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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schönburgischen Rezeßverhältnisse der ersten sächsischen Ständekammer erstatteten und G. 101 ff. der II. Abtheilung der Lanftagsacten befindlichen Gerichts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Theil unmittel- oder mittelbar in seinem Rechte verletzen können, faßt, liegt aber auch schon in ihrer Zusammen setzung und dem beobachteten Verfahren, indem um über streitige Rechte richtig zu urtheilen dazu anerkanntermaßen nvtljwendig sind: juristische Befähigung der Beschließenden, Anhörung auch des andern Theirs, Bescheinigung der aufgestellten Behauptungen und Bestellung eines Unbeteiligten zum Referenten, was alles in dem vorliegenden Falle nicht beachtet worden und vielleicht nicht werden konnte, natürlich aber der Nichtigkeit der gefaßten Beschlüsse jede Gewähr entziehet. Schwerlich wird man auch in den Annalen anderer geregelter Ständeversammlungen Beispiele von Einmischung in Privatstreitigkeiten finden. Allein auch wenn die Frage vorläge, ob der Erl. Rezeß von dem Staate als giltig anzuerkcnnen, oder als ungiltig anzufechten sei, würden zwar, insoweit der StaatSfiscus dabei betheiliget, die Stände deshalb Anträge an die Regierung stellen können, die Sache im Rechtswege zur Entscheidung zu bringen, keineswegs aber selbst den Vertrag für ungiltig erklären und die Staatsregierung auffordern dürfen, deshalb gegen die Betheiligten einzuschrei ten, theils weil Niemand Partei und Richter in einer Person sein kann, hier aber Ständeversammlung und StaatS- regierung Partei sein würden, theils in Rücksicht auf die, in dem obangeführten Gesetze über die Competenzver- hältniffe, deSfalls für Irrungen zwischen dem Staate und Privatpersonen gegebenen ausdrücklichen Bestimmungen, theilS weil überhaupt eine gesicherte Handhabung des Rechts nur von den Justizbehörden erfolgen kann.*) Und wenn der Verfasser des Berichts in seiner Schlußrede behauptet, das verletzte Nechtsgefühl habe einer Ge- nugthuung bedurft, so war diese gerade nur auf dem Rechtswege und keineswegs auf einem andern, der weder in der Verfaffungsurkunde noch in den Gesetzen begründet ist, vielmehr ihnen entgegen läuft, und deshalb die Ver- muthung erwecken muß, daß gesucht werde, dadurch den anderen Theil in seinen Rechten zu beeinträchtigen, zu er langen. UebrigenS bedarf eS hierbei wohl nicht erst der Bemerkung, daß an demjenigen, welcher sich in seinen Rechten verletzt glaubt und etwas haben oder mehr haben will, als er hat, und nicht an demjenigen, der nur in seinem Besitze und seinem Eigenthume gelassen sein will, es ist, den Rechtsweg zu ergreifen, und daß auch nach 8 31. der Verfassungöurkunde die Berechtigten nur dann den Rechtsweg zu betreten haben, wenn sie sich mit der ihnen ausgesetzten Entschädigung nicht zufrieden stellen wollen, daher nicht die Herrschaftsbesitzer, sondern die Insassen der Nezeßherrschaftcn cs sind, welche nach gedachter ausdrücklicher Bestimmung der Verfassungsurkunde den Rechtsweg zu betreten haben würden, wenn sie sich mit dem ihnen Ausgesetzten nicht für befriedigt erachten sollten. Die, statt diesen Weg zu ergreifen, bei der Kammer gestellten Anträge sind daher auch insofern verfassungswidrig. WaS endlich die vielen Persönlichkeiten und Verdächtigungen, welche sowohl in der Begründung dec gestellten Anträge, als auch in den vom BerichtSerstatter gehaltenen Reden, nicht selten unter Abschweifung von dein Berathungö- gegenstande, vorgekommen find, so dürfte sich wohl um so. mehr darüber beschwert werden können, als sie gegen solche gerichtet waren, welche sich an dem Orte, wo sie angegriffen wurden, nicht Vertheidigen konnten, und 8 83. der Verfaffungsurkunde ausdrücklich und unbedingt bestimmt, daß die Mitglieder der Kammern sich bei ihren Dis kussionen aller Persönlichkeiten, aller beleidigenden Ausdrücke, sowie aller Abweichungen von dem vorliegenden Be- rathungSgegenstande zu enthalben haben, widrigenfalls sie von dem Präsidenten zur Ordnung zu verweisen sind. Nicht erst zu gedenken, daß aus nahe liegendem Grunde durch ein solches Verfahren der bei der Kammerverhandlung auch zur Sprache gekommene Weg der gütlichen Verständigung, wenn solcher überhaupt hier Platz greifen könnte, nicht angebahnt, sondern vielmehr versperrt wird. ') S. Osterloh's ordentl. bürg. Proceß nach K. S. Rechte § 3. „Die Regierungsgewalt darf bei Erörterung und Entscheidung einer vknua (lubiu erst dann thä'tig werden, wenn darüber, daß wohlerworbene Rechte der Privaten dabei nicht IN Frage kommen, kein Zweifel obwaltet", und die daselbst angeführten Schriftsteller.
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