jedenfalls Gegenstand der Verhandlung sein muß. Ich erinnere dabei nur an die vielen Detailfragen, welche bei der Uebernahme der Gerichtsbarkeit, bei der Uebernahme der Verwaltungsbehörden und ähnlicher Dinge in Frage kommen können, und die sich nur auf dem Wege der Verhandlung vollständig erledigen lassen. Diese Verhandlung muß natürlich der Durchführung des Princips vorausgehen. Es kann aber um so mehr die Regierung bei dem eingeschlagenen Verfahren der freundschaftlichen Ver ständigung stehen bleiben, als das, was die ersten Anträge des Ausschusses enthalten, in der Hauptsache durch eine Er klärung des Hauses Schönburg, welche bereits Monate vor der Publikation der Grundrechte gegen die Regierung ab gegeben worden ist, als erledigt zu betrachten ist. Indem die Bereitwilligkeit des Hauses Schönburg, die Gerichtsbarkeit in die Hande der Krone Sachsen übergehen zu lassen, dieGe- sammtcanzlei und die Ehegerichte auf gleiche Weise auf den Staat übertragen zu lassen, bereits im December der Regie rung gegenüber erklärt worden ist, kann es sich in dieser Be ziehung nur choch -um solche Einzelnheiten der Ausführung handeln, über welche nur auf demWegeder freundschaftlichen Verständigung zu einem vollständigen Ziele zu gelangen ist. Es kann die Regierung endlich hier ebenfalls die Bemerkung nicht unterdrücken, daß, wenn auch die Uebereinstimmung in dem Principe zwischen dem Ausschüsse und dem Ministerium noch größer wäre, doch jedenfalls die Art und Weise der Be handlung des Gegenstandes, welche beliebt worden ist, nicht diejenige und sogar sehr weit entfernt von derjenigen ist, welche dem Ministerium in der vorliegenden Frage die ange messene erscheint, indem es stets, wenn auch die Auflösung eines lange bestehenden Vertragsvcrhältniffes in einzelnen Punkten durch unzweifelhaft entgegenstehende höhere Gesetze geboten wird, angemessener und würdiger zu sein scheint, sich hier derjenigen Rücksichten fortdauernd zu erinnern, welche man einem so lange bestandenen Vertragsverhaltnisse gegen über schuldig ist, und den Weg einzuschlagen, welcher durch diese Rücksichten als geboten erscheint. Ich glaube, es wird hiernach nicht leicht ein Zweifel darüber sein können, von welchem Gesichtspunkte aus das Ministerium die vorliegende Frage dem Hause Schönburg gegenüber zu behandeln ge denkt. Es kann sich also, was die gleichförmige Durchfüh rung der Gerichts-und Verwaltungseinrichtungen auch durch das Schönburg'sche Land anlangt, eben nur um die Beseiti gung einzelner Schwierigkeiten handeln, indem für die Haupt grundsätze, für den Uebergang an den Staat schon auf dem Wege der freiwilligen Vereinigung gesorgt ist, und es eigentlich in der gegenwärtigen Lage der Sache ziemlich irrelevant ist, aus welchen Gründen dieser Uebergang statt- sindet. Abg. Gautsch: Das Feudalwesen, genährt durch die Tendenzen der Fürsten und der Hierarchie, hat wie ein Alp aus dem deutschen Volke gelastet, es ist die Quelle der unna türlichsten Bevorrechtungen gewesen. Es war jederzeit die Stütze der Stands- und der Besitzaristocratie, und weil die Fürsten, so wie leider noch jetzt, das aristokratische Element zum Schutze der Monarchie für unentbehrlich halten, so waren auch sie es, welche es hauptsächlich hegten und pflegten. Erst als das demokratische Element in das Staatsleben ein drang, brachen sich neue Ansichten Bahn, und man sing an, aus dem seit Jahrhunderten schon gegründeten und zum großen Lheile mit dem Schweiße des Volkes zusammen gekitteten Baue einzelne Steine herausziehen, der stolze Bau stürzte zusammen, und die Wächter des Volkes sind berufen, den Wiederaufbau desselben zu verhindern. Der neuern Zeit ist es.Vorbehalten, es ist die hauptsächlichste Aufgabe dersel ben, die Trümmern und den Schutt dieses Gebäudes vollends Hinwegzuräumen, namentlich ist es wohl die Aufgabe der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt, Bürgschaften der Volksfreiheit zu schaffen und zu diesem Behufe die letzten Reste des Feudalwesens zu vertilgen. Die Grundrechte des deutschen Volkes sprechen das letzte Anathema aus über die-
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