Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gebe das zu, weil früher nur die Ansässigen zur Gemeinde gehörten, die Unangesessenen aber nicht als Gemeindemit glieder betrachtet wurden. Es ist daher auch erklärbar, daß nur die Ansässigen vondiesemRechteGebrauch gemachthaben. Da aber dieLandgemeindeordnung den Begriff der Landgemeinde erweitert hat, so muß auch das, was früher beschränkt aus gelegt worden, in erweiterterMaaße ausgelegt, und das Recht des Reiheschanks jetzt der politischen Gemeinde vindicirt wer den. Es wird übrigens die Errichtung eines Reiheschanks durch den Vorschlag des Ausschusses nicht verboten. Es wird nicht gesagt, es muß an jedem Orte eine Schankstätte errichtet werden; es wird nur erlaubt, und der Umfang des Befugnisses festgestellt, welches derartigen Schankstätten zu Theil werden soll. Es ist gesagt worden, diese Maaßregel würde den Orten wenig Nutzen schaffen, welchen schon jetzt durch Concessionen geholfen worden ist. Es ist schlimm, daß nur durch Concessionen hat geholfen werden können, und die Gemeinden ein nutzbares Recht verloren haben. Da aber nach den Vorschlägen des Ausschusses, wenn die persönlichen Concessionen wegfallen, das ursprüngliche Recht der Gemein den wieder eintritt, so wird sich mit der Folge der Zeit die Zahl der Reiheschanklocale vermehren und auch für mehr Ge meinden, als man annimmt, ein Vortheil daraus erwachsen. Eine Ungleichmäßigkeit ist allerdings vorhanden. Es giebt an vielen Orten Realconcessionen, und es sind privilegirte Gasthöfe entstanden, welche an vielen Orten nicht hätten ent stehen können, wenn dieses Recht nicht von der Staatsregie rung so eng ausgelegt worden wäre. Diese Ungleichmäßig keit findet man auch in andern Verhältnissen; sie hält aber den Ausschuß nicht ab, seine Vorschläge zu thun, weil sie für die Gemeinden Nutzen haben werden. Endlich ist gesagt worden, der Ausschuß habe lieber allgemeine Anträge stellen sollen; allein er glaubte, nachdem die Kammer die Initiative erhalten hatte, gleich mit einem fertigen Werke hervortreten und nicht erst den Weg betreten zu müssen, daß die Regierung ersucht werde, eine Gesetzvorlage darüber an die Kammer zu bringen. Wir haben leider gesehen, daß sehr wenig Gesetz vorlagen von der Staatsregierung gekommen sind, und mit Freuden die Initiative begrüßt, um diesen traurigen Zustand, in welchem die sächsischen Kammern sich befinden, endlich zu beseitigen. Es könnte nun vielleicht nach dem Gesetz über die Initiative zu vorzeitig erscheinen, wenn wir sofort auf die Berathung des Gesetzentwurfs eingingen, indem jenes Gesetz vorschreibt, daß zuvörderst die Erlaubniß zu Einbringung eines Gesetzentwurfs eingeholt werden muß. Um diesem zu entgehen, wollte ich mir den Vorschlag erlauben, die Kammer wolle in diesem Falle von der besonder« Erlaubniß zur Ein bringung des Gesetzentwurfs absehen und die Berathung über den vorliegenden Bericht sofort eintreten lassen. Ich bitte den Herrn Präsidenten, deshalb eine Frage an die Kam mer zu richten, damit der entstandene Zweifel erledigt werde. Regierungscommissar v. Fu n ke: Zur Widerlegung des Berichterstatters erlaube ich mir Einiges zu bemerken. Es hat derselbe geäußert, es bestehe kein Gesetz, nach welchem frü her die Verpachtung des Reiheschanks verboten gewesen sei. Ein ausdrückliches Gesetz besteht nicht; allein auch der Reihe- Hank selbst beruht auf keiner speciellen gesetzlichen Bestim mung. Das ganze Verhältniß ist begründet auf dem Her kommen und Bedürfniß. Ueber die Ausübung des Reihe- Hanks hatten sich bestimmte Grundsätze gebildet. Einer neser Grundsätze, welcher durch ein Rescript der ehemaligen Landesregierung vom Jahre 1807 ausdrücklich bestätigt wor den ist, war der, daß der Reihefchank nicht verpachtetund kein Schankzeichen ausgehängt werden dürfe, weil Alles auf dem Rechte der Gemeinde beruhen solle, das Schänken für Ein heimische durch Angesessene stattsinden zu lassen. Es ist fer ner darauf Bezug genommen worden, es werde künftig das Concessionswesen den Gemeinden zu überlassen sein, und da bei bemerkt worden, daß ja das Concessionswesen in den Städten bereits den Gemeinden zustehe. Als Grund dafür ist angeführt worden, daß die selbstständige Verwaltung den Gemeinden zukomme und zustehen werde. In dieser Bezie hung erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß es sich bei der Ausübung des erweiterten Reiheschankes eben des halb, weil der Reiheschank nur ein beschränktes Befugniß ist, von einem Gemeinderecht gar nicht handelt, daß daher auch von einer Verwaltung eigener Gemeindeangelegenheiten nicht die Rede sein kann, und die Vergleichung mit den Städ ten insofern nicht ganz adäquat erscheint, als es sich in den Städten bei den Concessionen um Befriedigung des örtlichen Bedürfnisses handelt, und weil die Concessionen von der Obrigkeit ertheilt werden. Präsident Joseph: Nach dem Gesetz über die Initia tive würde von der Kammer die Erlaubniß für Einbringung des Gesetzentwurfs zu ertheilen sein. Einen Unterschied macht es nicht, daß es ein Ausschuß ist, welcher den Gesetzent wurf einbringen will. Das Gesetz spricht allerdings nur von einzelnen Kammermitgliedery. Det Ausschuß ist nicht an ders anzusehen, als die einzelnen Kammermitglieder, weil sonst das Recht der Kammern, Erlaubniß zu geben, ganz um gangen werden würde. Es ist ein ausgearbeiteter und von dem Ausschuß begutachteter Gesetzentwurf vorgelegt und von dem Berichterstatter der Antrag an die Kammer gerichtet worden, daß sie von der besonder« Erlaubnißertheilung zur Einbringung des beantragten Gesetzentwurfs im vorliegen den Falle absehen und die sofortige Berathung des vorgeleg ten Gesetzentwurfs verstellten wolle. Ich frage zuvörderst: ob Jemand über die Zulässigkeit dieses Antrags sprechen will? Abg. Lodt: Ich glaube denn doch, daß wir nicht von der gewöhnlichen Regel abzugehen und nicht zur sofortigen Berathung zu verschreiten haben. DerAusschuß, welcherein Gesetz einbringt, kann, wie der Herr Präsident ganz richtig bemerkt hat, immer nur so behandelt werden, wie andere Kam mermitglieder, die einen Gesetzentwurf an die Kammer ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder