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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schönburgischen Rezeßverhältnisse der ersten sächsischen Ständekammer erstatteten und G. 101 ff. der II. Abtheilung der Lanftagsacten befindlichen Gerichts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Steuerentschädigungen unter die Steuerpflichtigen nach der Kopfzahl vertheilt worden wären, wodurch sie zu sehr zer bröckelt worden, um irgend Jemanden wahrhaft zu helfen und dadurch der mehr oder wenigem Belastung durch die neuen Steuern gar keine Rechnung getragen.worden wäre, oder wie jetzt beantragt wird, die Renten capitalisirt den Gemeinden zu freien Verfügungen überliefert worden wären. So mancher nützliche und nöthige Kirchen- und Schulbau, Dotirung neuer nöthiger Schulstellen und Verbesserung der Lage der Schullehrer, auch Abschaffung oder Verminderung der Stolgebühren und des Schulgeldes, wodurch viel Gutes gestiftet worden, hätten unterbleiben müssen, oder würden die Gemeinden sehr beschwert haben, wenn die Renten nicht die gedachte Bestimmung erhalten hätten, und wer weiß, ob, wenn die fraglichen Gelder den Gemeinden damals zur steten Verfügung gestellt worden Wären, noch viel davon übrig sein würde, da die gegenwärtige Generation selten die zukünftige berücksichtiget. Zu dem bestand zu jener Zeit auf dem Lande noch keine regelmäßige Gemeindeverwaltung, und schon deshalb mußte eS bedenklich erscheinen, die fraglichen Gelber zur beliebigen Verfügung der Gemeinden zu stellen. Uebcrhaupt war aber ihrer Erhaltung wegen darauf zu sehen, daß die betreffenden Gelder in eine Casse gezahlt würden, welche die nöthige Sicherheit darbötc, und deren Verwaltung unter gehöriger Aufsicht stand, was wenigstens auf dem Lande nur bei den Kirchen- und Schulcassen der Fall ist. Ja, es ist in der That gar nicht abzusehen, welche unter den voran gegebenen Gesichtspunkten zweckmäßigere Verwendung und Verwaltung der fraglichen Gelder besonders für Dorfge meinden — und diese bilden die Mehrheit — hätte angenommen werden können, als die bestehende, waö auch von verschiedenen Seiten Anerkennung gefunden hat, während freilich die patronatherrliche Verantwortlichkeit dadurch gesteigert wurde. Die Behauptung, daß die Renten aus Rücksicht auf die Bestimmungen des Parochialgesetzes in dem gleichzeitig mit dem Erl. Rezesse festgestellten Vertheilungsplane (f Gesetz- und Verordnungsblatt von 1839. S. 194) an die Kir- chencassen gewiesen worden, beruht auf einem Anachronismus, da letzterer im Jahre 1835, ersteres aber erst im Jahre 1838 ergangen ist. Zudem haben die Herrschaftsbesitzer unter den vielen Parochieen ihrer Herrschaften nur verhältniß- mäßig bei wenigen zu den Parochiallasten beizutragen und früher nie Zwangsbeiträge zu denselben gegeben, ohne sich jedoch dadurch der Spendung freiwilliger Gaben vor und nach Abschluß des Erl. Rezesses, wenn das Bedürfnis! dazu da war, zu entziehen. Der Bericht geht nun aber allenthalben von der unbegründeten Behauptung aus, es hätten die Einwohner in den Rezeßherrschasten einen Anspruch auf Entschädigung gehabt, was doch nicht der Fall ist, wie auch der Berichterstatter selbst an einem andern Orte — im ersten Berichte des Ausschusses des Vereins wider den Rezeß — unumwunden zu gegeben hat. Dem Obigen nach sind nun die im Berichte gestellten Anträge in keiner Beziehung gerechtfertigt, denn die Einwohner der Rezeßherrschasten können nur das an sprechen, was und wie es ihnen in den Vereinbarungen zwischen der Regierung und dem Hanse Schönburg verwilligt ist. Noch ist bei dieser Gelegenheit das Bedenken zu erwähnen, welches S. 337 der LandtagSmittheilungen über die Verhandlungen der ersten Kammer erhoben worden ist, daß nämlich, wenn die Steuern, sür welche nach dem Erl. Rezesse dermalen eine Entschädigung gegeben würde, in Zukunft aufgehoben werden sollten, dann diese Ent schädigung ohne Grund entrichtet würde. — Diese Ansicht ist irrig, weil die Entschädigungen für die Zulassung der Sächsischen Besteuerung gewährt wurden, die damaligen Steuern aber nur die Norm für Bemessung der Entschädi gungen abgaben. ES kommt also gar nichts darauf an, wie die Sächsische Steuerverfaffung sich ändern mag. Neberdem läßt sich auch der Erfahrung nach durchaus nicht annehmen, daß sich der Staatsbedarf und damit die dazu aufzubringendm Steuern vermindern werden, vielmehr ist das Gegentheil wahrscheinlich. Daher wenn künftig auch eine oder einige der Steuern, nach welchen die Entschädigung bemessen worden, aufgehoben werden sollten, an deren Stelle andere Abgaben von mindestens gleichem Ertrage treten würden, für welche die ursprüngliche Verpflich tung der Entschädigungsleistung dieselbe wäre, wie sür die aufgehobenen. Daß aber auch alle künftig auSzuschrei- bende allgemeine Landeöabgaben auch den Rezeßherrschaften mit aufzulegen seien, ist Abschnitt Hl. 8 1. deS Erl. RezesseS ausdrücklich mit bestimmt. Es ist also obiges Bedenken in jeder Beziehung unerheblich. Was endlich die Frage über die Zuständigkeit der Kammer anbelangt, so ist zuvörderst zu bemerken, daß, da der StaatsfiscuS bei der Frage, wie die zu leistende Entschädigungssumme — (daß die desfallsige Berechnung im Erl. Rezeß Abschnitt HI. richtig sei und man auf die Frage über die formale Giltigkeit des RezesseS vor der Hand nicht eingehen wolle, ist ausdrücklich beantragt und von der Kammer beschlossen worden) — vertheilt werden solle, nicht betheiligt, der Staat also in dieser Hinsicht nicht Partei ist, eS auf der Hand liegt, daß es sich nur um eine Differenz unter den bei der Entschädigung betheiligten Personen über die Vertheilung derselben, also um die Entscheidung von auf besonderen Rechtötiteln beruhenden Irrungen unter Privatpersonen handelt. Nun sind aber nach 8 79. der VerfaffungSmkunde die Sachen, welche vor die Ständeversammlung gehören,
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