Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
übergehen, er enthält eine seltsame Mischung von öffentlichen und Privatverhältnissen, er enthält nicht blos Bestimmungen über Prkvatrechtsverhaltniffe zweier Contrahenten, sondern auch Bestimmungen über Rechtsverhältnisse Dritter, welche sich denselben unterwerfen sollen. Genug, eben wegen dieser eigenthümlichen Vermischung von Vertrag und Landes gesetz sind die Formen desselben streng nach den Grund sätzen der constitutio nellen Gesetzgebung, so wie auch sonst nach allen Seiten hin zu prüfen. Zu dieser Prü fung sind Regierung und Volksvertretung verpflichtet. Ich glaube also, daß es allerdings gewagt ist, schon jetzt in dieser Hinsicht ein vollkommenes Urtheil über die formelle Gültig keit des Vertrags auszusprechen, bevor nicht von Seiten des berufenen Ausschusses der zweiten Kammer ein umfänglicher und genauer Bericht darüber gegeben worden ist. Wie leicht kann nach einem vorausgesprochenen Urtheil eine Differenz zwischen den Factoren der Gesetzgebung sich bilden! Denn das ist ebenfalls hier festzuhalten, daß in keinem Falle es so nothwendig erscheint, daß die Staatsregierung und die Volks vertretung mit einander Hand in Hand gehen, als hier, weil gerade in diesem Punkte die Staatsregierung und Volks vertretung eine Person repräsentiren. Ich bin fern von der Meinung, als ob die Volksvertretung oder eine der Kammern das Richteramt über den Erläuterungsreceß aus üben soll, im Gegentheil, von einem höhern Gesichtspunkte ausgehend, muß allerdings das Richteramt von einer unab- hängigen Gewalt ausgehen und ist von ihr auszuüben, aber die Staatsregierung und die Volksvertretung repräsen- tiren hier die einePerson, welche sich als Betheiligte offen bar der andern.Person, dem HauseSchönburg,gegenüberüber die Gültigkeit des Vertrags auszusprechen hat. In dieser Beziehung muß beiden Lheilen und von der Einen Person der Volksvertretung das Recht vindicirt werden, unbedingt und ohne alle Rücksichten eine Erklärung über die Anerken nung der Gültigkeit abzugeben, ohne daß sie sich hierbei ein Richteramt vindicirt. Wenn ich nun bedenke, daß vor allen Dingen hier Staatsregierung und Volksvertretung in einer so wichtigen Angelegenheit Hand in Hand gehen sollten, halte ich es für beklagenswerth, daß die Staatsregierung schon jetzt über eine noch nicht zur Verhandlung vorliegende Frage ihr Urtheil ausgesprochen hat. Ich komme nun zu den andern Gesichtspunkten, von welchen die Staatsregierung ausgehen wird, nämlich zu den Rücksichten, die sie nehmen will. Fasse ich im Allgemeinen den Standpunkt der Regierung ins Auge, so kann ich die Absicht, manche Verhältnisse mit scho nender Rücksicht zu ordnen, ihr wirklich nicht übel auslegen, vorausgesetzt, daß sie hierbei die Grundlagen des neuesten deut schen Rechts und- der gegenwärtigen Gesetzgebung festhält, und daß sie insbesondere ihre Hoheit gegen denjenigen, für welchen sie Rücksicht nehmen will, nicht aus den Augen setzt. Ich glaube wenigstens vor der Hand nicht, daß die Staats regierung dieses will, und ich möchte daher das Verfahren, welches sie bei der Umgestaltung der Verwaltungseinrichtun- I. K. gen im Receßgebiete einzuschlagen gedenkt, nicht im voraus anfeinden. So viel ist gewiß, daß die Gewalt des durch die Grundrechte einmal festgestellten Volksrechts von der Staats regierung anerkannt ist, und daß sie vermöge dieser Gewalt sich durchaus nicht der Pflicht entziehen kann, die Receß- bestimmungen überall da, wo die Grundrechte denselben ent gegenstehen, ohne weiteres aufzuheben. Es ist das eine Con sequenz des Grundsatzes: „Des Volkes Wille ist das höchste Gesetz." Die Regierung muß dieserlConsequenz nachgeben, weil sie einmal die Beschlüsse der Nationalversammlung durch die Publication der Grundrechte anerkannt hat, und weil sie namentlich auch dem Beschlüsse der sächsischen Volksvertre tung, welche die Publication verlangt hat, sich gefügt hat. Würde sie in dieser Beziehung von der ihr hierunter vorge- schriebcnen Pflicht — bei Beseitigung der receßmäßigen Ein richtungen — im geringsten abweichen, so würde sie in der Lhat mit sich selbst in Widerspruch treten und mit ihrer eige nen Khat, mit der Publication der Grundrechte brechen! Nach allem diesem ist also jetzt darauf zu fußen, was der Aus schuß in dem Anträge IH. seines Berichts aufgestellt hat, daß nämlich die Staatsregierung das unbeschränkte R e ch t hat, die allerdringendsten Verwaltungsorganisationen in dem Re ceßgebiete ohne alleRücksicht auf entgegenstehende Receßbestimmungen schleunigst zu treffen, Ressort verhältnisse undAbgrenzungen der Justiz- und Verwaltungs bezirke provisorisch zu ordnen. Diesem Rechte entspricht natürlich die deshalb der Re gierung obliegende Pflicht. Will aber die Regierung bei diesen Organisationen vielleicht in einer mildern Form sich bewegen, nun so finde ich gerade darin kein wesentliches Be denken , ich sehe dies nicht für einen besondern Act der Klug heit an, sondern für dieMaaßregel einer—ich will mich eines nichtdeutschen Ausdrucks bedienen — einer eomplmssnve, und wer will einer einzelnen Person die Uebung einer solchen vomxlgisimoe gerade Übel deuten? Hat man in dieser Bezie hung dem Ausschüsse vorgehalten, daß, wenn es sich um zwei Wege handle, auf welchen ein und das nämliche Ziel erreicht werden könne, um einen rauhen und einen mildern Weg, man jedenfalls lieber den mildern Weg beschreiten werde, so gebe ich dies zu, man mag dies thun, sofern nur überhaupt die Grundsätze des Volksrechtes festgehalten werden. Ich selbst erkläre mich gern für den mildern Weg, wofern ich dann nicht gerade von den Grundsätzen des Staatsbürgerthums und allgemeinen Wohls abzuweichen genöthigt bin. Ich erlaube mir dies in besondern Bezug auf die Neceßfrage hier aus einandersetzen zu dürfen. Ich habe den rauhern Weg in dieser Angelegenheit auch selbst in frühem Jahren nicht be schritten. Denn unter dem rauhen Wege kann man auch den Scandal und Excesse begreifen. Ich habe mich stets von Scandal und Excessen frei gehalten, ich habe sie vermieden und solche nicht herbeigeführt. Ja ich habe den Scandal und Excesse, wo sie sich in Bewegungen zeigten, bekämpft; aber von dem Grundsätze, den ich nun durch die Grundrechte sanctiv- 38*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder