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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schönburgischen Rezeßverhältnisse der ersten sächsischen Ständekammer erstatteten und G. 101 ff. der II. Abtheilung der Lanftagsacten befindlichen Gerichts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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in der Verfassungsurkunde verzeichnet und nach 8. 109. erstreckt sich das ständische PetitionSrecht nur auf die zu dem Wirkungskreise der Stände gehörigen Gegenstände. Die Wirksamkeit der Stände beschränkt sich aber in An sehung der Rechtspflege auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in derselben (8 109.). Keineswegs ist denselben also in der Verfassungsurkunde eingeräumt, in die Rechtsstreitigkeiten der Privatpersonen unter sich oder auch, wenn sich auf einen besonderen Rechtstitel bezogen wird, deS Staates mit Privatpersonen einzugreifett und deSfallS An träge an die Staatsregierung zu stellen, vielmehr gehören derartige Differenzen nach allgemein bekannten RechtSgrund- sätzen lediglich zur Competenz der Justizbehörden. Nach dem Gesetze über Competenzverhältnisse zwischen den Justiz- nnd Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 ik § 6. unter 1. bestimmt, daß selbst bei Streitigkeiten mit dem Staate solche, welche Verträge oder andere privatrechtlich zu beurtheilcnde Thatsachen, welche Verbindlichkeiten begründen, abändern oder aufheben, oder nach 8 7. unter 2., wenn Jemand nach Maaßgabe 8 31. der Verfaffungsurkunde sein Eigenthum oder son stige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abtreten oder aufgeben muß, sich aber bei der ihm einstweilen ausgesetzten Entschädigungssumme nicht beruhigen will, oder endlich, wenn Irrungen unter Privatpersonen über Ver hältnisse des öffentlichen Rechts stattfinden, sich dabei aber nicht bloö auf Gesetze, sondern auch auf besondere RechtS- titel, Verträge, Verjährung re. berufen wird, nur der Rechtsweg zulässig ist und die Competenz der Justizbehörden eintritt. NechtSgrundsätze, die natürlich um so mehr in Sachen Anwendung finden müssen, wo der Staat nicht einmal Partei ist.*) Es liegt daher ohne Zweifel außer der Wirksamkeit der Stände, über derartige Irrungen, wie hier vorliegen, über das Mein und Deik, Beschlüsse, wodurch dem einen Theile zum Nachtheile des andern geholfen werden soll, zu fassen, und solche der Staatsregierung — und zwar nicht etwa bloS zur Erwägung anheim zu geben — son dern diese sogar, wie beantragt worden, unbedingt aufzufordern, dieselben mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln, also nöthigenfalls mit Gewalt, zur Ausführung zu bringen. Man mag sich dagegen nicht darauf beziehen wollen, daß ja die Staatsregierung, wenn ihr diese Beschlüsse nicht gerechtfertigt erscheinen, die an sie ergangene Aufforderung zurückweisen könne, denn die Kammern werden doch wohl davon auSgehen, daß ihre Anträge auf die Entschließungen der Staatsregierung von wesentlichem Einfluß seien. Um so ungerechtfertigter ist aber eine solche Einwirkung auf Rechtsstreitigkeiten, als sowohl die Verfassungsur kunde 8 48. ff. wie die Grundrechte 8 42. ausdrücklich jede CabirietSjustiz und die Entziehung deS ordentlichen Gerichtsstandes verbieten, und die Unverletzlichkeit deS EigenthumS geachtet wissen wollen. Der erste Zweck des Staates ist Rechtsschutz, und dieser kann nur — darin liegt eben der wesentliche Vorzug der konstitutionellen Monarchie vor dem Absolutismus — durch die scharfe Trennung der Staatsgewalten erlangt werden. So wenig wie die richterliche Staatsgewalt sich daher in die Gesetzgebung mischen darf, eben so wenig darf die legislative auf bestehende Irrungen über die Anwendung der Gesetze und der Rechte Einfluß üben wollen und die Erschwerung der Verfolgung des Rechts durch Besitzentsetzung, aufgedrungene Verhandlungen, oder Vorgreifen des richterlichen Spruches durch Beschlüsse der gesetzgebenden Gewalt, darüber, was im concreten Falle Rechtens fei, sind eben so wohl Eingriffe in das Recht, als förmliche Aburtheilung von Rechtsstreittgkeiten durch die nicht dazu befugte gesetzgebende oder erecutive Gewalt, sowie die versteckte und ungeregelte Cabinetsjustiz noch schlimmer ist, als die offene und geregelte. Daß aber die fragliche Sache der Staatsregierung nicht bloS zur Erwägung und gütlichen Verhandlung zuge wiesen werden sollte, geht daraus hervor, daß der dieses bezweckende Antrag eines DcputationSmitgliedeS und der der Minorität der Deputation, das Wörtchen „gütlich" einzuschalten, verworfen wurden und die'Staatsregierung „alle ihr zu Gebote stehenden Mittel" zur Durchführung des Zweckes anwenden solle, während doch offenbar nur ein erlaubtes Mittel, nämlich das dec gütlichen Verhandlung, wenn der andere Theil darauf einzugehen geneigt, vorhanden ist. Jedenfalls würde die Staatsregierung durch die gefaßten Beschlüsse, wenn ihnen wider Bermuthen auch die zweite Kammer beitreten sollte, zu einem Machtspruche aufgefordert sein. ES wurde daher auch bei der Kammerver handlung bemerkt, daß bet solchen Anträgen man denen in die Hände arbeite, vor welchen man sich die Taschen zunähen möchte. Die Unthunlichkeit, daß die Ständeverfammlung über streitige Rechtssachen Beschlüsse, die den einen oder andern ') S. Osterloh's ordentl. bürg. Proceß nach Ä. S. Gesetzen 8 13. „Die neue Königl. Sachs. Gesetzgebung überlaßt die Erörterung und Entscheidung aller Irrungen über privatrechtliche Verhältnisse zwischen Privaten unter sich, der Justizbehörde", und ebendaselbst 8 3. „Don Seiten der Verwaltungsbehörden darf auf die Erörterung und Entscheidung eigentlicher Justizsachen in keiner Weise eingewirkt werden."
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