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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Berichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten sächsischen Ständekammer ersichtlichen Begründung der gegen die Schönburgischen Rezeßverhältnis gerichteten Antrage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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S. 595.), durch Beschluß vom 3. Juni 1836 unter den Schutz des deutschen Bundes gestellt und durch Verwendung -er Abschnitt III. gedachten Entschädigungen, so wie sonst in Ausführung gebracht, und zwar ohne daß ein Widerspruch Seiten der Einwohner der Rezeßherrschaften vorgekommen Wäre, bis im Frühjahre 1848. in Folge der eingetretenen all gemeinen politischen Aufregung, auch gedachtes Abkommen durch einen Verein, der sich zu diesem Ende gebildet hatte, (siehe unten 13.) zu einem Gegenstände des Angriffs gemacht wurde. Dieß im Allgemeinen zum besseren Verständniß der Sache- Insbesondere aber ist gegen die Hauptpunkte der in -er Eingangs gedachten Begründung aufgestellten Behaupt ungen Folgendes zu bemerken: 1) Beginnt die gedachte Begründung mit der Aeußerung, es gebe einen Winkel in Sachsen, in welchem alle öffentlichen Einrichtungen anders seien, als in dem übrigen Vaterlande. Gleichwohl ergiebt sich aus dem Rezesse von 1835, so wie aus den Schlußanträgen selbst, daß die Einrichtungen, welche eine Verschiedenheit begründen, sich darauf beschränken, daß in Glauchau eine Behörde bestehl, welcher die amtshaupt- rnannfchaftlichen, Consistorial- und ehegerichtlichen Geschäfte für die Schönburgischen Rezeßherrschaften übertragen sind, wobei sie jedoch ganz an die bestehenden Gesetze gebunden und -er höheren oder höchsten Landesbehörde untergeordnet ist; während nicht hat behauptet werden können, daß sie zu gegründeten Beschwerden Anlaß gegeben habe. Die Patri- rnonialgerichte und die damit zusammenhängenden' Rechte be stehen aber zur Zeit auch noch im übrigen Königreiche. Hier mit fällt alles das weg, was aus der angeblichen Verschieden heit der Einrichtungen hat abgeleitet werden wollen, und also auch das, daß die öffentlichen und bürgerlichen Verhältnisse «r den,Rezeßherrschaften krankhafte und faule wären. Es hat auch, laut der Landtagsmittheilungen vom vorigen Land lage, der Minister Oberländer diese Behauptung keineswegs rn der Allgemeinheit und in der Beziehung, wie ihm in den Mund gelegt wird, sondern blos, in Folge der dort im April v. I. Statt gehabten Bewegungen, die Vermuthung aus gesprochen, daß etwas Faules in den dortigen Verhältnissen sich finden möge. 2) Die Behauptung in der mehrerwähnten Begründung, -aß die Landeshoheit über das fragliche Gebiet der Krone Sachsen nie bestritten worden, wird wenige Zeilen darauf durch -ie anderweite Behauptung zurückgenommen, daß das Haus Schönburg eine Art von Souverainetät über diesen Landes- Heil allerdings in Anspruch genommen hätte. Was aber mehr als dieß Anführen beweist, ist der Umstand, daß auch die höchsten Autoritäten im deutschen Reiche, der Kaiser, der Reichstag und die beiden Reichsgerichte in mehreren Decreten und Erkenntnissen dem gemachten Ansprüche beistimmten und -aß ja eben in dem Rezesse von 1740 darüber zwischen der Krone Sachsen und dem Hause Schönburg verhandelt und transigiret worden, was, wenn derartige erhebliche Ansprüche rrrcht vorhanden waren, natürlich nicht nöthig gewesen wäre. Und wenn, wie in dem ersten Berichte des Vereins wider den Rezeß behauptet worden, das Haus Schönburg der Neichsritterschaft ursprünglich angehörte, so würde dadurch die obige Behauptung nur bestätigt werden, da bekanntlich die Reichsritterschaft sich von dem übrigen niedern Adel ge rade dadurch unterschied, daß ihr die Landeshoheit in ihren Besitzungen eben so wie den Ncichsständen zustand, wohin gegen von diesen die Neichsritterschaft sich wieder dadurch unterschied, daß ihr keine Reichsstandschaft zukam, während das Haus Schönburg diese in gleicher Maaße, wie die übri gen rcichsständischen Grafen, unstreitig von jeher hatte. Es ist auch ungegründet, 3) daß dem Hause Schönburg durch gedachten Vertrag neue Rechte zugestanden worden; sie wurden ihm vielmehr bei Anerkennung der Oberbotmäßigkeit des Churhauses Sach sen belassen und gewährleistet. 4) Die Zahl der Bevölkerung der Nezeßherrschaften be trug im Jahre 1834, also kurz vor Abschluß des Erläuterungs rezesses nur circa 67,000 Seelen, wobei zu erwähnen ist, daß die mit den Nezeßherrschaften grenzende, noch industriellere Umgegend von Chemnitz verhältnißmaßig noch bevölkerter ist, daher auch insofern die Nezeßherrschaften nichts ganz Ab weichendes von dem übrigen Königreiche darbieten. Auch ist es unerweislich, daß die dortige Uebervölkcrung den vor Ab schluß des Erläuterungsrezeffes bestandenen Abgabenerleichter- ungen zuzuschreiben sei, da seit dem Jahre 1835, wo die Gleichstellung der Abgaben mit denen des übrigen Landes erfolgte, alljährlich die Vermehrung der Bevölkerung wesent lich zugenommen hat, besonders wenn das richtig sein sollte, was in der Begründung behauptet wird, daß sie sich jetzt auf 90,000 Köpfe belaufe, sich also seit Abschluß des Erläu terungsrezesses um mehr als ein Drittheil vermehret hätte, was zugleich beweisen würde, daß der Abschluß dieses Er läuterungsrezeffes auf den Nahrungsstand der Rezeßherr schaften nicht unvortheilhast eingewirkt haben könne, indem außerdem nicht die Einwanderung, sondern die Auswanderung zugenommen haben würde. 5) Daß die Herrschaftsbcsitzer den Einwohnern ibrer Herrschaften etwas nicht abgefordert haben können, was sie nicht vermöge giltiger Rechtstitel zu fordern wohl befugt wa ren, folgt schon daraus, daß, wenn sie es auch gewollt, sie es nicht vermocht hätten, da sie einen andern Zwang als . auf dem Wege Rechtens nicht ausüben konnten, und jedem Insassen der Nezeßherrschaften gegen etwaige Bedrückungen der Weg der Beschwerde, des Recurses.oder der Klage bei den Landesbehörden jederzeit offen stand. Was bei dieser Gelegenheit über die Einwirkung der herrschaftlichen Gerichtsstellen gesagt wird, gehört zu den be kannten, aber unerwiesenen Vorwürfen, welche der Patrimo nialgerichtsbarkeit überhaupt gemacht zu werden Pflegen. Zudem können in den Nezeßherrschaften die Amtsvor stände von den Herrschastsbesitzern nicht willkürlich entfernt werden. Das rezeßmäßige Verpflichtungsformular kann aber
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