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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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Wunsch der Stadtgemcinde Riesa wohl Berücksichtigung und er wird diese Berücksichtigung finden, wenn dem An träge der Deputation gemäß, beschlossen werden sollte, die Petition zur Kenntnißnahme an die Staatsregierung ge langen zu lassen. -Präsident v. Schönfels: Ich würde zuvörderst die Frage stellen, ob die Kammer sofort auf die Berathung des mündlichen Berichts, den der Herr Oberbürgermeister Pfo tenhauer soeben vorgetragen hat, eingehen will? — Ein stimmig Ja. v. Welck: Zuvörderst kann ich meine Verwunderung darüber nicht bergen, daß ich von einer Petition, die von dem Gemeindevorstande meines Ortes ausgeht, und die mich selbst in mehrfacher Beziehung berührt, erst in dem Augen blicke Kenntniß und Notiz erlange, wo sie bereits zur Be rathung in der Kammer vorliegt. Ich hatte geglaubt, daß die Sache-von der Art sei, daß ich wohl hätte erwarten können von Seiten der Petenten, vorher von ihrer Absicht und ihrem Petitum in Kenntniß gesetzt zu werden, und dies zwar um so mehr, weil allerdings eben infolge des zeitherigen Verhältnisses, welches die Petenten, wie mir scheint, sehr richtig, als ein höchst anomales bezeichnen, der eigenthümliche Umstand eingetreten ist, daß der Ort Riesa seine einzige Vertretung nur in der ersten Kammer findet, und zwar durch mich, infolge des Interesses, welches ich sehr natürlicher Weise an diesem Orte nehmen muß, denn in der zweiten Kammer ist Rie'a bis jetzt noch nie mals infolge seiner Wahl durch einen Abgeordneten vertre ten gewesen. Ich komme auf diesen eigenthümlichen Um stand später zurück. Es scheint nun hiernach allerdings, als wenn den Petenten an einer Befürwortung ihrer Peti tion meinerseits nicht viel gelegen; ich will dieser Ansicht nachkommen und mich deshalb jeder direkten Befürwortung dieser Petition enthalten; aber meiner Stellung in der Kammer glaube ich es doch schuldig zu sein, meinen geehr ten Mitstänben in Bezug auf die wirklichen faktischen Ver hältnisse noch einige Aufschlüsse zu geben, obgleich ich im Wesentlichen alles Das als vollkommen richtig anerkennen muß, was von Seiten des geehrten Herrn Referenten so eben erwähnt wurde. Wenn ich geäußert habe, daß diese Petition auch mich persönlich berühre, so beruht dies darauf, daß die Stadtrechtsurkunde, welche unterm 26. Juli 1623 vom Churfürst Johann Georg l. unterschrieben und ausge fertigt worden ist, keineswegs dem damaligen Marktflecken Riesa ertheilt wurde, sondern sie ist vielmehr ex Zrstia und in Anerkennung der wesentlichen Dienste, welche der dama lige Besitzer von Riesa dem Churfürsten und dem Lande geleistet hatte, und auf dessen darum beschehenes Ansuchen diesem Letztem für seinen Flecken Riesa, und zwar für des sen ganzen, damaligen sowohl, als „zukünftigen Umfangt für alle Zeiten ertheilt, und in derselben Urkunde diesem damaligen Besitzer von Riesa für sich und seine Besitznach folger unter andern auch das Recht verliehen worden, das Regiment des Ortes in gute Ordnung zu fassen, einen Rath einzusetzen u. s. w. Die Gerechtsamme, welche von den Petenten als die Kriterien der Stadtgerechtsame angeführt werden, z. B. das Recht, Innungen zu haben, ressortiren demnach dort unmittelbar von dem Gutsherrn, denn ihm steht die Errichtung von Handwerksinnungcn und die Con- sirmation der betreffenden Jnnungsartikel zu. Ich führe dies hier nur an, um zu beweisen, daß ich eben ein sehr wesentliches Interesse an den Ortsverhältnisse'n von Riesa habe, und erlaube mir nur noch, über die hier speciell ein schlagenden Umstände Einiges anzuführcn. Riesa ist aller dings mit der Generalaccise nicht belegt gewesen, und da diese nach der frühem Stenerverfassung als das Merkmal einer Stadt — ob mit Recht oder Unrecht, will ich dahin gestellt sein lassen — angesehen wurde, fo mag es aus diesem Grund geschehen sein, daß bei Entwerfung des Wahlgesetzes Riesa nicht als Stadt betrachtet, und mithin nicht zu den städtischen Wahlbezirken, sondern zu den bäuerlichen geschlagen worden ist. Als jedoch das Wahl gesetz zur praktischen Anwendung kam, hat es an Vorstel lungen und Widersprüchen von Seiten der dortigen Ein wohnerschaft in Bezug auf diese Zutheilung zu einem bäuerlichen Bezirke keineswegs gefehlt, cs ist im Gcgentheile mehrfach darum gebeten worden, Riesa einem städtischen Wahlbezirke zuzutbeilen. Es ist dem aber nicht statt ge geben worden, und die Folge davon ist gewesen, daß, so oft es zu einer vorschriftmäßigen Wahl von Wahlmännern zu dem bäuerlichen Bezirke kam, die Riefüer Wahlmänner nie an der Wahl Lheil genommen haben, weil sie es unter ihrer Würde hielten, mit den ländlichen Wahlmännern zu stimmen. Mit den städtischen Wahlmännern durften sie nicht stimmen; Riesa ist daher wahrscheinlich wohl der ein zige Ort im Lande, der eben deshalb nie in der zweiten Ständekammer vertreten war, und ich habe es mir zur be- sondern Ehre geschätzt, der einzige Vertreter dieses Ortes zu sein. Daß aber in dieser Beziehung wirklich eine große Anomalie stattgefunden hat, geht ganz deutlich daraus her vor, daß Riesa in anderer Beziehung als Stadt von der hohen Staatsregierung selbst offenbar betrachtet worden ist. Es ist dies namentlich geschehen in Bezug auf seine Abga- benverhältnifse, wo im Gesetze von 1834, die Personal- und Gewerbesteuer betreffend, in dem Verzeichnisse, welches dem Gesetze suk T beiliegt, Riesa unter die kleinen Städte aus genommen ist. Man hat auch später, wo es sich um eine Revision dieser Classification der Städte handelte, sogar darauf angetragen, daß Riesa, infolge des vermehrten Han dels und Verkehrs daselbst, in die Klasse der Mittelstädte ausgenommen werden möchte. Diesem Anträge ist zwar keine Folge gegeben worden, aber es geht doch deutlich dar aus hervor, daß es in dieser Beziehung wirklich als Stadt betrachtet worden ist. Eben so ist dies auch in politischen
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