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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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jenigen Institutionen, welche daraus herrühren, welche vor den geläuterten Ansichten nicht länger bestehen können, auf welche das deutsche Volk mit Scham zurückblickt, denn auch sie sind zum großen Kheile die Quelle seiner Zerstückelung, feinerZersplktterung und somit seiner Erniedrigung geworden. Die deutschen Grundrechte führen uns auch in unseren Vater lande vor einen Bau, der uns das Feudalwesen in seinem vollen Glanze zeigt, der die Unnatur eines solchen Verhält nisses und die Schädlichkeit für das Staatsleben auf das sprechendste und unwiderruflich an die Hand gkebt. Fra gen wir uns nun als Volksvertreter: können wir unsere Hande an dieses Werk legen, haben wirdasRecht dazu, diesen stolzen Bau anzugreifen? so sage ich wenigstens unbedenklich Ja. Auch die Staatsregierung hat anerkannt, daß vor den Grundrechten des deutschen Volkes das Werk, welches jetzt vor uns liegt, in einigen Theilen nicht ferner bestehen könne, ich sage aber auch, es kann in allen denjenigen Lheilen, welche der Bericht berührt, nicht bestehen. Es ist von Seiten der Staatsregierung ein sehr eigenthümlicher Grund aufgestellt worden, nämlich der, daß man fragen könne, ob die Grund rechte des deutschen Volkes nicht ein speciell sächsisches Gesetz seien, und wenn man diese Frage bejahte, so entstände natür lich auch eine zweite darüber, ob die Schönburg'schen Recesse durch ein specielles Gesetz aufgehoben werden können, welches von der Landesgesetzgebung selbst ausging? Dem muß ich aber entschieden entgegen sein; die ganze Fassung der Grund rechte sagt doch klar und deutlich, daß es ein Gesetz für das gesammte deutsche Volk sein soll, und der Umstand, daß durch eine Einleitung, durch einen Eingang, welchen unser sächsisches Gesetz aufzuweisen hat, dieses Gesetz in die Gesetz sammlung ausgenommen worden ist, durch diese rein formelle Einkleidung der Einführung ist doch nach meiner Ansicht durchaus nicht die Natur dieses Gesetzes, das ein ganz all gemeines ist, verändert worden. Also es kann doch gar keine Rede davon sein, daß noch etwa mit den Herren und Fürsten und Grafen v. Schönburg darüber verhandelt wer den müsse, also auch ihre Einwilligung dazu erforderlich sei, daß die deutschen Grundrechte auf ihr Verhältniß ir gend eine Anwendung erleiden können, das wäre ja geradezu der Souverainetät der Nationalversammlung in Frankfurt, welche im Namen des Volkes dort sitzt, widersprochen. Die ser Souverainetät würde offenbar dadurch Hohn gesprochen werden, wenn ein Dynast eines deutschen Landes noch erst die Gültigkeit von dort ausgegangener Gesetze in Frage stellen könnte. Ich bin also der Meinung, wir können an dieses Werk, den Receß, gestützt auf die Grundrechte, unbedenklich Hand anlegen, und soweit dieses Werk nicht mehr vor den Grundrechten besteht, muß es fallen. Dieser Fall, der gebe ein warnendes Beispiel für die Gegenwart, so wie für die Zukunft, daß alles das nicht mehr besteht, was nicht aus dem Volke, durch das Volk und mit dem Volke geht. Abg. Jahn: Ich trete nicht nur in allen Punkten den Ansichten der Deputation bei, ich bin. ihr sogar sehr dankbar t. K. (Zweites Abonnement.) für die Art ihrer Ausführung. Der Erläuterungsreceß von 1835 mit den Schönburg'schen Receßherrschasten ist wohl offenbar ein Hemmschuh für den Föderativstaat, ein Eingriff in die Verfassung Sachsens, indem er offenbar alle Verbesse rungen und die ganze Ausbildung in der Staatsgesellschaft, soweit er die Schönburg'schen Receßherrschasten betrifft, ver bietet. Insofern bei allen diesen Punkten das Eine aus dem Andern folgt, so ist es nicht nur sehr Wünschenswerth und practisch, daß wir sie alle, wie sie sind, annehmen. Es ist, wie in dem Berichte gesagt ist, blos das Minimum, welches bis jetzt darüber gemacht ist, und es ist unbedingt nothwendig, um endlich einmal die alte Form der Aristokratie zu stürzen und dem Volke seine staatsbürgerlichen Rechte zu gewähren. Nun habe ich noch zu erwähnen, daß mir ein paar Bemerkun gen von Seiten der Staatsregierung aufgefallen sind. Die Aeußerungen waren ungefähr des Inhalts, daß die Grund- rechteBestimmungen enthalten, dieunausführbarsind, indem sie schnurstracks dem Recesse entgegenstehen. Daraus wäre aber zu folgern, daß der Receß über den Grundrechten stehen soll; es könnte das daraus zu schließen sein; wasdieKammern anbelangt, werden sich diese entschieden gegen derartige von der Regierung ausgesprochene Ansichten verwahren müssen. Die Regierung sagte, es müßte eine freundschaftlicheWerstän- digung wegen des so lange bestandenen Verhältnisses herbei geführt werden. Eben diese freundschaftliche Verständigung zwischen der frühem Regierung und dem Hause Schönburg hat es leider dahin gebracht, daß wir heute wieder über diesen in seinen Erscheinungen traurigen Gegenstand berathen müs sen. Wir wollen uns nicht dieser freundschaftlichen Verstän digung in die Hand geben, denn es würde dann der verach tungswürdige Receßvertrag vielleicht länger bestehen, als wenn wir endlich auf eine gleichmäßige kräftige Weife die Sache ausführen, und ich kann nur wünschen, daß die Kammer in allen diesen Punkten derDeputation vollständig beistimmt. Staatsministcr v. Weinlig: Ich habe wohl kaum nö- thig, zur Widerlegung einer in der Aeußerung des letzten Sprechers enthaltenen Thatsache das anzuführen, daß es mir natürlich nicht eingefallen ist, behaupten zu wollen, daß ge wisse Punkte der Grundrechte darum unausführbar sind, weil der Receß entgegensteht, sondern daß ich gesagt habe, es kom men diejenigen Punkte der Grundrechte hier in Frage, welche unausführbar sein würden, solange jene Bestimmungen entgegenstehen. Das ist offenbar die Streitfrage, um die sich gegenwärtig Alles dreht. Denn die Punkte der Grundrechte, welche ausführbar bleiben, trotz der Bestimmungen der Re cesse, berührt eben der Receß nicht, aus diesen kann also auch die Aufhebung der Recesse nicht gefolgert werden. Im klebri gen will ich hier nur noch erwähnen, daß man auch das, was von der Verständigung von Sekten der Staatsregierung ge sagt worden ist, etwas zu scharf aufzufassen scheint. Es giebt zwei Wege, auf denen man selbst zu einem ganz unzweifelhaft vorauszusehendcn Resultate gelangen kann, einen schroffen und rauhen Weg, und einen milden Weg, einenWeg, der eben 36
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