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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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nichts Neues, denn in der allgemeinen preußischen Gewerbe ordnung vom Jahre 1845 ist die Geschäftsführung den Agenten ausdrücklich auch gegen obrigkeitliche Concession gestattet. Die beantragte Consirmation der Statuten da gegen ist, wie die Deputation sehr richtig ausgesprochen hat, etwas Ueberflüssr'ges und der darauf gerichtete Wunsch der Petenten jedenfalls ein solcher, den man für nicht statthaft erklären kann. In neuerer Zeit finden wir überhaupt sehr häufig das Verlangen vieler unzünftiger Gewerbsgenoffen, welche sich vorher zu Vereinen constituiren nach Bestätigung von Statuten; indeß es sind das keine Vereine, die eine gewerbliche Fortbildung anstreben, sondern vielmehr solche, die nur einen Schutz dieses ihres unzünftigen Gewerbes herbeizuführen beabsichtigen, häufig aber arten sie in De- nunciationen gegen Solche aus, die sich mit denselben un zünftigen Gewerben befassen, dem Vereine aber nicht ange hören. Die Bestätigung der Statuten auch für den Agen- tenvercin würde schließlich leicht die Folge haben, daß daraus auf ein vermeintliches Berdietungsrccht gegen Andere gefol gert und eine Art von Protection, die wiederum ein De- nunciantenwesen begünstigen könnte, hervorgerufen würde. Etwas ganz Anderes ist die Aufstellung einer Taxe der Ge bühren für die Agenten; dies kann sich unzweifelhaft als Localbedürfniß Herausstellen. Man hat das auch hier er kannt und geht jetzt damit um, eine derartige Gebührentaxe zu entwerfen. Man hat sich zunächst mit der Justizbehörde deshalb zu vernehmen gehabt, von welcher darauf erklärt worden ist, daß sie — das Stadtgericht — einer solchen Absicht mit Rücksicht auf die Rechtspflege, in welcher Be ziehung sich schon seit längerer Zeit ein Bedürfniß heraus gestellt, ihren vollen Beifall schenke. Es wird eine solche Taxe als eine localstatutarische Norm zu gelten haben und vorher jedenfalls der Genehmigung der Oberaufsichtsbehörde unterbreitet werden. Um indessen noch zu documentiren, mit welchen weitgreifenden Ideen diese Geschäftsleute sich tragen, will ich nur erwähnen, daß sie jetzt sogar damit umgehen, eine eigne Agentenbörfe zu begründen. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu begehren, ich werde daher die Debatte schlie ßen und dem Herrn Referenten das Schlußwort ertheilen. Referent Bürgermeister Gottfchald: Es ist mir nichts geboten worden, weshalb ich vom Schlußwort Ge brauch zu machen hätte. Ich verzichte daher darauf. Präsident v. Schönfels: Ich gehe daher zur Frag stellung über. Die Deputation schlagt vor: 1) den Ru- dowsky'schen Antrag unter 1. als erledigt zu betrachten. Ich frage: ob die Kammer in dieser Beziehung ihrer Deputation beizupflichten ge meint ist? — Einstimmig Ja. Weiter schlägt sie vor: 2) dessen Antrag unter 2. und des Agentenvereins unter ^., 8. und 6. als zur Befürwortung ungeeignet auf sich be ¬ ruhen zu lassen. Will auch hier die Kammer sich mit derDeputation einverstanden erklären? — Einstimmig Ja. Daß diese Petition aber noch an die zweite Kammer zu befördern sein wird, geht schon daraus hervor, daß die Adresse lautet: „An die Ständeversammlung." Somit wäre auch dieser Gegenstand der heutigen Tagesordnung erledigt und wir könnten uns nun zu dem noch übrig bleibenden letzten wenden, nämlich zu der Wahl der Mit glieder zum Staatsgerichtshofe. In dieser Beziehung er laube ich mir, der geehrten Kammer den §. 143 der Ver fassungsurkunde ins Gedächtniß zurückzurufen und hieran noch einige Bemerkungen zu knüpfen. Dieser Z. 143 lautet: „Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsiden ten, welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der höhern Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Rich tern, wovon der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertre tern, außerhalb der Mitte der Ständevcrsammlung, wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitglie dern müssen mindestens zwei Rechtsgclehrte sein, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können." Soweit bezieht sich dieser Paragraph auf die Wahl, welche wir soeben vor haben. Ich füge dem noch hinzu, daß in Gemäßheit der am Schluffe des letzten Landtags von der ersten Kammer getroffenen Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs letztere sich gegenwärtig auf eins, nämlich auf den Herrn v. Könneritz, Staatsminister a. D., reducirt hat, weil die beiden andern Mitglieder, Geh. Rath v. Langenn nunmehr von Sr. Majestät dem Könige zum Präsidenten des Staatsgerichtshofs ernannt worden, das zweite Mitglied, Oberappellationsrath v. Stieglitz, aber unterdeß mit Tode abgegangen ist. Die von unsrer Kam mer am letzten Landtage gewählten Stellvertreter waren: Appellationsgerichtspräsident Beck zu Leipzig und der vor malige Director der Ablösungscommission v. Hartmann auf Döbra. Es würde sich nach dem eben Mitgetheilten bei der vorzunehmenden Wahl zu richten fein. Diejenigen Mitglieder, welche neuerdings von Sr. Majestät dem Kö nige zum Staatsgerichtshofe ernannt wurden, habe ich be reits in letzter Sitzung der Kammer bekannt gemacht. Im Uebrigen bemerke ich, daß es Praxis ist, auch bei dieser Wahl absolute Stimmenmehrheit zu verlangen, ebenso die drei und resp. zwei Namen auf einen Zettel zu verzeichnen. Ich würde nun die geehrten Herren bitten, auf eine» Zettel die drei Namen Derjenigen zu schreiben, welche sie zu Mitgliedern des Staatsgerichtshofs wählen wollen. Ich darf wohl den Herrn Vicepräsidenten ersuchen, mich bei dem Wahlgeschäft zu unterstützen. (Die Stimmzettel werden eingesammelt.) Es sind 26 Stimmzettel eingegangen. (Nach Auszählung der Namen.)
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