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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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das Vereinbarungsprincip ist hierbei gar nicht in Frage ge stellt worden, noch viel weniger ist hierüber eine Verhandlung gepflogen und am allerwenigsten ein Beschluß gefaßt worden. Am deutlichsten geht dies daraus hervor, daß noch lange Zeit nach der Verhandlung über das Decret vom 3. Juli über den Lzschkrner'schen Antrag wegen Anerkennung der Beschlüsse der Nationalversammlung von der dritten Deputation der zweiten Kammer ein Bericht erstattet worden ist, dessen In halt es aufs sonnenklarste beweist, daß man von dem Stand punkte einer Vereinbarung auch nicht das entfernteste wissen wollte, daß bis dahin principmäßig nicht einmal von Seiten der Staatsregierung an der Vereinbarung festgehalten wor den ist. Es heißtin diesem Berichte, der vom 31. Juli datirt ist, gleich im Eingänge so: „Es ist diese Angelegenheit in der Deputation berathen worden und hat die Staatsregierung dabei folgende Erklärung abgegeben: „Die Regierung kann nur wiederholen, was sie auf die Interpellation gleichen In haltes geantwortet hat. Sie wird noch auf dem'gegenwartk- gen Landtage eine Vorlage über die deutscheVerfassungsfrage an die Stände bringen. Jetzt aber hält sie es für ihrePflicht, auf die vorgelegte Frage nicht einzugehen, weil sie glaubt, daß eine Erörterung und Entscheidung derselben, in welchem Sinne diese auch gegeben werden möge, das große Werk der Einigung Deutschlands eher stören, als fördern könne. Dazu kommen noch Umstände, die störend auf schwebende Fragen einwirken würden, deren Veröffentlichung dem Interesse des Staates zuwider sein würde. Die Regierung glaubt, durch ihr bisheriges Verhalten bewiesen zu haben, daß ihr jene Einigung aufrichtig am Herzen liegt. Mögen also die Stände sich beruhigen, so lange die Regierung jene Einigung unterstützt, und nicht durch Principstreitigkeiten der Negierung ein Mißtrauen zeigen, welches in dem Augenblicke finanzieller Operationen dem ganzen Lande nachtheilig werden könnte. Die Regierung muß daher wünschen, daß die geehrteDeputa- tion diesen Antrag vorerst nicht an die Kammer bringe oder der Kammer anrathe, die Erörterung desselben bis zur Be- rathung über die zu erwartende Regierungsvorlage auszu setzen." Damit hat sich jedoch die Deputation nicht für be friedigt erklären können, sondern sie ist der Ansicht geworden, daß dem gestellten Anträge ohne Anstand zu entsprechen sei. Wenn man auf die Entstehung der Nationalversammlung zu rückblickt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dieselbe zusammengetreten ist, um das deutsche Verfassungswerk mit allen dabei einschlagenden Fragen selbstständig zu Stande zu bringen. Ihr Auftrag ist nicht von den Regierungen, son dern vom Volke ausgegangen, aber erstere erkannten es factisch an, daß das Volk zur Begründung der deutschen Ver fassung berechtigt sei, indem sie die Wahlen seiner Abgeordne ten dazu ohne Vorbehalt geschehen ließen. Die Volks- souverainetät gelangte somit zur Geltung, und daß sie allein das leitende Princip der Nationalversammlung sein soll, ist bei deren Eröffnung klar ausgesprochen worden. Hieraus folgt aber, daß Alles, was von der Nationalversammlung in Bezug auf das deutsche Verfassungswerk beschlossen wird, ohne weiteres für das gesammte Deutschland verbindlich sein müsse. Wollte man den einzelnen Regierungen irgend eine Einwilligung dazu einräumen, so überzeugt man sich wohl, daß alsdann das Princip der Volksherrlichkeit geopfert sei, und die Nationalversammlung nicht mehr als eine constitui- rende betrachtet werden könne, sondern nur den Werth einer rathgebenden Gesellschaft habe. Dann hat das deutsche Volk aber offenbar seine Anstrengungen umsonst gemacht und von einer Einigung und Kräftigung des deutschen Vaterlandes mag füglich nicht mehr gesprochen werden." Der Schluß antrag der Deputation ging dahin: „Die Staatsregierung zu veranlassen, daß sie sich ausspreche, die Beschlüsse der Nationalversammlung in Bezug auf das deutsche Verfassungs werk, und was damit im Zusammenhangs steht, ohne weiteres für verbindlich zu erachten." Und dieser Bericht ist vom 31. Juli 1848 datirt, am 4. August eingegangen und von den Abgg. Rewitzer, Cubasch, Kaiser, Oehme, Hecker, Wehnerund Tzschirner, von Letzterm als Berichterstatter, unterschrieben. Die Kammer ging damals auf einen Beschluß in der Sache nicht ein, weil sie das in Aussicht gestellte Decret — es ist das vom 28. August — abwarten wollte. Dieses Decret er schien. Darauf wurde am 9. October 1848 anderweit Be richt erstattet durch v. Haase, Küttner, Metzler, v. Criegern, Oehmichen und Heyn. In diesem Berichte heißt es: „Dem nach erscheint es jedenfalls wünschenswerth, wenn nächst mög lichster Förderung der deutschen Einigung die definitive Er klärung über unbedingtes Anerkenntniß der Beschlüsse der Nationalversammlung in Bezug aufdas deutsche.Verfassungs werk, und was damit im Zusammenhänge steht, so lange aus gesetzt werden kann, bis sich übersehen läßt, auf welche -Weise diese so äußerst schwierige Aufgabe Lösung finden wird. Die Nationalversammlung zu Frankfurt a. M. hat nun aber auch keineswegs das Verlangen ausgesprochen, daß eine derartige Erklärung im voraus und vor erfolgter endlicher Festsetzung des deutschen Verfassungswerks von den Einzelstaaten abge geben werden müsse, vielmehr lautet der in der denkwürdigen Sitzung vom 27. Mai d. I. fast einhellig zum Beschlüsse er hobene Raveaux-Werner'sche Antrag wörtlich dahin: „Die deutsche Nationalversammlung, als das aus den Wahlen und dem Willen der deutschen Nation hervorgegangene Organ zu Begründung der Einheitundpolitischen FreiheitDeutschlands, erklärt: daß alle Bestimmungen einzelner deutscherVerfassun- gen, welche mit dem von ihr zu gründenden allgemeinen Ver fassungswerke nicht übereinstimmen, nur nach Maaßgabe des letztem als gültig zu betrachten sind — ihrer bis dahin be standenen Wirksamkeit unbeschadet." Hierin findet sich offen bar zugleich die Andeutung, daß erst nach Vollendung des all gemeinen deutschen Verfassungswerkes die Frage in Erwä gung gezogen werden soll, inwieweit die in unbestrittener Wirksamkeit bestehenden Verfassungen der einzelnendeutschen
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