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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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worden, und wohl mit Recht. Was würde man aber erst sagen, wenn dieNachricht dorthin käme, Sachsen unterhandle jetzt mit dem Hause Schönburg wegen Einführung der Grundrechte der deutschen Nation im Schönburg'schen Re- ceßgebiete. Welcher Spott, welcher Hohn müßte uns treffen. Es handelt sich hier nicht um Privatrechte des Hauses Schön burg, nein! es handelt sich um politische Vorrechte, deren Nichtigkeit bereits in höchster Instanz, nämlich durch die Na tionalversammlung in Frankfurt, ausgesprochen ist. Diese Nichtigkeit soll Wahrheit werden, eben dafür hat die sächsische Staatsregierung zu sorgen. Die Schönburg'schen Dynasten hierbei zu hätscheln und ihre Willfährigkeit zu vermitteln, das heißt, dem Volke sein Gedachtniß absprechen. Das Haus Schönburg ist niemals ein Freund des Volkes gewesen, das Volk ist ehrli^> und heuchelt nicht, das Volk kann niemals ein Freund des Schönburg'schen Hauses werden. Abg. Müller (aus Friedebach): Meine Herren! Es wäre nur zu wünschen, daß die Staatsregierung alle nur er denklichen Mittel ergriffen hatte, um in dieser Hinsicht die von uns getrennten Brüder in den Schönburg'schen Receßherr- schaften den übrigen Sachsen gleichzustellen. Bereits ist es gelungen, die Lausitz mit den Erblanden zu verbinden, und so wird es auch hiermit gelingen. Durch die Ausführung der Grundrechte wird es möglich sein, dies dahin zu bringen. Ich sehe auch nicht ein, warum wegen einer oder mehrerer bevor rechteten Familien die ganze Bevölkerung Schönburgs von uns soll fern gehalten werden. Darüber kann kein Zweifel sein, daß die Grundrechte auch im Schönburg'schen ihre Wir kung äußern müssen und daß dieFeudallasten, welche noch be stehen und welche nicht als Eigenthumsrecht anerkannt wer den, fallen. Sollte das nicht der Fall sein, nun, dann wäre es Schade, daß die Einwohner Schönburgs „Sachsen" ge nanntwürden. Allein nun sollen endlich die Schönburger hinsichtlichderStaatsabgaben, und was dieStaatsverfassung als solche sonst noch mit sich bringt, den Erblanden gleich gestellt werden, und es dürfen dieselben nicht länger unter dem Drucke der Feudallasten schmachten. Mit Freuden wer den wir stein unsere Arme nehmen, mit Freuden werden sie sich dann in unsere Arme werfen! Schließlich kann ich nicht unterlassen, mit dem Sinne und Inhalte des so ausführlichen und gründlichen Berichts begeistert auszurufen: Fort mit demRecesse! Abg. Todt: Der Gegenstand, über den wir seit gestern verhandeln, ist allerdings von solcher Wichtigkeit, wenn auch nicht für alle sächsische Staatsbürger insgesammt, so doch für einen ansehnlichen Theil derselben, daß man sich wohl gedrungen fühlen kann, bevor es zur Abstimmung kommt, seine Ansichten darüber auszusprechen. Daß das Schönburg'sche Ausnahmeverhältniß im Staate, wie es seit so vielen Jahren bestanden hat, nicht ferner fort bestehen kann, darüber bin ich keinen Augenblick zweifelhaft und seit langer Zeit nicht zweifelhaft gewesen, trage daher namentlich kein Bedenken, die darauf bezügliche Stelle auf der ersten Seite des Berichts, die aus der von den Abgeord neten der im Receßgebiete liegenden Gemeinden an das Mini sterium gerichteten Bittschrift entnommen ist, mit voller Ueber- zeugung zu unterschreiben. Ganz abgesehen von den Folgen, die der Schönburg'sche Receß gehabt hat, ist er schon insofern eine vollständige Ungerechtigkeit, als dabei diejenigen, welche hauptsächlich und vor Allen betheiligtsind, ganz und gar nicht gehört worden find. Schon von diesem Standpunkte aus also kann man ihn nicht in Schutz nehmen. Wenn man aber nun vollends noch auf die Nachtheile hinblickt, die er so reich lich in seinem Gefolge gehabt hat, so muß man erst recht zu der Ueberzeugung kommen, daß ein solcher Zustand sich nicht mehr aufrecht erhalten läßt. Zn das Einzelne einzugehen, kann mir nicht beikommen, da ich die gesammten Verhältnisse nicht vollständig zu überschauen vermag, wie es z. B. wirk liche Schönburger zu thun vermögen; man kann in dieser Hinsicht dem Herrn Berichterstatter alles Weitere überlassen, was etwa in dieser Beziehung zu sagen sein möchte. Nur einen Punkt möchte ich doch besonders mit in Anregung brin gen, das ist nämlich der, daß in Folge des Recesses nicht ein mal die Städteordnung, wenigstens ein zu seiner Zeit nicht ganz schlecht gewesenes Gesetz, hat zur Einführung gelangen können, mindestens fast während eines Jahrzehnts hindurch nicht hat zur Einführung gelangen können, so daß sich also auch das eigentliche Gemeindeleben im Schönburg'schen viel schwerer hat entwickeln können. Doch dies nur einschaltungs weise. Wenn ich nun aber auch im Allgemeinen mich dahin erklärt habe, daß der Schönburg'scheReceß länger zu bestehen nicht im Stande sei, so muß ich doch der Ansicht bei pflichten, die gestern von der Regierungsbank aus ge äußert worden ist, obschon sie bereits gestern und auch heute wieder vielfache Angriffe erfahren hat, daß nämlich, wenn man auf zwei Wegen in ganz gleicher Weise zum Ziele zu ge langen hofft, zunächst der mildere Weg einzuschlagen sei. Ich habe diese Berfahrungsweise bei allen meinen Handlun gen mir zur Richtschnur genommen, habe sie auch in meinem politischen Leben, soweit es mir möglich gewesen ist, durch zuführen mich bemüht, und glaube, daß man auch in der vor liegenden Angelegenheit sich durchaus nicht schadet, wenn man den Weg der Vermittelung und Verständigung zunächst betritt. Es sind doch im Ganzen immer nur zwei Falle möglich: entweder man kann das, was man von dem Gegner, mit dem man zufällig es zu thun hat, verlangt, erzwingen, oder man kann es nicht. Kann man rechtlicher Weise es nicht erzwingen, so ist der Weg der Verständigung oder Vermitte lung ohnehin schon geboten. Kann man aber erzwingen, was man verlangt, auf Grund eines Gesetzes oder sonst wie, so kann man ja, wenn der Weg der Verständigung vergebens eingeschlagen worden ist, auf den Weg des Zwanges, wie mir scheint, immer noch zurückkommen. Es versteht sich übri gens von selbst, daß ich hierbei den Receß immer nur als ein Ganzes im Auge habe, denn darüber bin ich nicht zweifelhaft,
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