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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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mer zu senden. Wenn von dem Herrn Commiffar das Kriterium der Wahlberechtigung einer Stadt als städtische Gemeinde aus der vormaligen Generalaccispflicht der Städte entlehnt wurde, so ist allerdings zuzugeben, daß schließlich die Accispflichtigkeit der Städte als Norm für deren Aust nähme in das Wahlverzeichniß von der hohen Staatsregie rung angenommen wurde. Indessen ist es der Deputation nicht ohne Interesse gewesen und ich glaube, daß es der hohen Kammer dasselbe Interesse gewahren dürfte, zu er fahren, was man sich damals im Jahre 1831 bei der Be- rathung des Entwurfs des Wahlgesetzes überhaupt hier unter gedacht hat. Es erhellt dies aus den Protokollen der ständischen Deputationen wegen der Verfassungsurkunde und des Wahlgesetzes und zwar zunächst aus einem Pro tokolle vom 12. April 1831, was die Berathung enthält über die Vorschrift über die Wahl der städtischen Abgeord neten. Infolge der der hohen Staatsregierung anheim gestellten Erwägung und Purification ist bei der endgil- tigen Feststellung des Verzeichnisses nun jedenfalls die hohe Staatsregierung zu der Ansicht gelangt und davon auSgegangen, daß im Allgemeinen die Accispflicht maß. gebend sein soll für die Berechtigung der Städte zur Wahl. Daß diese Accispflichtigkeit aber nicht in alle Wege maßgebend sein kann, das, meine hochgeehrtesten Herren, erhellt daraus, daß ja in das Verzeichniß sub D auch die Städte der Schönburg'schen Receßherrschaft, Wil denfels und Schöneck als wahlberechtigt ausgenommen wor den sind, obschon in allen diesen Städten eine Accispflicht niemals bestanden hatte. Man hat jedenfalls nach Ansicht der Deputation damals Seiten der Staatsregierung durch gegriffen, im Allgemeinen die Accispflicht als Kriterium angenommen und Riesa, da es anerkanntermaßen nicht accispflichtig war, aus dem Verzeichnisse weggelassen. Das mag sich auch den damaligen Verhältnissen nach gerecht fertigt haben; indessen, nach dem gegenwärtigen Stande der Dinge und der Lage, in der sich Riesa befindet und den ich anzudeuten mir erlaubte, dürfte es für die Dauer kaum zulässig sein, einer städtischen Gemeinde von solchem Umfange und Bedeutung, wie das Riesa ist, die fragliche Berechtigung vorzuenthalcen. Die Deputation ist fest über zeugt, daß die hohe Staatsregierung ihr Augenmerk um so mehr schon von selbst darauf richten wird, als dem Vernehmen nach die Stadt Riesa gegenwärtig damit umgeht, die Städteordnung zur Annahme zu bringen und die Land gemeindeordnung, die es seiner Zeit angenommen hat, zu verlassen; als die hohe Staatsregierung ferner in der Lage sein wird, das Verzeichniß der wählbaren Städte einer Berichtigung zu unterwerfen, da außer Riesa noch andere Ortschaften unsers Vaterlandes an Umfang zugenommen haben und einer gleichen Berücksichtigung werth sein dürf ten, wie sie Riesa verdient; als endlich mannichfache andere Verhältnisse eine derartige Revision des dem Wahlgesetze beigefügten Städteverzeichnisses bedingen dürften. Ich erin nere hierbei nur daran, daß zwei Städte des Landes, und zwar Alt- und Neugcißing, gegenwärtig zu einer einzigen Gemeinde vereinigt werden sollen, Altgeißing gehört zum Meißner-, während Neugeißing zum erzgebirgischen Kreise gerechnet wird. Wenn nun beide Städte in eine Stadt- gemeinde vereinigt werden, so wird die unausbleibliche Folge die sein, daß wenigstens der eine Theil der spater zu vereinigenden Gemeinden dem jetzigen städtischen Wahl bezirke, dem er vermöge seiner Kreisgehörigkeit zugetheilt ist, entnommen, und demjenigen zugefügt würde, dem der andere getrennte Lheil zugehört. Alle diese Rücksichten haben in der Deputation die Ueberzeugung hervorgerufen, daß die hohe Staatsregierung sich einer Revision des frag lichen Stadteverzeichnisses in keineswegs ferner Zukunft nicht werde entschlagen können und daß dabei andere Grundsätze adoptirt werden müssen, als im Jahre 1831 maßgebend gewesen sind, daß dabei von der antiquirten Accispflicht abzusehen sein wird und zwar um so mehr, als durch das Gesetz vom 22. November 1834 in Bezug auf die Gewerbe- und Personalsteucr ohnedies eine andere Eintheilung der Städte erfolgt ist, in große, mittlere und kleinere. In diesem letzterwähnten Verzeichniß findet sich Riesa natürlich mitaufgeführt. Der Gegenstand an sich ist jedenfalls volle Beachtung werth und es würde, wenn die Deputation die Sache zuerst zu berathen gehabt hätte, vielleicht von ihr der Vorschlag ausgegangen sein, diese Petition zur Berücksichtigung, ja thunlichsten Berücksich tigung an die Staatsregierung abzugeben. Die Depu tation der jenseitigen Kammer hatte indeß nur den Vor schlag gemacht, die Petition zur Kenntnißnahme an die hohe Staatsregierung gelangen zu lassen, und obschon in der Mitte der jenseitigen Kammer ein darauf gerichteter Antrag auftauchte, solche zur Berücksichtigung an die Staatsregierung zu überweisen, so hat sich doch schließlich die jenseitige Kammer mit großer Majorität für den Vor schlag der Deputation, für die Abgabe derselben zur Kennt nißnahme an die Staatsregierung entschieden. Die dies seitige Deputation chut ein Gleiches, sie rath der Kammer an, die Petition des VerwaltungSraths zu Riesa zur Kenntnißnahme der Staatsregiernng zu übergeben und thut dies in der Beruhigung, daß nach den Erklärungen, die die Kammer mehrfach im Laufe des gegenwärtigen Landtags vernommen hat, der Erklärung nämlich, daß die Regierung einen besondern Werth nicht darauf legt, ob eine Petition oder ein Antrag ihr zur Kenntnißnahme, zur Berücksichtigung oder zur thunlichsten Berücksichtigung überwiesen wird, indem sie davon ausgehe, daß jeder Gegenstand, der ihr zur Kenntnißnahme überwiesen wird, bei ihr auch Berücksichtigung finden wird, wenn er Berück sichtigung verdiene. Ich glaube, meine hochgeehrtesten Herren, nach den dargelegten Umständen verdient der
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