Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lich sein, zu beurtheilen, ob das geforderte Honorar in den gegebenen einzelnen Fällen den diesfallsigen Bemühungen entspreche oder nicht, und hiernach wird sich die Entschei dung zu richten haben. Gegen das Abläugnen vorher stipulirter Maklerlöhne vermögen sich übrigens diG Agenten durch die gesetzlichen Beweismittel, namentlich durch beweiskräftige Urkunden sicher zu stellen. Wenn die Deputation im klebrigen Dein vollständig deipflichten muß, was das Königliche Ministerium in der oben referirten Entscheidung in Bezug auf die von den Petenten beabsichtigte Feststellung im Wege statutarischer Bestimmungen ausgesprochen hat, so siehtsie sich außer Stande, dem unter gestellten Anträge ihr Fürwort zu Thcil wer den zu lassen. In gleicher Lage befindet sie sich auch rücksichtlich der unter 8. und 6. gestellten Anträge. Sie bestreitet gleich dem Königlichen Ministerium des Innern die von den Petenten behauptete Nothwendigkeit, den Agentenverein für Sachsen gesetzlich anzuerkennen und eine Organisation von Haupt- und Zweigvereinen ins Le ben treten zu lassen. Auch pflichtet sie vollständig der in der diesfallsigen Bescheidung näher entwickelten Ansicht bei, daß ein Bedürfniß im öffentlichen Verkehrsinteresse dazu nicht vorhanden sei. Ja, sie muß eine derartige Organisation sogar diesem Interesse zuwiderlaufend erklären. Unter dem Schutze des Gesetzes würden dann die Agen ten über Grundsätze und Normen sich vereinigen können, die dem ihre Thätigkeit in Anspruch nehmenden Publicum nicht zum Vortheil gereichen, sondern vielmehr zur größten Belästigung desselben führen dürften. Gerade in der Frei- gebung des fraglichen Gewerbes, in der zwangslosen Con- currenz, liegt für dasselbe eine Garantie für sorgsame, red liche Ausführung der den Agenten ertheilten Auftrage und eine gewisse Sicherstellung gegen übermäßige Ansprüche und Uebertheurung. Nahe liegt aber auch die Befürchtung, daß bei Ge stattung einer Organisation durch Bildung eines Haupt vereins und über das ganze Land sich verbreitender Provin- zialvereine sehr bald Corporationsrechte von den Agenten würden in Anspruch genommen werden, auch Conslicte mit dem Advocatenstande durch unbefugte Einmischung in die demselben zukommenden Geschäfte kaum ausbleiben dürften. Soweit übrigens an diesem oder jenem Orte ein Be dürfniß zu einer derartigen organischen Regelung des Agen- tenwesens hervortritt, ist es der Localbehörde unbenommen, im Wege statutarischer Bestimmungen die nothwendigen Einrichtungen zu treffen. Sie wird auch, wie vorauszusctzen ist, bei Ertheilung von Concessionen zu dem fraglichen Geschäftsbetriebe im Interesse des Publikums die intellektuelle Bildung, das moralische Verhalten, das öffentliche Vertrauen der Bewer ber sich maßgebend sein lassen und wenn dergleichen Con- cessionarien durch ordnungswidrigen Geschäftsbetrieb, Miss brauche oder gesetzwidrige Handlungen sich des öffentlichen Vertrauens unwürdig machen, die ertheilte Conccssion zu- rückziehen, diesen Geschäftsbetrieb gänzlich untersagen und nach Befinden die Schuldigen mit den gesetzlichen Strafen belegen und resp. belegen lassen. Hierin dürfte auch genügender Schutz für die gewis senhaften redlichen Agenten liegen; es wird daher, um sich ihren Erwerb und ihr Ansehen durch das von ihnen ge schilderte „Thun und Treiben" nichtconcesflonirter Agenten nicht schmälern und „die Agenten im Allgemeinen nicht in ein sehr schlechtes Licht stellen zu lassen", nur diesfallsiger Anzeigen oder Beschwerden bei den betreffenden Behörden bedürfen, um dieses Schutzes theilhastr'g zu werden. Aus der schließlich von den Petenten vorgeschlagenen Controlemaßrcgel, die sich übrigens sofort als nutzlos, un ausführbar, ja sogar bedenklich darftellt, dürfte zugleich das Geständniß hcrvorgehen, daß sie sich der Ausführung von Geschäften unterziehen, wozu Rechtskenntniß erforderlich ist und die mithin in das Bereich der Geschäftstätigkeit der Advocaten fallen. Sie werden daher wohlthun, derartige Geschäfte, wozu ihnen die nöthige Rechtskenntniß, insbeson dere Kautelarjurisprudenz mangelt, gänzlich zu unterlassen, vielmehr legitimirten Sachwaltern zu überlassen und diese dcr Zumuthung zu überheben, Schriften und Urkunden über abgeschlossene Verträge zu fertigen, die vielleicht an inner» Mängeln leiden. Wenn Privatpersonen Rechtsgeschäfte mit einander abschließen, es möge dies nun Kauf-, Tausch- oder irgend ein anderes Geschäft sein, so werden sie, wenn sie hierzu einer Mittelsperson bedürfen, unter allen Umständen besser thun, wenn sic sich an einen geprüften Sachwalter wenden, als an einen der Gesetze und des Rechts nicht kundigen Agenten, und wäre dies immer geschehen, so würde gewiß mancher kostspielige Proceß vermieden worden sein. Nach Alledem befindet sich die unterzeichnete Deputa tion in der Lage, der geehrten Kammer etwas Anderes nicht Vorschlägen zu können, als: 1. „den Rudowsky'schen Antrag unter 1. als erledigt zu betrachten und 2. dessen Antrag unter 2. und des Astentenvereins Anträge unter ä, L und 6 als zur Befürwortung ungeeignet auf sich beruhen zu lassen." Beide Petitionen sind aber, da sie an die Stände versammlung gerichtet sind, noch an die zweite Kammer zu befördern." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand das Wort verlangt? Oberbürgermeister Pfvtenhauer: Ich bin mit den Vorschlägen unsrer geehrten Deputation allenthalben ein verstanden und will mir zu deren Rechtfertigung nur noch einige Bemerkungen erlauben. Agenten sind zur Vermitt lung mannichfacher Geschäfte, als Darlehns-, Kauf- und Tauschgeschäfte, wie in allen großen Städten auch in Dres den, so zu sagen ein Bedürfniß und fast so unentbehrlich wie in Handelstädten die Makler. In Anerkenntniß dessen hat man in neuerer Zeit dem Agentenwesen eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet und darauf Bedacht genommen, daß nur unbescholtenen, zuverlässigen und dabei auch be fähigten Personen die Ausübung solcher Agenturgeschäfte gestattet werde. Aus diesem Grunde hat man einen der artigen Gewerbsbetrieb auch nur von Ertheilung einer be sonder» Concession abhängig gemacht. Es ist dies übrigens
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder